Strafe bei Kinder- und Jugendpornographie (§§ 184 b,c StGB)

Der Vorwurf der Kinderpornographie wiegt schwer. Es drohen dann oftmals nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch soziale Verwerfungen. Gerade im Zeitalter digitaler Kommunikation kommt es aber schneller zu solchen Anschuldigungen, als man denken mag. Eine der größten Tätergruppen sind dabei Jugendliche, die Aufnahmen in ihrem Freundeskreis verschicken. Wir erläutern Verteidigungsansätze beim Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornographie.

1. Was ist im Zusammenhang mit Kinderpornographie strafbar?

§ 184b und § 184c StGB beschäftigen sich mit der Verbreitung kinderpornographischer Medien aller Art. Das Gesetz spricht von „Schriften“ – gemeint sind aber insbesondere Fotos, Bilder, Tondateien und Videos. Ziel der Vorschrift ist vor allem die Verhinderung von Kindesmissbrauch.

Wir erklären, was für die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Kinderpornographie nach §§ 184b, 184c StGB nötig ist:

Wann handelt es sich um Kinder- oder Jugendpornographie?

Kinderpornographische Schriften haben sexuelle Handlungen von, an, oder vor einem Kind zum Inhalt. Jugendlichen ist allerdings oft nicht bewusst, dass auch folgende Inhalte bereits als kinderpornographische Inhalte zählen:

Es muss sich bei dem fraglichen Material nicht um echte oder wirklichkeitsnahe sexuelle Darstellungen handeln. Auch fiktive Comics – zum Beispiel Mangas und Anime – können zu kinderpornographischem Material gezählt werden.

Mit Blick auf das Alter der Abgebildeten unterscheidet das Gesetz zwischen Kinderpornographie (bis incl. 13 Jahre) und Jugendpornographie (14-17 Jahre). In diesem Beitrag ist meist von Kinderpornographie die Rede, auch wenn es um Abbildungen von Jugendlichen geht. Soweit hinsichtlich der Strafbarkeit wichtige Unterschiede bestehen, weisen wir darauf hin.

Die strafbaren Handlungen

§ 184b und § 184c StGB stellen diverse Handlungen unter Strafe:

Die Verbreitung

Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist strafbar.

Gemeint ist dabei neben physischer Verbreitung auch das Verschicken über WhatsApp, E-Mail oder andere Messenger.

Wichtig: Von einer „Verbreitung“ ist nur die Rede, wenn der Empfängerkreis für den Absender nicht überschaubar ist. Eine Nachricht an einen Bekannten reicht dabei normalerweise nicht aus. Anders ist die Situation aber, wenn das Material zum Beispiel an 75 WhatsApp Kontakte oder in einer großen Gruppe innerhalb eines Messengers versendet wird. Dann ist laut Rechtsprechung für den Absender nicht mehr überschaubar, wer das Material erhält.

Die Empfänger müssen das Material auch nicht tatsächlich anschauen; es reicht schon die entsprechende Möglichkeit. Wenn die Bilder oder Videos im Arbeitsspeicher oder auf einem dauerhaften Speichermedium des Empfängers abgelegt werden, ist die Datei bereits im Sinne des Gesetzes verbreitet.

Der Öffentlichkeit zugänglich machen

Wer kinderpornographisches Material der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird bestraft. Diese Handlung muss sich ebenfalls auf einen unbestimmten Personenkreis beziehen. Anders als beim Verbreiten muss der Täter das Material aber nicht „auf den Weg“ gebracht haben. Es reicht, wenn eine Zugriffsmöglichkeit geschaffen wird.

Beispiel: Ein Jugendlicher postet einen Link zu entsprechendem Material öffentlich auf einer Lernplattform der Schule oder in einer Whatsapp-Gruppe mit dutzenden Teilnehmern. Damit wäre eine solche Zugriffsmöglichkeit bereits gegeben. Das gilt selbst dann, wenn die Mitschüler den Link nicht angeklickt und das Material damit nicht aktiv angeschaut haben.

Einem anderen Besitz verschaffen

Genauso macht sich strafbar, wer einer anderen Person (und nicht gleich der ganzen Öffentlichkeit) an kinderpornographischem Material Besitz verschafft.

Anders als beim Verbreiten reicht aus, wenn es sich bei dem adressierten Personenkreis nur um eine einzige Person handelt, auch wenn der Täter diese nicht persönlich kennt. Es genügt, wenn der Empfänger durch das Zusenden eines Links auf das Material zugreifen kann.

