- Die Situation: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
- Begriff der Arbeitsunfähigkeit
- Sport- und sonstiger Unfall
- Problemfall 1: Risikosportarten
- Problemfall 2: Überschätzen der eigentlichen Möglichkeiten
- Problemfall 3: Fehler in der Sportausübung
- Beweislast des Arbeitnehmers und weitere Fälle
- Fazit
- Praxistipp
1. Die Situation: Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall
Da Arbeitsleistung und Arbeitslohn im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, d.h. der Lohn für die Arbeitsleistung (und umgekehrt) erbracht wird, gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz: Keine Arbeit, kein Lohn. Da dies natürlich nicht immer sachgerecht ist, enthält das deutsche Arbeitsrecht hierzu Ausnahmeregelungen. Die wichtigste ist in der Vorschrift des § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntGFG) geregelt: Wer infolge eines Krankheitsfalls arbeitsunfähig wird, hat er einen Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns für die Dauer von maximal sechs Wochen. Danach bekommt er Krankengeld von der Krankenkasse.
Der Begriff des Krankheitsfalls ist dabei weit zu verstehen: Darunter fallen auch unfallbedingte Arbeitsausfälle, etwa Sport- oder Verkehrsunfälle. Allerdings enthält die Vorschrift eine wichtige Ausnahme: Die Lohnfortzahlung gilt nur dann, wenn den Arbeitnehmer dabei kein Verschulden trifft, d.h. er seine Arbeitsunfähigkeit nicht selbst in vorwerfbarer Weise selbst (mit)verursacht hat. Hat er die Arbeitsunfähigkeit dagegen grob fahrlässig oder sogar mutwillig herbeigeführt, verliert er seinen Lohnanspruch.
2. Begriff der Arbeitsunfähigkeit
„Arbeitsunfähig“ bedeutet, dass die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer entweder nicht mehr erbracht werden kann oder dies aus medizinischer Sicht in Hinsicht auf die angestrebte Gesundung als nicht empfehlenswert erscheint. Wann jemand arbeitsunfähig ist, hängt also auch von der konkreten Arbeitstätigkeit ab, die am Arbeitsplatz erbracht werden muss.
Die Arbeitsunfähigkeit wird durch den behandelndeen Arzt in der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („AU“, „gelber Zettel“) konstatiert. Eine Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, bei allen Fehlzeiten ab drei Tagen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Arbeitgeber einzureichen. Diesbezüglich sind Sonderregelungen im Arbeitsvertrag oder auch durch Tarifrecht möglich.
3. Sport- und sonstiger Unfall
Es ist zunächst irrelevant, bei welcher Tätigkeit der Arbeitnehmer sich die Arbeitsunfähigkeit zugezogen hat. Entscheidend wird die Ursache der Arbeitsunfähigkeit aber für die Frage eines Verschuldens des Arbeitnehmers: Denn hat der Arbeitnehmer durch sein Verhalten vorsätzlich oder fahrlässig den Unfall verursacht, entfällt sein Anspruch auf die Lohnfortzahlung. Insbesondere bei Sportunfällen in der Freizeit wird immer wieder darüber gestritten, ob der Arbeitnehmer nicht an dem Unfall „selbst schuld“ ist.
Hier sind drei Konstellationen denkbar:
- Bei einer per se extrem gefährlichen Sportart (Risikosportart) liegt das Verschulden des Arbeitnehmers quasi schon in der Auswahl der Sportart.
- Wer seine Fähigkeiten überschätzt und eine Sportart betreibt, zu der er nicht in der Lage ist, verschuldet einen daraus resultierenden Unfall.
- Wer sich falsch in der Ausübung einer Sportart verhält und deren Regeln missachtet, dem ist ein solches Fehlverhalten ebenfalls anzurechnen.
Da die Freizeitgestaltung Privatangelegenheit des Arbeitnehmers ist, werden hier von der Rechtsprechung recht hohe Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verschuldens gefordert (dazu gleich). Denn der Arbeitnehmer soll nicht dazu gebracht werden, jede Freizeitaktivität aus Angst vor Unfällen zu unterlassen. Aus diesem Grund sind in Deutschland auch Klauseln im Arbeitsvertrag unwirksam, nach denen sich der Arbeitnehmer verpflichten soll, bestimmte Sportarten in seiner Freizeit nicht auszuüben bzw. bei denen die Entgeltfortzahlung bei einem Sportunfall pauschal ausgeschlossen wird (s. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 29.10.1998 – Az. 5 Sa 823/98 – Motorradfahren).
4. Problemfall 1: Risikosportarten
Besonders hohe Maßstäbe legt die Rechtsprechung für das Vorliegen einer Risikosportart an, bei der bei einem Unfall stets ein Verschulden schon aufgrund der Wahl der Sportart vorliegen soll. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 07.10.1981 – Az. 5 AZR 338/79) ist ein Sport nur dann besonders gefährlich, wenn das Verletzungsrisiko so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler dieses Risiko nicht vermeiden kann, weil die Sportart die Hinnahme unbeherrschbarer Gefahren voraussetzt.
