1. Wann verjähren Rotlichtverstöße und Geschwindigkeitsüberschreitungen?
Wer über eine rote Ampel fährt oder geblitzt wurde, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Bei geringfügigen Verstößen kommt es jedoch hin und wieder vor, dass Betroffene keinen Anhörungsbogen und keinen Bußgeldbescheid zugeschickt bekommen. Dann stellt sich die Frage nach der Verjährung.
Die dreimonatige Verjährungsfrist gilt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten im Rahmen der StVO. Dazu zählen beispielsweise
- Rotlichtverstöße,
- Geschwindigkeitsüberschreitungen oder die
- Verletzung des Abstandsgebots.
Die Verjährungsfrist beginnt in diesen Fällen mit dem Tag des Verkehrsverstoßes. Ob die Verkehrssünde verjährt ist, können sie also anhand des Datums des Verkehrsverstoßes, das auf dem Bußgeldbescheid angegeben werden muss, leicht selbst überprüfen.
Für die Rechtzeitigkeit des Bußgeldbescheides kommt es ausnahmsweise nicht auf den Eingang des Bußgeldbescheides beim Betroffenen an (Zugang), sondern auf das Ausstellungsdatum auf dem Bußgeldbescheid.
Der Bußgeldbescheid ist in diesem Fall noch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist endet am 21.03.2024, also einen Tag vor dem Ablauf von drei Monaten seit dem Verstoß. Dass der Bußgeldbescheid erst mehr als drei Monate nach dem Verkehrsverstoß bei A eintraf, ist nicht von Belang, denn er wurde noch rechtzeitig ausgestellt.
Abgewandeltes Beispiel: Die Behörde hat den Bußgeldbescheid zwar noch rechtzeitig am 19.03.2024 (Ausstellungsdatum) ausgestellt, wegen interner Organisationsmängel geht dieser jedoch erst am 02.04.2024 zur Post und dem A am 04.04.2024 (Zugang) zu. In diesem Fall liegen mehr als zwei Wochen zwischen dem Ausstellungsdatum und dem Zugang bei A. Ausnahmsweise ist daher das Datum des Zugangs maßgeblich und der Bußgeldbescheid ist verjährt.
Hat die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem Verkehrsverstoß also noch nichts unternommen, tritt Verjährung ein und Betroffene müssen grundsätzlich nichts mehr befürchten, wenn sie noch keine Post erhalten haben.
Zur Verjährung kommt es hingegen nicht, wenn die Behörde zwar noch keinen Bußgeldbescheid erlassen hat, aber andere verjährungsunterbrechende Maßnahmen angeordnet hat. Dazu zählt insbesondere der sog. Anhörungsbogen:
Daneben benennt § 33 OWiG weitere Gründe für eine Verjährungsunterbrechung, wie beispielsweise die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen.
2. Wann verjähren Bußgeldbescheide?
In vielen Fällen versendet die Straßenverkehrsbehörde trotz bereits eingetretener Verjährung noch einen Bußgeldbescheid. Zahlen Sie das Bußgeld, obwohl der Bußgeldbescheid eigentlich verjährt ist, können Sie die Zahlung nachträglich nicht mehr zurückfordern.
Möglicherweise ist der Bußgeldbescheid allerdings noch nicht verjährt, weil andere Fristen einschlägig sind (z.B. bei Alkohol am Steuer). Zahlen Sie das Bußgeld in einem solchen Fall nicht, geraten Sie in Zahlungsverzug. Dann wird es für Sie noch teurer.
Diese Frist wird relevant, wenn Sie gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt haben und die Behörde diesen nicht innerhalb von sechs Monaten bearbeitet. Eine Verjährung ist auch dann noch möglich, wenn Sie zwar die Einspruchsfrist verpasst haben, aber die Behörde nicht binnen sechs Monaten einen sog. Vollstreckungsbescheid erlässt.
Sobald der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist, kann die Behörde einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Damit kann sie die Zwangsvollstreckung gegen den Betroffenen betreiben. Tut sie das jedoch nicht, kann auch dieser Vollstreckungsbescheid verjähren. Die Fristen sind jedoch deutlich länger. Je nach Höhe des Bußgeldes verjährt der Vollstreckungsbescheid erst nach drei Jahren (Bußgeld bis zu 1.000 Euro) bzw. fünf Jahren (Bußgeld über 1.000 Euro). Man spricht dann auch von einer Vollstreckungsverjährung.
3. Darf man einen verjährten Bußgeldbescheid ignorieren?
Nein. Auch wenn der Bußgeldbescheid bereits verjährt ist, müssen Sie rechtzeitig gegen diesen Einspruch einlegen. Hierzu haben Sie ab Erhalt des Bußgeldbescheides zwei Wochen Zeit.
Legen Sie nicht fristgerecht Einspruch ein, wird der Bußgeldbescheid trotz Verjährung rechtskräftig und muss bezahlt werden.
4. Wann tritt Verjährung bei Fahrerflucht und Alkohol am Steuer ein?
Fahrerflucht
Die sog. Fahrerflucht zählt nicht zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten, sondern ist eine Straftat („Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“, § 142 StGB). Es wird daher kein Bußgeldverfahren, sondern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Die Verjährungsvorschriften für Bußgeldbescheide gelten daher nicht.
Alkohol am Steuer
Bei Alkoholverstößen ist eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Je nach Blutalkoholkonzentration und weiteren Ausfallerscheinungen stellt das Fahren unter Alkoholeinfluss eine bloße Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat dar. Ob die Behörde also ein Bußgeldverfahren oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet, hängt von dem Ergebnis Ihrer Blutprobe ab.
Eine bloße Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Sie mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5‰ und 1,09‰ am Steuer erwischt wurden und Sie keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigen (z.B. Lallen, Schlangenlinien fahren, verzögertes Reaktionsvermögen).
5. Fazit
- Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren grundsätzlich nach drei Monaten, wenn bis dahin kein Bußgeldbescheid erlassen oder ein Anhörungsbogen verschickt wurde.
- Bußgeldbescheide verjähren nach sechs Monaten, wenn nicht ausnahmsweise eine längere Frist greift.
- Wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig, kann die Behörde einen Vollstreckungsbescheid erlassen. Die Verjährungsfrist verlängert sich dann auf bis zu fünf Jahre.
- Auch bei Verjährung müssen Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Andernfalls wird dieser trotz Verjährung rechtskräftig und das Bußgeld muss bezahlt werden.
- Bei Fahrerflucht tritt eine Verjährung erst nach fünf Jahren ein.
- Die Verjährungsfristen von Alkoholverstößen hängen von der Einstufung als Ordnungswidrigkeit oder Straftat ab und können zwischen zwei und fünf Jahren liegen.