Der Betriebsrat vertritt die Gesamtheit der Arbeitnehmer in einem Betrieb. Er wird von allen wahlberechtigten Arbeitnehmern eines Betriebes gewählt.
Der Betriebsrat genießt Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dabei ist erneut zu unterscheiden, ob im konkreten Fall ein Informationsanspruch des Betriebsrats besteht, ihm ein Mitspracherecht zusteht oder er ein echtes Mitbestimmungsrecht hat. Gerade in personellen Angelegenheiten bestehen feine Unterschiede, die zu beachten sind.
Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat gewählt, muss dieser gemäß § 102 BetrVG rechtzeitig vor Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber umfassend und angehört werden. Widerspricht der Betriebsrat der Kündigung, kann der Arbeitgeber diese dennoch aussprechen. Der Betriebsrat hat ein reines Informationsrecht, er wird jedoch nicht an der Gestaltung des Arbeitsverhältnisses beteiligt.
Übergeht der Arbeitgeber aber den Betriebsrat, obwohl ein Mitbestimmungsrecht besteht, kann der Betriebsrat die Unterlassung der jeweiligen Handlung verlangen. Im Gegensatz zu den Gewerkschaften hat er allerdings kein Streikrecht und darf die Arbeitnehmer nicht zur Arbeitsniederlegung auffordern.
Von besonderer Bedeutung ist daher in den Fällen, in denen kein echtes Mitbestimmungsrecht existiert, die Verhandlung mit dem Arbeitgeber. Unsere Kanzlei für Arbeitsrecht berät Betriebsräte beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen, bei Fragen zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbestimmungsrechts im Einzelfall und vertritt in gerichtlichen Verfahren und in Einigungsstellen.