Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) stellt außer dem reinen Konsum jeden Umgang mit Drogen unter Strafe. Verboten sind insbesondere der Anbau, die Herstellung, der Handel, die Ein- und Ausfuhr sowie der Erwerb von Betäubungsmitteln. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) erlaubt hingegen einige Umgangsformen mit Cannabis, wie den Besitz und den Erwerb bestimmter Mengen und den begrenzten (Eigen-)Anbau. Allerdings ist auch nach dem KCanG der Handel mit Cannabis verboten.

Bei besonders schweren Drogenstraftaten (z.B. Drogenhandel in großen Mengen) droht eine Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren.

All dies gebietet es, einen auf Drogenstrafrecht spezialisierten Anwalt zu beauftragen.

Mit meiner fast 30-jährigen Berufserfahrung als Strafverteidiger auf dem Gebiet des Drogenstrafrechts weiß ich ganz genau, wie Sie sich erfolgreich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafgericht wehren.

Mein Team und ich stehen Ihnen in jeder Lage des Strafverfahrens mit Rat und Tat zur Seite.

Nachfolgend habe ich für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das Drogenstrafrecht zusammengetragen.

Selbstverständlich kann dies ein individuelles anwaltliches Beratungsgespräch nicht ersetzen. Für den Fall, dass Sie meine persönliche Hilfe benötigen sollten, können Sie mich jederzeit kontaktieren.

1. Welche Drogen/Betäubungsmittel sind verboten?

Das BtMG verbietet bestimmte Stoffe, die wegen ihrer Wirkungen eine Abhängigkeit und Gesundheitsgefahr beim Konsumenten hervorrufen können. Was ein Betäubungsmittel oder eine Droge ist, ergibt sich aus den Anlagen I bis III des BtMG.

Zu den verbotenen Substanzen gehören insbesondere:

  • Heroin, Kokain
  • synthetische Wirkstoffe von Cannabis
  • Crack
  • LSD und Crystal Meth
Vom BtMG sind dagegen Cannabis und Cannabisharz nicht mehr umfasst.
Wichtig: Solange ein Stoff nicht in diesem Katalog aufgeführt ist, gilt er nicht als Betäubungsmittel, auch wenn er abhängig macht und gefährlich ist.

2. Wann mache ich mich nach dem BtMG und dem KCanG strafbar?

Das BtMG und das KCanG stellen verschiedene Arten des Drogenmissbrauchs unter Strafe. Die wohl in der Praxis wichtigsten Strafvorschriften sind § 29 Abs. 1 BtMG und § 34 Abs. 1 KCanG. Ein Verstoß gegen diese Regelungen wird mit Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren (KCanG) bzw. fünf Jahren (BtMG) bestraft.

Insbesondere folgende Verhaltensweisen sind verboten:

Drogenbesitz

Der Besitz von Drogen ist nach § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG strafbar. Ein Drogenbesitz wird angenommen, wenn Sie beispielsweise eine geringe Menge Kokain in Ihrer Hosentasche bei sich führen. Haben Sie das Kokain nur an sich genommen, um es sofort zu konsumieren oder wegzuschmeißen, liegt kein Drogenbesitz im Sinne dieser Vorschrift vor.

Achtung: Der § 29 Absatz 1 Nr. 3 BtMG ist ein sog. Auffangtatbestand. Sie machen sich danach nur strafbar, wenn keine andere vorrangige Strafvorschrift greift, wie z.B. der Anbau von Betäubungsmitteln nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG.

Infolge der Teillegalisierung des Konsums von Cannabis für Erwachsene ist der Besitz von natürlichem Cannabis bis zu einer Höchstgrenze von 50 g (Trockengewicht) in der eigenen Wohnung und 25 g (Trockengewicht) außerhalb der Wohnung legal (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 KCanG). Strafbar macht sich nur, wer mehr als 60 g (in der Wohnung) besitzt bzw. 30 g (außerhalb davon) bei sich führt (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).

Doch Vorsicht: Besitzmengen in den Bereichen zwischen legaler Höchstgrenze und Strafbarkeitsgrenze stellen eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG) dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Drogenanbau

Der § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG verbietet den Anbau von Betäubungsmitteln. Schon der Anbau einer Pflanze, die nach dem BtMG verbotene Stoffe enthält, kann diesen Tatbestand erfüllen. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 KCanG gilt dies allerdings nur bedingt für den Anbau von Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung zum Eigenkonsum. Bis zu drei Pflanzen dürfen nämlich legal angebaut werden. Erst wenn diese Anzahl überschritten wird, droht eine Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.

Drogenherstellung

Das Herstellen von Drogen ist nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 und 2 BtMG verboten.

