1. Wann liegt ein Unfall mit Fahrerflucht vor?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich bekannt als Unfallflucht oder Fahrerflucht – ist gemäß § 142 StGB strafbar.
Ein Unfall im strafrechtlichen Sinne liegt vor, wenn bei einem plötzlichen Ereignis
- ein Mensch zu Schaden kommt und/oder
- ein mehr als nur belangloser Sachschaden (in der Regel höher als 50 Euro) entstanden ist.
Ein Unfallbeteiligter macht sich strafbar, wenn er sich nach einem Verkehrsunfall vom Ort des Geschehens entfernt, bevor er
- durch seine Anwesenheit und die Klarstellung, dass er am Unfall beteiligt war, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Unfallbeteiligung ermöglicht hat oder
- eine nach den Umständen des Einzelfalls angemessene Zeit gewartet hat, falls niemand da war, um die notwendigen Informationen aufzunehmen.
Außerdem macht sich strafbar, wer zwar eine angemessene Zeit gewartet oder sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, die Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht. Um die Feststellungen zumindest nachträglich zu ermöglichen, muss der Unfallbeteiligte den anderen Beteiligten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilen, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Dabei muss er seine Personalien sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen zur Verfügung halten.
Hinweis: Was unverzüglich bedeutet, muss immer für den Einzelfall bestimmt werden. So kann bei einem nächtlichen Unfall mit relativ geringem Sachschaden nach den jeweiligen Umständen auch die Benachrichtigung am nächsten Morgen ausreichend sein (OLG Hamm, Urteil vom 09.04.2003, 20 U 212/02).
Haben Sie bei einem Parkmanöver ein anderes Fahrzeug beschädigt, beachten Sie daher folgende Punkte, um eine Strafbarkeit zu vermeiden:
- Wenn Sie direkt vor Ort telefonieren können, melden Sie den Unfall telefonisch bei der Polizei.
- Haben Sie diese Möglichkeit nicht, so warten Sie mindestens 15 bis 30 Minuten auf die Rückkehr des Fahrers.
- Danach können Sie einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten und Informationen über den Unfall hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Autos hinterlassen. Vorsicht, der Zettel alleine reicht nicht aus!
- Zusätzlich müssen Sie nach Verlassen des Unfallorts den Unfall telefonisch oder persönlich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden.
2. Wer gilt als Unfallbeteiligter?
Neben dem Fahrer gilt jede Person als Unfallbeteiligter, die aktiv bei der Unfallverursachung mitgewirkt hat. Lediglich passive Bei- oder Mitfahrer sind keine Unfallbeteiligte.
Unfallbeteiligte können neben Autofahrern auch Fahrradfahrer oder sogar Fußgänger sein. Eine Mitverursachung des Verkehrsunfalls reicht bereits aus.
3. Was ist, wenn man den Unfall nicht bemerkt hat?
Nicht selten kann es vorkommen, dass bei einem leichten Zusammenstoß der Unfall gar nicht bemerkt wird. Sollten Sie erst zu Hause einen Schaden an Ihrem Fahrzeug feststellen, melden Sie dies bei der Polizei und geben Sie den möglichen Unfallort an. Schließlich ist es auch denkbar, dass Sie nicht Unfallverursacher, sondern Geschädigter sind. Wenn Sie vermuten, dass Ihr Fahrzeug mit einem anderen zusammengestoßen ist, müssen Sie dem umgehend nachgehen. Bedenken Sie auch, dass es Zeugen geben könnte.
4. Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht?
Die konkreten Konsequenzen hängen stets von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei regelmäßig die Schwere des Unfalls und die eventuellen Sach- oder Personenschäden bei der Strafzumessung herangezogen werden.
Wiederholungstäter müssen gegenüber Ersttätern regelmäßig mit einer höheren Strafe rechnen.
Täter, die einen erheblichen Schaden verursacht haben, müssen zusätzlich zur Geld- oder Freiheitsstrafe mit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis rechnen. Die Grenze, wann ein erheblicher Schaden vorliegt, setzen Gerichte teilweise bei einem Sachschaden in Höhe von 1.300 Euro an (OLG Hamm, Beschluss vom 30.09.2010, III-3 RVs 72/10). Andere Gerichte haben in der Vergangenheit allerdings auch schon andere Richtwerte herangezogen.
Wie viele Punkte in Flensburg man zu erwarten hat, hängt bei einer Straftat wie dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort davon ab, ob die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde. In derartigen Fällen muss der Unfallflüchtige mit drei Punkten rechnen. Ansonsten werden zwei Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen.
Der nachstehenden Tabelle können Sie mögliche Strafen für eine Fahrerflucht in Abhängigkeit vom verursachten Schaden entnehmen. Bitte beachten Sie, dass die konkrete Strafe immer vom Einzelfall abhängt und eine verlässliche Vorhersage der zu erwartenden Konsequenzen daher nicht möglich ist.
Schadenshöhe | Mögliche Strafe | Punkte in Flensburg |
Unter 50 Euro | Keine Strafe | Keine |
Unter 1.300 Euro | Geldstrafe | 2 |
Höher als 1.300 Euro | Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis | 3 |
Personenschaden | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis | 3 |
5. Zahlt die Kfz-Versicherung bei Fahrerflucht?
Fahrerflucht hat für den Täter nicht nur strafrechtliche Folgen, sondern oft auch massive versicherungsrechtliche Konsequenzen: Die Kfz-Haftpflicht kommt zwar zunächst für den Schaden der geschädigten Partei auf, fordert jedoch das Geld vom Unfallflüchtigen bis zu einer Höhe von 5.000 Euro bzw. 10.000 Euro (bei festgestelltem Alkoholeinfluss) wieder zurück. Zudem kann es vorkommen, dass die Versicherung den Versicherungsschutz kündigt.
Den eigenen Schaden muss der Unfallflüchtige zudem in den meisten Fällen aus eigener Tasche bezahlen. Dies ist regelmäßig auch bei Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld gegen Geldauflage der Fall.
6. Fazit
- Nach einem Unfall ist es entgegen der landläufigen Meinung selbst bei einem Parkrempler nicht ausreichend, lediglich einen Zettel am Unfallort zu hinterlassen. Selbst nach einer angemessenen Wartezeit muss sich der Unfallverursacher zusätzlich telefonisch oder persönlich bei der nächsten Polizeidienststelle melden.
- Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich.
- Bei erheblichen Sachschäden oder Personenschäden müssen Täter außerdem mit der Entziehung der Fahrerlaubnis und drei Punkten in Flensburg rechnen.
- Die Versicherung zahlt bei Fahrerflucht nicht: Unfallflüchtige müssen regelmäßig sowohl ihren eigenen Schaden als auch den des Unfallgegners zahlen.