Im Unterschied zu den anderen Handlungen muss hier aber ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen weitergegeben werden. Eher fiktive Handlungen wie Mangas oder Anime fallen dann nicht darunter.

Selbst abrufen oder besitzen

Wer selbst kinderpornografisches Material abruft oder besitzt, macht sich unter Umständen ebenfalls strafbar. Es genügt bereits der Versuch, in den Besitz von illegalen Abbildungen oder anderem Material zu gelangen. Auch hier geht es nur um tatsächliche oder wirklichkeitsnahe pornographische Inhalte, nicht um fiktive.

Diese Vorschrift greift vor allem, wenn jemand selbst Empfänger kinderpornographischen Materials ist.

Beispiel: Ein Schüler erhält ein Bild seiner Mitschülerin in aufreizender Pose und schickt es per Whatsapp an seinen Freund weiter. Da Whatsapp zugeschickte Bilder in der Regel herunterlädt, ist dieser Freund im Besitz kinderpornographischen Materials. Zwar fehlt im womöglich noch der Vorsatz – der Boden für seine Strafbarkeit ist aber gelegt.

Sonstige

Es gibt noch weitere Handlungen, die in § 184b und § 184c StGB ebenfalls genannt werden: Die Herstellung, das Beziehen, Liefern, Vorrätig halten, Anbieten, Bewerben oder Ausführen kinderpornographischer Schriften steht ebenfalls unter Strafe.

Wichtiger Unterschied zwischen Jugend- und Kinderpornographie: Das Herstellen (also insbesondere Aufnehmen) von jugendpornografischen Inhalten ist nicht strafbar, wenn die abgebildete Person einverstanden ist und die Aufnahme allein dem persönlichen Gebrauch dient. Für die Verbreitung etc. gelten allerdings die o.g. Regelungen.

2. Welche Strafe muss ich befürchten?

Das Strafmaß hängt stark davon ab, ob es um eine Tat mit kinder- oder jugendpornografischen Inhalten geht.

Erwachsenenstrafrecht

  • Die Strafe für ein Delikt nach § 184b Abs. 1 StGB (Kinderpornographie) liegt grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Gegebenenfalls kann sie geringer ausfallen, wenn kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen abgebildet wird. Handelt der Beschuldigte als Mitglied einer Bande oder gewerbsmäßig, sind mindestens zwei Jahre Freiheitsstrafe (ohne Bewährung!) zu erwarten.
  • Bei eigenem Besitz (oder entsprechenden Bemühungen) ist eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu befürchten.

Enthalten die Dateien jugend- statt kinderpornografischen Inhalt, lautet die Strafe auf bis zu drei Jahren Freiheitsentzug (ggf. auf Bewährung) oder eine Geldstrafe. Bei gewerbsmäßigem Handeln oder einer Bandenverbindung liegt die Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren Freiheitsstrafe. Hat der Beschuldigte allein sich selbst Besitz verschafft, drohen maximal zwei Jahre Freiheitsentzug oder eine Geldstrafe.

Für die Unterscheidung von kinder- und jugendpornografischen Inhalten gilt: Die gezeigte Person muss nicht tatsächlich jünger als 14 sein! Es genügt, wenn die Person zwar älter als 14 ist, nach ihrem Erscheinen und ihrer Reife aber als jünger als 14 dargestellt wird. Auch dann ist noch der deutlich strengere Tatbestand für Kinderpornographie einschlägig.

Wie hoch die Strafe tatsächlich ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab. Dabei wird vor allem der konkrete Inhalt des Materials berücksichtigt und inwiefern der Beschuldigte es weiterverbreitet haben soll. Auch die Vorgeschichte des Täters nimmt das Gericht in den Blick, vor allem ob in der Vergangenheit schon ähnliche Straftaten begangen wurden.

Jugendstrafrecht

Der Täter muss zum Zeitpunkt der Tat 14 Jahre alt sein, um strafmündig zu sein. Bis zum 18. oder manchmal bis zum 21. Lebensjahr wird zudem das Jugendgerichtsgesetz (JGG) angewendet, sodass es auf die individuelle Reife des Täters ankommt.