Eine Herstellung liegt vor, wenn Sie beispielsweise chemische Substanzen zu einer synthetischen Droge verarbeiten.

Der Anbau von drei Cannabispflanzen für Erwachsene ist zum Eigenkonsum legal. Das daraus gewonnene Cannabis darf daher zum Eigenbedarf bis zur erlaubten Höchstmenge geerntet und zu Marihuana oder Cannabisharz („Haschisch“) weiterverarbeitet werden.

Drogenerwerb

Das BtMG stellt auch den Erwerb von Drogen unter Strafe, § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG. Sie erwerben Drogen, wenn Sie fünf Gramm Kokain von einem Drogendealer ankaufen, es sich in die Hosentasche stecken und damit nach Hause fahren.

Achtung: Wenn Sie das Kokain nach Erhalt sofort konsumieren, haben Sie sich nicht wegen Drogenerwerbes nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht. Denn in so einem Fall würden Sie über die Drogen keine Herrschaft bzw. keinen Besitz ausüben.
Aufgepasst: Haben Sie zusammen mit Ihren Freunden Geld zusammengelegt, um durch den Kauf einer größeren Menge von Drogen einen „Rabatt“ zu erhalten, kann Ihnen als Einzelperson nicht der Erwerb der Gesamtmenge angelastet werden, sondern nur der jeweils durch Sie einzeln erworbene Eigenanteil.

Drogenhandel

Unter Drogenhandel wird jedes Verhalten mit dem Ziel verstanden, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern.

Je nach dem in welchem Umfang der Drogenhandel betrieben wurde, fällt die Strafe für den Täter höher aus.

(1) Einfacher Drogenhandel

Sie machen sich nach § 29 Absatz 1 Nr. 1 BtMG strafbar, wenn Sie z.B. Kokain an eine andere Person verkaufen, LSD transportieren, Drogenkuriere anwerben bzw. überwachen oder den Kaufpreis für die verkauften Drogen von einem Käufer einfordern.

Der einfache Drogenhandel wird mit einer Geld- oder Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Das gilt auch beim Handel mit Cannabis. § 34 Abs. 1 Nr. 4-10 KCanG sieht allerdings nur Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

(2) Gewerbsmäßiger Drogenhandel

Der gewerbsmäßige Handel mit Drogen stellt einen besonders schweren Fall im Sinne des § 29 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG und des § 34 Abs. 3 Nr. 1 KCanG dar und ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (BtMG) bzw. mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (KCanG) bedroht.

Verschaffen Sie sich durch wiederholten Verkauf von Betäubungsmitteln eine fortlaufende Einnahmequelle, so betreiben Sie gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln.

Beispiel: A ist in München als Kokaindealer bekannt. Seine überwiegend reichen Kunden erhalten von ihm Kokain nach telefonischer Bestellung. Der A verkauft täglich circa 100 Gramm und kann von dem Verkaufserlös so gut leben, dass er keiner weiteren Arbeit nachgehen muss.
Vorsicht: Dem gewerbsmäßigen Dealer drohen sogar mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe, wenn er 21 Jahre alt ist und an unter 18-Jährige verkauft.

(3) Bandenmäßiger Drogenhandel

Bandenmäßiger Drogenhandel gemäß § 30 a BtMG ist mit einer Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren bedroht.
Hierfür wird vorausgesetzt, dass Sie als Mitglied einer Bande handeln. Diese muss in fortgesetzter Weise Betäubungsmittel in nicht geringer Menge anbauen, herstellen oder mit ihnen Handel treiben.

Von einer Bande geht man aus, wenn sich mindestens drei Personen zur mehrfachen Tatbegehung zusammengetan haben.

Beispiel: A, B und C sind schon seit Jahren im Drogengeschäft. Sie pflanzen Cannabis in einem 100qm großen Gewächshaus an und ernten die Blüten. Die Ernte verkaufen sie alle drei Monate an einen „Zwischenhändler“. Der Verkaufserlös wird untereinander aufgeteilt.

Eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren drohen dem bandenmäßig mit Cannabis Handelnden dagegen nur, wenn sich der Handel auf eine „nicht geringe Menge“ bezieht (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG).

(4) Bewaffneter Drogenhandel

Führen Sie bei dem oben genannten Drogenhandel eine Waffe bei sich, so betreiben Sie bewaffneten Drogenhandel nach § 30 a Absatz 2 Nr. 2 BtMG bzw. § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG. Unter dem Begriff Waffen sind z.B. Gas- und Luftdruckpistolen oder ein großes scharfes Messer zu verstehen.

