Das Verkehrsstrafrecht befasst sich mit bestimmten schweren verkehrsrechtlichen Verstößen. Der Gesetzgeber hat spezielle Vorschriften erlassen, die ein besonders grobes Verhalten im Straßenverkehr unter Strafe stellen.
Dazu gehören beispielsweise:
- Trunkenheit im Verkehr
- Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht)
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Körperverletzung und Nötigung im Straßenverkehr
Das Gesetz sieht bei Straftaten im Straßenverkehr neben einer Geldstrafe auch eine Gefängnisstrafe vor, die bis zu zehn Jahren betragen kann. Außerdem kann auch die Fahrerlaubnis entzogen werden.
1. Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Fahren unter Alkoholeinfluss
Sie machen sich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 StGB strafbar, wenn Sie ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen, obwohl Sie dazu infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sind.
Eine Strafbarkeit im alkoholisierten Zustand beginnt allerdings erst ab einem Wert von 0,3 Promille.
Hierzu eine Übersicht:
Verstoß | Strafe | |
Führen eines Fahrzeugs ab 0,3 Promille | + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Fahren von Schlangenlinien) | relative Fahruntüchtigkeit
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Führen eines Fahrzeugs ab 0,5 Promille | + alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (z.B. Fahren von Schlangenlinien) | relative Fahruntüchtigkeit
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Führen eines Fahrzeugs ab 1,1 Promille | Absolute Fahrunsicherheit
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Führen eines Fahrzeugs ab 1,6 Promille | Absolute Fahrunsicherheit
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Fahren unter Drogeneinfluss
Sie machen sich auch nach § 316 StGB strafbar, wenn Sie unter Einfluss „anderer berauschender Mittel“ ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen. Darunter fallen Medikamente – wie etwa Kopfschmerztabletten – ebenso wie Drogen (z.B. Heroin, Haschisch oder Ecstasy). Zu beachten ist hierbei, dass die alleinige Feststellung des Drogenkonsums die absolute Fahruntüchtigkeit nicht begründen kann. Vielmehr müssen weitere Verhaltensauffälligkeiten hinzutreten, z.B. Fahrfehler wie Schlangenlinien oder ein Rotlichtverstoß.
Vorsatz vs. Fahrlässigkeit
Sie begehen die Trunkenheitsfahrt vorsätzlich, wenn Sie es wissen oder hätten wissen müssen, dass Sie durch Ihren Alkohol- oder Drogenkonsum fahrunfähig sind und trotzdem das Fahrzeug im Straßenverkehr geführt haben. Das Strafgericht muss gerade diesen Umstand feststellen, die Höhe Ihrer Promille-Zahl reicht hierfür allein nicht aus. Scheidet eine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt aus, wird in der Regel eine fahrlässige Trunkenheitsfahrt vorliegen. Für eine Bestrafung genügt es dann, dass Sie als Fahrer den Alkohol bewusst zu sich genommen haben.
Das vorsätzliche Führen eines Fahrzeuges unter Alkohol- oder Drogeneinfluss wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Begeht man die Straftat fahrlässig kann die Strafe milder ausfallen.
2. Gefährdung des Straßenverkehrs
§ 315c StGB verbietet die Gefährdung des Straßenverkehrs durch unerlaubtes Fahrverhalten.
Die diesbezüglich wichtigsten Vorschriften sind die Fahruntüchtigkeit und das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten.
a) Eine Fahruntüchtigkeit liegt vor, wenn der Fahrer nicht in der Lage ist, den Anforderungen des Straßenverkehrs zu genügen. Die Fahrunfähigkeit muss die Folge geistiger oder körperlicher Mängel gewesen sein, wie z.B. Übermüdung, Genuss alkoholischer Getränke oder Drogen.
b) Grob verkehrswidrig handelt, wer einen besonders schweren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung begeht, wie z.B.
- die Nichtbeachtung der Vorfahrt
- falsches Überholen
- zu schnelles Fahren
- falsches Fahren an Fußgängerüberwegen.
Rücksichtslos handelt, wer aus eigensüchtigen Gründen seine Pflichten im Straßenverkehr gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern nicht beachtet.
