Beim Autokauf kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Käufer und Verkäufer – schließlich geht es hier meist um viel Geld. Der Ärgernisse gibt es viele: Von Fehlfunktionen und Fertigungsfehlern beim Neuwagen bis zu Tachomanipulationen, verdeckten Mängeln oder verschwiegenen Unfallschäden bei Gebrauchtwagen.
Häufig will der enttäuschte Käufer das Fahrzeug dann wieder zurückgeben und seine Zahlung erstattet haben. Doch welche Rechte hat er und was muss er beachten?
1. Rücktritt vom Autokauf und sonstige Rechte des Kunden
Welche Rechte Autokäufer haben hängt stark davon ab, ob es sich um einen Neu- oder Gebrauchtwagenkauf, einen Kauf vom Händler oder von Privat handelt.
Neuwagenkauf
Wer bei einem gewerblichen Händler einen Neuwagen kauft, der hat im Falle von Mängeln recht gute Karten: Zwei Jahre lang steht ihm ein so genanntes Gewährleistungsrecht zu. Er kann während dieser Zeit Nachbesserung oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder ganz vom Vertrag zurücktreten.
All dies ist jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden
Erheblicher Mangel bei Übergabe
Zunächst muss das Fahrzeug einen erheblichen Mangel aufweisen. Wann ein Mangel vorliegt und ob dieser erheblich ist muss im Einzelfall geprüft werden. Das Fahrzeug muss von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit abweichen und bei der Beanstandung darf es sich auch nicht nur um eine Bagatelle handeln: Der Mangel muss also so gravierend sein, dass vom Käufer nicht verlangt werden kann, ihn einfach so hinzunehmen. Eine nur minimale Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges reicht nicht aus. Wird dagegen z.B.
- ein Auto in der falschen Farbe,
- mit zu schwacher Motorleistung oder
- mit Bremsproblemen geliefert,
so wird man von einem erheblichen Mangel ausgehen können. Der Bundesgerichtshof wendet teils auch eine Prozentgrenze an. Danach soll dann kein erheblicher Mangel vorliegen, wenn für die Mängelbeseitigung weniger als 5 Prozent des Kaufpreises aufgewendet werden müssten.
Das Fahrzeug muss zudem bereits bei der Übergabe durch den Händler mit dem Mangel behaftet gewesen sein. Hierüber kommt es oft zum Streit. Vielfach behaupten Händler, der Wagen sei erst beim Käufer beschädigt worden. Hier hilft dem Kunden allerdings eine Beweiserleichterung, denn innerhalb der ersten sechs Monate muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorlag.
Käufer sollten daher schnell handeln: Melden sie einen Mangel erst nach sechs Monaten dem Verkäufer, so gilt zwar weiterhin das 2-jährige Gewährleistungsrecht. Dann muss aber der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war! Dies kann schwierig sein; oft muss dafür ein Gutachter hinzugezogen werden.
Gewährleistungsrechte geltend machen
Ein Mangel an einem Neuwagen muss dem Händler unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, angezeigt werden. Der Käufer sollte den Händler dabei auffordern, den Mangel zu beseitigen und dazu eine angemessene Frist von z.B. zwei Wochen setzen. In dieser Zeit kann der Verkäufer entweder nachbessern oder dem Käufer ein mangelfreies Kraftfahrzeug übergeben.
Lehnt der Verkäufer eine Ersatzlieferung oder Reparatur ab oder hat die Nachbesserung zweimal hintereinander keinen Erfolg, so kann der Käufer vom Vertrag zurückzutreten. Er kann also das Kfz zurückzugeben und sein Geld zurückverlangen. Er kann aber auch Minderung verlangen, das heißt einen Geldersatz für die nötigen Reparaturkosten und den Minderwert, den das Fahrzeug aufgrund des Mangels hat, beanspruchen. Aus Beweisgründen sollten alle diese Erklärungen schriftlich erfolgen.
Der Käufer kann beim Rücktritt vom Autokauf neben dem gezahlten Geld auch Ersatz für das verlangen, was er in den Wagen vergeblich investiert hat, zum Beispiel für den Einbau speziell angepasster Fahrzeugteile.
Auf der anderen Seite kann der Händler in vielen Fällen Ersatz für die gefahrenen Kilometer – eine so genannte Nutzungsentschädigung – verlangen. Diese wird dann vom zu erstattenden Kaufpreis abgezogen.
Gebrauchtwagenkauf beim Händler
Eingeschränkte Gewährleistungsrechte
Auch Käufern, die bei einem gewerblichen Händler einen Gebrauchtwagen erwerben, stehen Gewährleistungsrechte zu. Diese unterliegen jedoch einigen Einschränkungen.
Gewerbliche Händler dürfen die Gewährleistung Verbrauchern gegenüber nicht vollständig ausschließen. Das heißt umgekehrt: Gewerblichen Kunden gegenüber dürfen sie dies doch!
Die beim Neuwagenkauf geltende 2-jährige Gewährleistungsfrist kann beim Gebrauchtwagenkauf allerdings auch Verbrauchern gegenüber auf ein Jahr verkürzt werden. Hier ist es also besonders wichtig, im Kaufvertrag das Kleingedruckte genau zu lesen.