Die Tatwaffe führen Sie bei sich, wenn Sie diese bei der Tat jederzeit verwenden können.

Der bewaffnete Handel mit Betäubungsmitteln nach dem BtmG wird mit mindestens fünf Jahren Gefängnisstrafe bestraft, derjenige mit Cannabis dagegen nur mit mindestens zwei Jahren. Der Erwerb von maximal 25g Cannabis pro Tag bzw. maximal 50g pro Monat ist jedoch legal. Das gilt auch dann, wenn das Cannabis auf dem Schwarzmarkt erworben wird.

3. Exkurs: „Drogen in nicht geringer Menge“

Betäubungsmittel Wirkstoff „Nicht geringe Menge“ wird angenommen ab Gramm
 

Amphetamin

 

 

Amphetaminbase

 

10,0

 

 

Ecstasy

 

 

 

MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid

 

 

 

30,0 (bei MDE-Base) und 35,0 (bei MDE-Hydrochlorid)

 

Heroin

 

 

Heroinhydrochlorid

 

1,5

 

Kokain

 

 

Kokainhydrochlorid

 

5,0

 

Methadon

 

 

Methadon Hydrochlorid

 

3,0

 

Opium

 

 

Morphin Hydrochlorid

 

6,0

 

Methamphetamin
(Crystal Speed)

 

 

Metamphetaminbase

 

5,0

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.

4. Therapie statt Strafe?

Für drogenabhängige Straftäter besteht die Möglichkeit, einer Strafe durch eine Drogentherapie zu entgehen.

Die wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass von der zu verbüßenden oder zu erwartenden Gefängnisstrafe nicht mehr als zwei Jahre „offen“ sind. Zudem muss die Tat aufgrund einer Drogenabhängigkeit begangen worden sein. Gerade dieser Umstand muss sich aus dem Urteil des Strafgerichts ergeben. Fehlt eine solche Angabe im Urteil, ist die Zurückstellung der Strafe grundsätzlich nicht mehr möglich.

Die Staatsanwaltschaft kann aber auch von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn sich der Straftäter einer Drogentherapie unterzieht.

Viele Strafverteidiger sind mit diesen Möglichkeiten allerdings nicht gut genug vertraut, so dass diesbezüglich keine Erklärung gegenüber dem Strafrichter bzw. der Staatsanwaltschaft abgegeben wird.

Deshalb sollten Sie unbedingt einen erfahrenen Rechtsanwalt für Drogenstrafrecht beauftragen.

Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung im Drogenstrafrecht sind mir die Angebote der Therapieeinrichtungen bestens bekannt. Darüber hinaus kann ich schon vor Anklageerhebung mit der Staatsanwaltschaft Kontakt aufnehmen und erfragen, ob diese zu einer vorläufigen Einstellung des Verfahrens gegen sie bereit ist.

5. Brauche ich unbedingt einen Strafverteidiger?

Diese Frage kann zweifelsfrei mit einem JA beantworten werden.

Werden Sie beschuldigt, beispielsweise bandenmäßigen oder bewaffneten Drogenhandel begangen zu haben, droht Ihnen eine Gefängnisstrafe bis zu fünfzehn Jahren. Aber auch wenn Ihnen „nur“ kleinere Drogenstraftaten vorgeworfen werden, sollten Sie so schnell wie möglich einen versierten Strafverteidiger kontaktieren. Denn auch für diese Drogendelikte können Sie mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden.

Bedenken Sie auch, dass Ihre berufliche Existenz und Ihr guter Ruf durch den vorgeworfenen Drogenmissbrauch ruiniert werden können.

Als Rechtsanwalt für BtMG und Drogenstrafrecht in München sorge ich dafür, dass Sie die beste Strafverteidigung erhalten. Ich beantrage für Sie umgehend Akteneinsicht und entscheide, ob bestimmte Strafeinstellungsmöglichkeiten in Betracht kommen, wie z.B. ein Absehen oder eine Zurückstellung der Strafe („Therapie statt Strafe“).

Mein Ziel ist es immer, das Strafverfahren leise und mit dem bestmöglichen Ergebnis für meinen Mandanten zu beenden.

Können Sie sich keinen Anwalt leisten, so muss der Strafrichter Ihnen einen sogenannten Pflichtverteidiger bestellen.

Vertrauen Sie meinem Rat und meiner Erfahrung und suchen Sie sich in so einem Fall einen eigenen Pflichtverteidiger aus. Schließlich müssen Sie Vertrauen zu Ihrem Anwalt haben. Die Kosten für einen Pflichtverteidiger werden zunächst von der Staatskasse vorgestreckt. Gerne kann ich Sie auch hierzu beraten.

Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.