So gelingt die Gründung eines Betriebsrats

Dieser Artikel erläutert leicht verständlich die Voraussetzungen, Durchführung und Rahmenbedingungen einer Betriebsratsgründung.

Der Betriebsrat: Die Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb

Der Betriebsrat ist die Vertretung der Arbeitnehmer in einem privatwirtschaftlichen Betrieb. Ist ein Betriebsrat eingerichtet, hat das eine Reihe von rechtlichen Vorteilen für die Arbeitnehmer.

Übrigens: Ein Betriebsrat kann auch Vorteile für den Arbeitgeber bieten, das wird oft verkannt.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrates ergeben sich aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Für die Einzelheiten der Wahlen zum Betriebsrat gibt es eine Wahlordnung (WO).

Im öffentlichen Dienst nennt sich die vergleichbare Arbeitnehmervertretung Personalrat; die Regelungen finden sich in den Personalvertretungsgesetzen der Länder bzw. des Bundes.

Für die Betriebe der Religionsgemeinschaften gilt ebenfalls eine weitgehende Ausnahme. Die beiden großen christlichen Kirchen haben deshalb Kirchengesetze erlassen, nach denen in ihren Kirchen und Einrichtungen sog. Mitarbeitervertretungen (MVen) eingerichtet werden können. MVen erfüllen vergleichbare Funktionen wie Betriebs- oder Personalräte.

Eine Betriebsrats-Neugründung bringt Vorteile für die Belegschaft

Die Gründung eines Betriebsrates ist nicht zwingend vorgeschrieben, trotzdem haben die meisten großen Betriebe einen Betriebsrat eingerichtet. Ohne den Betriebsrat können wichtige Arbeitnehmer- und Mitbestimmungsrechte nicht ausgeübt werden.

Ein bestehender Betriebsrat hat eine Reihe von Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte, die zugunsten der Belegschaft ausgeübt werden können. Diese Beteiligungsrechte betreffen soziale, personelle und wirtschaftliche Angelegenheiten. So muss beispielsweise der Betriebsrat angehört werden, bevor eine Kündigung im Betrieb ausgesprochen werden darf.

Schon ein Betrieb mit fünf Mitarbeitern darf einen Betriebsrat wählen

Hat ein Betrieb mindestens fünf wahlberechtigte Mitarbeiter/innen ist es möglich, einen Betriebsrat zu gründen. Bei Betrieben bis 20 Wahlberechtigten besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei mehr als 20 Wahlberechtigten werden mehrere Betriebsräte gewählt. Ab 200 Beschäftigte müssen ein oder mehrere Betriebsratsmitglieder zur Erledigung der Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freigestellt werden.

Mit einer Betriebsversammlung wird das Wahlverfahren eingeleitet

Ist ein Betriebsrat eingerichtet, sorgen normalerweise die gewählten Betriebsräte für ordnungsgemäß stattfindende Neuwahlen. Besteht jedoch noch kein Betriebsrat, so bedarf es eines Anstoßes aus der Belegschaft, nämlich der Durchführung einer Betriebsversammlung, zur Vorbereitung der ersten Wahlen.

Zu einer wahlvorbereitenden Betriebsversammlung können drei Arbeitnehmer/innen des Betriebes einladen. Das ist aus naheliegenden Gründen aber nicht immer ganz leicht, denn nicht jeder Arbeitgeber schätzt einen Betriebsrat.

Werden Nachteile von Seiten des Arbeitgebers befürchtet, gibt es eine weitere Möglichkeit: Auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft darf zu einer die Wahl vorbereitenden Betriebsversammlung einladen. Vertreten ist eine Gewerkschaft im Betrieb schon dann, wenn mindestens ein/e Mitarbeiter/in Gewerkschaftsmitglied ist.

Darüber hinaus darf eine Gewerkschaft Wahlvorschläge einreichen, eine Wahl ggf. anfechten, an Betriebsversammlungen teilnehmen und den Betriebsrat sowie den Wahlvorstand in seiner Arbeit unterstützen.

Übrigens muss gegenüber dem Arbeitnehmer nicht bekannt gemacht werden, wer im Betrieb Gewerkschaftsmitglied ist.

Ein dreiköpfiger Wahlvorstand organisiert die Wahl

Zur Vorbereitung der Betriebsratswahlen wählt die Versammlung einen dreiköpfigen Wahlvorstand, der die Wahl organisiert. Besteht bereits ein Betriebsrat, benennt dieser bei anstehenden Neuwahlen den Wahlvorstand.

Im vereinfachten Wahlverfahren wird die Wahl innerhalb einer Woche abgeschlossen

In Betrieben mit fünf bis fünfzig Wahlberechtigten kann der Betriebsrat in einer Versammlung innerhalb einer Woche nach Bestellung des Wahlvorstands in einem vereinfachten Verfahren gewählt werden. Im vereinfachten Verfahren findet immer eine Persönlichkeitswahl statt, d.h. jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie Mandate zur Wahl stehen. Dieses Verfahren kann bei Einverständnis des Arbeitgebers auch auf Betriebe mit bis zu 100 Wahlberechtigten ausgedehnt werden.

Bei größeren Betrieben ist mit einer längeren Verfahrensdauer von etwa acht bis zehn Wochen für das Wahlverfahren zu rechnen. Die einzelnen Schritte ergeben sich aus der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Betriebs, die am letzten Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu gehören Teilzeitkräfte, Aushilfen, geringfügig Beschäftigte, im Außendienst und mit Telearbeit Beschäftigte sowie Auszubildende. Auch Leiharbeitnehmer sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

Nicht wahlberechtigt sind dagegen „leitende Angestellte“. Es ist allerdings nicht immer ganz einfach, festzustellen, wer leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes ist. Nicht jeder Vorgesetzte oder Abteilungsleiter ist schon ein leitender Angestellter.

Der leitende Angestellte übt Arbeitgeberfunktionen aus und muss in diesem Sinne deutlich in der Betriebshierarchie herausgehoben sein.

Wer darf kandidieren

Alle wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören und im Betrieb arbeiten, dürfen auch für den Betriebsrat kandidieren. Nicht gewählt werden dürfen wiederum die „leitenden Angestellten“.

Die Amtszeit beträgt 4 Jahre

Betriebsräte werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.

Die Wahl von Betriebsräten ist alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai vorgesehen, zuletzt im Jahr 2014. Soll jedoch in einem Betrieb ein neuer Betriebsrat eingerichtet werden, kann dieser jederzeit gewählt werden. Auch bei außerplanmäßigen Ereignissen, wie Rücktritten oder anderen wesentlichen Gründen, ist Neuwahl jederzeit möglich.

Haben beteiligte Mitarbeiter Nachteile zu befürchten?

Die Wahl eines Betriebsrates wird nicht immer vom Arbeitgeber gern gesehen. Oft wird sogar versucht, die Gründung eines Betriebsrates zu hintertreiben, obwohl das unzulässig ist. Deshalb stellt sich die Frage nach den arbeitsrechtlichen Risiken für die initiativ werdenden Arbeitnehmer.

Der Gesetzgeber hat für diese Problematik Vorsorge getroffen:

Die zu einer Wahlversammlung einladenden Mitarbeiter sind bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar. Für Wahlbewerber und Wahlvorstandsmitglieder gilt eine sechsmonatige, für gewählte Betriebsräte eine einjährige Schutzfrist, in der nicht gekündigt werden darf.