Die Gebrauchtwagengarantie
Viele Fahrzeughändler bieten ihren Kunden aber zusätzlich eine kostenpflichtige so genannte Gebrauchtwagengarantie an. Diese kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Autokäufer sollten sich die Konditionen genau ansehen und sich ggf. anwaltlich beraten lassen, um zu entscheiden, ob die Garantie für sie Sinn macht. Einen Vorteil kann eine solche Garantie bei Mängeln haben, die nicht innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf entdeckt werden. Der Käufer muss dann nämlich nicht – wie beim Gewährleistungsrecht – nachweisen, dass diese schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorlagen. Vielmehr steht der Verkäufer für jeden Mangel ein, der sich innerhalb der Garantiezeit zeigt.
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht und eine vertraglich vereinbarte Gebrauchtwagengarantie bestehen grundsätzlich unabhängig voneinander. Der Käufer kann also das eine oder das andere geltend machen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.
Anspruch bei Täuschung
Weitergehende Ansprüche haben Käufer, wenn der Verkäufer unredlich gehandelt hat, wenn er also zum Beispiel Mängel oder Unfallschäden arglistig verschwiegen oder den Tachostand manipuliert hat. Wird dem Verkäufer ein solches Verhalten nachgewiesen, kann dieser sich nicht auf einen vertraglichen Ausschluss der Gewährleistung berufen. Außerdem hat der Käufer drei Jahre lang Zeit, seine Ansprüche geltend zu machen. So lange beträgt dann die Verjährungsfrist.
Es kann allerdings schwierig sein, einem Verkäufer Arglist tatsächlich nachzuweisen. Auch ist er nicht dazu verpflichtet, den Käufer über jeden noch so kleinen Mangel, z.B. Kratzer o.ä., aufzuklären.
Besonderes Augenmerk sollten Gebrauchtwagenkäufer aber auf Angaben zur Unfallfreiheit legen: Viele Verkäufer sichern diese nur für die Zeit zu, in der sich das Fahrzeug in ihrer Hand befand. Solche Angaben sagen dann nichts darüber aus, ob der Wagen beim Vorbesitzer möglicherweise einen Unfallschaden hatte. Auch hier lohnt sich also wieder ein Blick ins Kleingedruckte: Unfallfreiheit sollte dort ohne solche Einschränkungen zugesichert sein.
Gebrauchtwagenkauf von Privat
Besonders riskant ist der Gebrauchtwagenerwerb von Privatpersonen. Diese haben nämlich in der Tat das Recht, jede Gewährleistung auszuschließen. Oft werden zu diesem Zweck Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeder Gewährleistung“ verwendet. Im zweiten Fall wird jegliche Haftung ausgeschlossen, im ersten nur die für erkennbare, also nicht verborgene Mängel. Unter bestimmten Umständen, etwa bei grobem Verschulden, kann ein so weitgehender Haftungsausschluss aber auch bei Privatpersonen unwirksam sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden, so die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Im Verlauf der Vertragsverhandlungen kann natürlich auch beim Kauf von Privat individuell vereinbart werden, dass der private Verkäufer bestimmte Garantien übernimmt oder Eigenschaften, etwa die Unfallfreiheit, zusichert. Ist solches in einem schriftlichen Kaufvertrag festgehalten oder eine Einigung darüber auf andere Weise (Zeugen o.ä.) nachweisbar, so kann der Käufer sich später bei Streitigkeiten darauf berufen und seine vertraglichen Ansprüche rechtlich durchsetzen. Handelt ein privater Verkäufer arglistig, so gilt das oben zum Gebrauchtwagenkauf vom Händler Gesagte.
Insbesondere beim Kauf von Privat sollten Käufer genau darauf achten, dass der Verkäufer ihnen vor der Zahlung alle wichtigen Papiere (Kfz-Brief, Kfz-Schein, ggfs. auch das Service-Heft) aushändigt. Außerdem sollte der Vertrag, der grundsätzlich auch mündlich wirksam geschlossen werden kann, schriftlich niedergelegt werden. Zumindest sollte man einen Zeugen mitnehmen, der ggf. mündliche Zusagen während der Vertragsverhandlungen bestätigen kann.
2. Sonderfall Online-Kauf
Weitere Besonderheiten gelten beim immer beliebter werdenden Online-Autokauf. Hier muss danach unterschieden werden, ob dieser auch tatsächlich online stattfindet oder aber etwa nur online vermittelt wird.
So sind z.B. Kfz-Vermittlungsportale und Kleinanzeigen Seiten nicht selbst Verkäufer, sondern stellen Anbietern nur die Plattform bereit, ihre Fahrzeuge online anzubieten. Häufig findet der tatsächliche Kauf dann auch gar nicht online, sondern in der realen Welt statt.
Anders bei Online-Auktionen. Hier kommt der Kauf tatsächlich durch den Zuschlag für den Höchstbietenden zustande.
Schließlich gibt es noch die Fälle, in denen der Kauf per Mausklick angeboten wird. Hier kommt es auf die genauen Geschäftsbedingungen an.
Kommt ein Kauf zwischen einem Händler und einer Privatperson tatsächlich im Internet zustande, so sind die Regelungen zu Fernabsatzverträgen zu beachten. Danach steht dem privaten Käufer ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen, also auch bei einem völlig einwandfreien Fahrzeug, zu.