In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht die Sportart des Drachenfliegens als nicht besonders gefährlich angenommen. Auch Boxen, Motorradfahren, Fußball, Skifahren und Inline-Skating sind nach der Rechtsprechung keine besonders gefährlichen Sportarten. Das Arbeitsgericht Hagen (Urt. v. 15.09.1989 – Az. 4 Ca 648/87) hat das Kickboxen als eine solche Risikosportart eingestuft.
5. Problemfall 2: Überschätzen der eigentlichen Möglichkeiten
Einen Sportunfall verschuldet auch derjenige, der eine Sportart wählt, die seinen persönlichen Fähigkeiten bzw. seiner körperlichen Eignung nicht entspricht. In diesem Fall besteht die schuldhafte Verursachung des Unfalls also nicht in der Wahl der Sportart an sich, sondern in deren Betätigung, obwohl die persönliche Eignung für dieses Sportart fehlt.
6. Problemfall 3: Fehler in der Sportausübung
Ein Fehler in der Sportausübung liegt vor, wenn deren Regeln missachtet werden oder man übliche Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Anschnallpflicht, Schutzkleidung usw.) nicht vornimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Maßgaben in besonders hohem Maße ignoriert wurden und sich der Arbeitnehmer einem Verletzungsrisiko leichtfertig bzw. grob fahrlässig ausgesetzt hat.
Beispiel: Wenn ein geübter Sportmotoradfahrer in einer Kurve stürzt, bedeutet das noch nicht, dass in jedem Fall ein Fahrfehler (Verschulden) des Motoradfahrers vorliegt (LAG Köln, Urt. v. 02.03.1994 – Az. 7 Sa 1311/93).
7. Beweislast des Arbeitnehmers und weitere Fälle
Bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen eines Sportunfalls ist es Sache des Arbeitnehmers, die Gründe für sein fehlendes Verschulden an dem Unfall als Voraussetzung für die Lohnfortzahlung darzustellen und in einem Streitfall vor Gericht zu beweisen (Darlegungs- und Beweislast). Dem ist grundsätzlich schon durch die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Genüge getan.
Zweifelt der Arbeitgeber allerdings an den Gründen der attestierten Arbeitsunfähigkeit, kann er eine gutachterliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst einholen. Dies gilt etwa für Fälle, wenn der Arbeitnehmer im Vorfeld Streit mit dem Arbeitgeber hatte und eine baldige „Erkrankung“ in Aussicht stellt.
Auch wenn der Beginn der Arbeitsunfähigkeit mit einer Kündigung zusammenfällt und bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fortdauert, kann der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit anzweifeln (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.09.2021, Az. 5 AZR 149/2.)
Auch wer im Kollegenkreis erklärt, in Zukunft „nicht mehr zur Arbeit kommen zu wollen“, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn er dann der Arbeit fernbleibt. In diesem Fall käme sogar eine außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsplatzbetruges in Betracht. Aber auch wer Alkohol trinkt und sich infolge der Trunkenheit ein Bein bricht, muss zumindest damit rechnen, dass der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigert.
8. Fazit
- Bei Arbeitsunfähigkeit wegen eines Unfalls oder Krankheit besteht ein Lohnfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers für die ersten sechs Wochen. Danach kann er nur noch Krankengeld beanspruchen.
- Verschuldet der Arbeitnehmer einen Sport- oder sonstigen Unfall, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Wer eine Risikosportart betreibt, bei dem liegt das Verschulden an einem Sportunfall schon in der Wahl der Sportart vor. Diese Fälle sind allerdings selten.
- Ebenso verschuldet einen Sportunfall, wer seine eigenen Möglichkeiten überschätzt oder keine körperliche Eignung für den Sport aufweist.
- Wenn man die üblichen Regeln und Sicherheitsvorkehrungen bei einer Sportart missachtet, verliert man bei einem Unfall ebenfalls seinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Umgekehrt ist nicht jede Unachtsamkeit oder jeder „Fehler“ in einem Sport vorwerfbar.
- Das fehlende Verschulden am Unfall bzw. der zugezogenen Verletzung muss im Zweifel der Arbeitnehmer beweisen.
9. Praxistipp
Bei Sportunfällen stellt sich oft die Frage, ob von einem etwaig vorhandenen Schädiger (z.B. bei einem Foul in einem Fußballspiel, das zu einer schweren Verletzung führt) Regress gefordert werden kann. Dieser kann bei Lohnfortzahlung auch durch den Arbeitgeber eingefordert werden (§ 6 EntgFG). Sprechen Sie hier mir einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht. Denn im Sport ist nicht jede Handlung und jedes Foul schadensersatzpflichtig – erforderlich ist vielmehr ein erheblicher Regelverstoß (vgl.Bundesgerichtshof v. 27.10.2009 – Az. VI ZR 296/08).
Weiterer häufiger Streitpunkt: Auch bei einem Sportunfall kann das Problem einer Folgeerkrankung auftreten (z.B. Rückenbeschwerden treten nach Sportunfall erneut wieder auf). In diesem Fall entsteht nur dann ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn zwischen beiden Arbeitsunfähigkeiten eine Zeit von sechs Monaten liegt oder der Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit bereits ein Jahr her ist.