Im Anwendungsbereich des JGG sind geringere Strafen zu erwarten, die eher erzieherischen Charakter haben. Dazu können etwa zählen:

  • Reine Verwarnung
  • Erteilung von Auflagen, wie etwa Sozialstunden, Entschuldigung beim Abgebildeten, Spende eines bestimmten Geldbetrags, Teilnahme an Trainingskursen
  • Im äußersten Fall (eher bei Wiederholungstätern oder Umgang mit kinderpornographischen Darstellungen im großen Stil): Jugendarrest

Das „Strafmaß“ hängt bei Jugendlichen noch einmal mehr von der jeweiligen Person ab. Eine wichtige Rolle bei der Bemessung spielt die Jugendgerichtshilfe, deren Mitarbeiter mit dem Beschuldigten sprechen und so mehr über das Motiv, die Einstellung zur Tat und erzieherische Defizite zu ermitteln versuchen. Sie schlagen anschließend dem Gericht ein „Strafmaß“ vor.

3. Die richtige Verteidigungsstrategie ist wichtig

Bei einem Verdachtsfall sollten Beschuldigte einiges beachten, um sich nicht selbst zu schaden. Gerade im Bereich der digitalen Medien kann man ungeahnt in den Verdacht geraten, kinderpornographisches Material zu besitzen. Wenn derartige Fotos oder Videos beispielsweise automatisch aus einer WhatsApp Gruppe auf das Handy heruntergeladen werden, ist man bereits im Besitz kinderpornographischer Schriften. Gerade Jugendlichen ist zudem oftmals gar nicht bewusst, welche Folgen das sorglose Weiterschicken von Fotos und Videos haben kann.

Im Rahmen der Ermittlungen kommt es dann oft zu einer Hausdurchsuchung. Dabei werden vor allem Datenträger, Handys, Laptops und Tablets ins Visier genommen. Hier sollten Beschuldigte oder deren Eltern die Durchsuchung nicht behindern. Sie müssen aber nicht aktiv daran mitwirken, also zum Beispiel Passwörter nicht herausgeben. Auch der Herausgabe der Gegenstände sollten sie widersprechen (der Mitnahme aber nicht körperlich entgegenwirken). Dann können diese zwar gegen den Willen des Beschuldigten beschlagnahmt werden, das muss im Nachhinein aber richterlich bestätigt werden.

Das Wichtigste: Beschuldigte und deren Eltern sollten zu den Vorwürfen schweigen und keine Auskunft darüber geben, wem bestimmte Mobilgeräte gehören oder wer diese nutzt. Zudem darf ihnen nicht untersagt werden, zu telefonieren.

Zudem sollten Beschuldigte schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht anrufen und mit der Sache betrauen. Je nach Fall kann dieser die Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit o.ä. erreichen. Das hat den Vorteil, dass eine solche Einstellung nicht ins polizeiliche Führungszeugnis eingetragen wird (eine Eintragung erfolgt erst, wenn der Beschuldigte zu mehr als einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt wird).

4. Verjährung der Strafbarkeit wegen Kinderpornographie

Die Verjährungsfrist hängt von der angedrohten Freiheitsstrafe ab. In den Fällen der Kinderpornographie beträgt sie zehn Jahre und beim Besitz für sich selbst fünf Jahre.

Taten im Zusammenhang mit Jugendpornographie verjähren ebenfalls nach fünf Jahren.

Achtung: Die Verjährung beginnt erst bei Beendigung der Tat. Wenn Beschuldigte also in den Besitz kinderpornographischer Schriften gelangen, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Aufgabe des Besitzes zu laufen. Ob sie den Besitz schon vor langer Zeit erlangt haben, ist dann nicht relevant. Wann das im konkreten Fall gegeben ist, kann am besten ein Strafverteidiger beurteilen.

5. Fazit

  • Die Verbreitung oder der Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ist umfangreich unter Strafe gestellt. Häufig sind die Täter selbst noch minderjährig.
  • Oftmals reicht schon die Möglichkeit, auf solches Material zugreifen zu können. Mit einer Weitergabe macht man sich erst recht strafbar.
  • Besonders häufig führt das Weiterschicken entsprechender Inhalte per Whatsapp und anderer Messenger zur Strafbarkeit.
  • Bei einer Hausdurchsuchung oder Befragung durch die Polizei sollten sich Beschuldigte und deren Eltern nicht selbst belasten und schnellstmöglich einen Anwalt einschalten.
  • Bei Verurteilung drohen Jugendlichen erzieherische Maßnahmen bis hin zur Jugendhaft.