1. Wann kann ich ohne besondere Gründe kündigen?
Die meisten Fitnessstudioverträge sehen eine Mindestvertragslaufzeit vor. Das bedeutet, dass der Kunde sich grundsätzlich nicht vor Ablauf dieser Zeit von dem Vertrag lösen kann. In der Regel verlängert sich der Vertrag zudem automatisch zum Ende der Vertragslaufzeit. Will der Kunde dies nicht, muss er aktiv werden und eine Kündigung schreiben. Einen Grund hierfür benötigt er nicht.
Wurde der Vertrag verlängert, ist die Kündigung wieder zum Ablauf der Verlängerungszeit möglich.
2. Wann kann ich früher aus dem Vertrag aussteigen?
Eine Kündigung vor Ende der regulären Vertragslaufzeit ist nur in Ausnahmefällen möglich. Liegen „wichtige Gründe“ vor, kann der Kunde sich frühzeitig von dem Vertrag lösen. Es hängt vom Einzelfall ab, ob ein solcher Grund besteht. Dabei sind sowohl die Interessen des Kunden als auch die des Studiobetreibers zu berücksichtigen.
Die Kündigung sollte dann zügig erfolgen. Zum einen nennt das Gesetz eine Frist von zwei Wochen. In einem anderen Fall spricht es nur von einer „angemessenen Frist“. Diese Fristen beginnen, sobald dem Kunden der wichtige Grund bekannt wird. Die Gerichte variieren allerdings bei ihren Zeitangaben. Zum Teil wird eine Frist von vier Wochen noch als „angemessen“ eingestuft. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte innerhalb von zwei Wochen gekündigt werden.
Dieses Sonderkündigungsrecht – auch außerordentliche Kündigung genannt – dürfen Fitnessstudiobetreiber nicht vertraglich ausschließen.
Eigener Umzug
In der Regel ist das nicht möglich. Für ein Sonderkündigungsrecht müssen „wichtige Gründe“ vorliegen. Der Kunde trägt aber grundsätzlich alleine das Risiko, dass er das Studio aufgrund eines Wohnortwechsels nicht mehr nutzen kann. Das schließt einen wichtigen Grund meistens aus. Der Bundesgerichtshof hat so selbst für den Fall entschieden, dass der Umzug berufs- oder familienbedingt ist.
Einige Fitnessstudiobetreiber akzeptieren die frühzeitige Kündigung jedoch, wenn von dem neuen Wohnort keines ihrer Studios erreichbar ist. Eine Pflicht hierfür besteht nicht. Oftmals finden sich entsprechende Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Umzug des Fitnessstudios
Der Umzug des Studios fällt in den alleinigen Risikobereich des Betreibers. Der Kunde könnte also ein Sonderkündigungsrecht haben. Ist ihm eine Nutzung der neuen Räumlichkeiten „nicht zumutbar“, kann er sich sofort von dem Vertrag lösen. Das ist jedenfalls der Fall, wenn er wesentlich länger braucht oder zusätzliche Kosten anfallen, um das neue Studio zu erreichen.
Unzufriedenheit
Kunden sind oft nach einiger Zeit mit ihren Fitnessstudios unzufrieden. Ob dies zu einer Sonderkündigung berechtigt, ist von den Ursachen abhängig.
Unzufriedenheit wegen einer Pflichtverletzung:
In einigen Fällen ist die Unzufriedenheit des Kunden auf eine Pflichtverletzung des Studios zurückzuführen.
Eine Pflichtverletzung kann ganz unterschiedlich aussehen:
- Fehlendes Personal, das die Kunden nicht für die Trainingsgeräte einweist, obwohl dies zugesagt wurde
- Mehrfacher unberechtigter Geldeinzug
- Sicherheitsrisiken durch nicht standardgemäß gewartete Trainingsgeräte
- Mängel am Gebäude (z.B. Heizungsausfall im Winter)
- Umbaumaßnahmen, die die verfügbare Fläche auf höchstens ein Drittel reduzieren
Bei geringfügigen Pflichtverletzungen muss der Betreiber des Studios zunächst aufgefordert werden, den Mangel zu beseitigen. Dafür setzt der Kunde am besten eine Frist. Diese sollte lang genug sein, um den Zustand beheben zu können. Unternimmt das Studio daraufhin nichts, kann sofort gekündigt werden.
Bei schweren Pflichtverletzungen kann auch ohne vorherige Warnung gekündigt werden. Dem Kunden darf dann nicht zumutbar sein, am Vertrag festzuhalten.