Außerdem müssen durch das Fehlverhalten Leib, Leben oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet worden sein.
Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs wird mit Freiheitsstrafe von fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3. Fahrerflucht
Fahrerflucht (§ 142 StGB) wird Ihnen zur Last gelegt, wenn Sie als Autofahrer einen bedeutenden Schaden (Grenze liegt bei 25,- EUR) verursachen, diesen bemerken und den Unfallort verlassen, ohne lange genug zu warten. Darüber hinaus wird für eine Strafbarkeit verlangt, dass Sie den Unfall nicht sofort nach dem Verlassen des Unfallortes bei der Polizei gemeldet haben.
Bei Fahrerflucht handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Sie können sich also nur strafbar machen, wenn Sie den Schaden überhaupt wahrgenommen haben.
Wie lange Sie als Unfallverursacher beim Unfallort warten müssen, hängt immer vom Einzelfall ab. Hier spielen die Witterungsverhältnisse, die Tageszeit und/oder die Wahrscheinlichkeit des Eintreffens eines Polizisten eine Rolle. Eine halbe bis zu einer ganzen Stunde Wartezeit ist grundsätzlich zumutbar. Nach Ablauf der Wartezeit müssen Sie den Unfall aber sofort bei der Polizei melden.
Fahrerflucht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
4. Fahrlässige Körperverletzung
Sobald bei einem Verkehrsunfall eine andere Person verletzt wird, liegt eine Körperverletzung vor. Vor allem bei Verkehrsunfällen spielt die fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB eine große Rolle. Eine Strafbarkeit gemäß dieser Vorschrift wird angenommen, wenn Sie die Verletzung der anderen Person voraussehen konnten und mussten. Ihre Handlung muss für die Körperverletzung ursächlich, d.h. verantwortlich gewesen sein. Strafgerichte werten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung als Indizien für eine Fahrlässigkeit nach § 229 StGB.
Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Der Geschädigte muss also einen Antrag auf Strafverfolgung des Täters stellen, sonst wird die Straftat von der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft nicht verfolgt. Besteht hingegen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, können Sie von der Staatsanwaltschaft auch automatisch angeklagt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn Sie bereits andere Vorstrafen haben, Alkohol oder Drogen konsumiert oder leichtfertig den Unfall bzw. die Körperverletzung herbeigeführt haben.
Bei Begehung einer fahrlässigen Körperverletzung erwartet Sie in der Regel eine Geldstrafe, in besonderen Fällen (z.B. schwere Verletzung des Opfers) auch eine Freiheitsstrafe.
Bei Alkoholfahrten droht Ihnen zusätzlich ein Fahrverbot.
5. Wie verhalte ich mich richtig als Beschuldigter?
Machen Sie unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Äußern Sie sich am Unfallort gegenüber der Polizei nicht zur Sache. Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Ihre persönlichen Daten anzugeben und die Fahrzeugpapiere vorzuzeigen. Auch wenn Sie den „Äußerungsbogen Beschuldigter“ von der Polizei erhalten haben, sollten Sie keine Angaben zur Sache machen.
Bedenken Sie, dass all Ihre Äußerungen einem Strafverfahren gegen Sie in verwendet werden können. Aus einem Schweigen dürfen Ihnen keine rechtlichen Nachteile entstehen.
Lassen Sie sich unbedingt von einem fachkundigen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht beraten.
6. Beste Beratung durch erfahrenen Strafverteidiger
Ich beantrage für Sie umgehend Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen gemeinsam das weitere Vorgehen. Mein Ziel ist eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens ohne Gerichtsverhandlung, notfalls gegen Zahlung einer Geldauflage. Gelingt dies nicht, ist eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage auch noch vor Gericht möglich. In schwerwiegenden Fällen sorge ich dafür, dass Ihr Strafmaß gering bleibt und ein Fahrverbot oder eine Eintragung ins Führungszeugnis vermieden wird.
Nutzen und profitieren Sie von meiner fast 30-jährigen Berufserfahrung als Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht und Strafverteidiger in München. Ich habe in der Vergangenheit zahlreiche Strafprozesse auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts erfolgreich begleitet und in zahlreichen Fällen einen Freispruch für meine Mandanten erzielt.
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