Schlichte Unzufriedenheit:
Ein Sonderkündigungsrecht besteht hingegen nicht bei schlichter Unzufriedenheit. Der für eine sofortige Kündigung notwendige „wichtige Grund“ liegt nicht vor.
Es fällt in den alleinigen Risikobereich des Kunden, dass das Studio beispielsweise nicht seinen optischen Vorstellungen entspricht oder er während seines Besuchs „zu lange“ warten muss, um die Geräte nutzen zu können. Er kann lediglich zu den üblichen Bedingungen kündigen.
Kurse abgesagt
Bietet das Fitnessstudio Kurse an und werden diese (teilweise) gestrichen, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nur in seltenen Fällen zu. Der Kunde muss dafür glaubhaft machen, dass er den Vertrag ohne den Kurs nicht unterzeichnet hätte. Die Anforderungen hieran sind hoch. Zunächst sollte der Kunde allerdings das Studio auffordern, den Kurs wieder in das Programm aufzunehmen. Hierfür sollte er eine Frist von ca. drei Wochen setzen. Kommt das Studio dem nicht nach, kann eine Kündigung erfolgreich sein.
Dasselbe gilt, wenn der Betreiber Trainingsgeräte entfernt oder Öffnungszeiten abändert.
Ein Sonderkündigungsrecht besteht in solchen Fällen umso eher, je umfangreicher die Änderung ist.
Krankheit oder Verletzung
Es kommt oft vor, dass Kunden während ihrer Vertragslaufzeit erkranken und das Studio für einige Zeit nicht mehr nutzen können. Dann stellt sich zwangsläufig die Frage, ob und wann sie sich von dem Vertrag lösen können.
Der Kunde hat kein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankheit voraussichtlich vor Ablauf der Vertragslaufzeit endet. Eine kurzfristige Erkältung genügt also nicht. Die Beschwerden dürfen bei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen sein und erst nachträglich eintreten.
Oft verlangt das Studio ein ärztliches Attest. Lässt sich die Erkrankung nicht ohne Weiteres nachweisen (z.B. Gehbehinderung), sollten Kunden dem nachkommen. So verbessern Sie im Falle eines Konflikts die Beweislage. Der Arzt darf natürlich frei gewählt werden.
Schwangerschaft
Im Falle einer Schwangerschaft gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie bei einer Kündigung wegen Krankheit. Die Schwangerschaft führt also nicht schon für sich genommen zu einem Sonderkündigungsrecht.
Ausschlaggebend ist das persönliche Wohlbefinden der Schwangeren. Fühlt sie sich aufgrund ihres Schwangerschaftsverlaufs nicht zu einem fortgesetzten Training in der Lage, kann sie sofort kündigen. Ihr ist es dann nicht zuzumuten, weiterhin an den Vertrag gebunden zu sein. Das gilt selbst, wenn sie die Geräte aus medizinischer Sicht nutzen dürfte.
Auch hier wird vielfach die Auskunft eines Arztes dabei helfen, das Studio vom Kündigungsgrund zu überzeugen.
3. Kann ich den Vertrag mit dem Studio auch widerrufen?
Ein 14-tägiges Widerrufsrecht, wie man es aus dem Online-Versandhandel kennt, gibt es bei Fitnessstudioverträgen meistens nicht. In der Regel werden die Verträge nämlich im Studio, also vor Ort, geschlossen. Das schließt ein Widerrufsrecht aus. Ein solches besteht aber, wenn der Vertrag z.B. online, telefonisch, postalisch, auf offener Straße oder an der Haustür des Kunden geschlossen worden ist.
4. Fazit
- Grundsätzlich besteht eine Kündigungsfrist. Sofortige Kündigungen sind nur aus „wichtigem Grund“ möglich.
- Bei einem Wohnortswechsel kann sich der Kunde in der Regel nicht frühzeitig von dem Fitnessstudiovertrag lösen.
- Ein Sonderkündigungsrecht wegen Unzufriedenheit des Kunden besteht nur, wenn das Fitnessstudio eine Pflichtverletzung begangen hat.
- Werden Kursangebote gestrichen, führt das in der Regel nicht zu einem Sonderkündigungsrecht.
- Bei Krankheit hat der Kunde in manchen Fällen ein Recht zur sofortigen Kündigung.
- Fühlt sich eine Schwangere nicht dazu in der Lage, das Studio zu nutzen, kann sie frühzeitig kündigen.
- Der Fitnessstudiovertrag kann nicht wie im Online-Handel widerrufen werden, wenn er im Studio selbst geschlossen wurde.