Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit kann Arbeitnehmer schneller treffen als erwartet. Wir klären über die wichtigsten Fakten auf. Das sind neben dem Anspruch, der Höhe und Dauer der Zahlung u.a. die Auswirkungen von Krankheit und Urlaub auf die Höhe des Gehalts während dieser Zeit.

1. Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit bedeutet, dass die im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit als Folge einer wirtschaftlichen Krise des Unternehmens reduziert wird, um Mitarbeiter nicht entlassen zu müssen.

Grund für Kurzarbeit können wirtschaftliche Gründe – wie eine schlechte Auftragslage – oder unabwendbare Ereignisse wie z.B. das Coronavirus sein. Die Verringerung der Arbeitszeit ist sogar so weit möglich, dass sie vollständig heruntergefahren wird (sog. „Kurzarbeit Null“). Betroffen sein können sowohl das ganze Unternehmen als auch nur einzelne Abteilungen.

Während dieser Zeit sollten Arbeitnehmer aber weiterhin erreichbar sein, denn die Kurzarbeit kann jederzeit unterbrochen und die Arbeit wieder (vollständig) aufgenommen werden. Ist der Arbeitnehmer dann für seinen Arbeitgeber nicht erreichbar und erbringt seine Arbeitsleistung deshalb nicht, muss er mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

2. Einführung von Kurzarbeit – kann der Arbeitgeber mich zu Kurzarbeit zwingen?

Durch Kurzarbeit wird in die Hauptleistungspflichten eines Arbeitsverhältnisses und damit des Arbeitsvertrages eingegriffen (Arbeitsleistung und Vergütung).

Der Arbeitnehmer hat also einen Anspruch darauf, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten und vergütet zu bekommen.

Die Anordnung ist dementsprechend nicht ohne weiteres einseitig möglich, sondern an eine Rechtsgrundlage geknüpft. In Betracht kommen v.a.

  • Tarifvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Betriebsvereinbarung,

wobei letzteres der Regelfall sein dürfte. Denkbar ist die Einführung von Kurzarbeit außerdem durch § 19 KSchG (Zulässigkeit von Kurzarbeit). Andernfalls muss die Kurzarbeit durch einzelvertragliche Vereinbarungen mit jedem Arbeitnehmer einvernehmlich eingeführt werden. Ist der Arbeitnehmer damit nicht einverstanden, bleibt dem Arbeitgeber nur noch die Möglichkeit, die Kurzarbeit mittels einer sog. Änderungskündigung einzuführen.

Achtung: Einzelvertragliche Vereinbarungen können auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) wirksam werden.

3. Was ist Kurzarbeitergeld und wann besteht ein Anspruch auf Zahlung?

Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Bei einer reduzierten Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer also nur Anspruch auf die Vergütung seiner tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Die infolge der Verringerung der Arbeitszeit entstandene Differenz des Gehalts wird dann bei Vorliegen aller Voraussetzungen teilweise durch Kurzarbeitergeld ausgeglichen.

Kurzarbeitergeld bezieht sich dementsprechend immer auf die ausgefallenen bzw. fehlenden Arbeitsstunden – also das fehlende Nettoentgelt.

Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall

Die regelmäßige Arbeitszeit muss

  • aus wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis
  • vorübergehend und
  • unvermeidbar

gekürzt oder auf Null reduziert worden sein, sodass ein Verlust des Gehalts eingetreten ist.

Dementsprechend müssen alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sein, um den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken. Eine Beschäftigung darf nicht mehr im normalen Umfang und auch nicht anderweitig (z.B. durch Versetzung) möglich sein. Auch während der Kurzarbeit muss der Arbeitgeber ständig darum bemüht sein, den Arbeitsausfall wieder zu verringern oder zu beenden.

Vermeiden kann man den Arbeitsausfall beispielsweise, indem Arbeitnehmer zunächst bezahlten Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen. Im besten Fall hat sich danach die Lage im Unternehmen wieder normalisiert, sodass Kurzarbeit gar nicht mehr notwendig ist.

Arbeitnehmer können allerdings nicht ohne Weiteres gezwungen werden, Urlaub zu nehmen. Nach dem Bundesurlaubsgesetz müssen vielmehr die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Deshalb müssen Arbeitnehmer ihre Urlaubsplanung grundsätzlich nicht ändern, wenn der Urlaub schon verplant und genehmigt wurde. Resturlaub aus dem Vorjahr muss hingegen zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.

Vermeidbar ist der Arbeitsausfall auch, wenn dieser überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht. Die Grenze zwischen den branchen-, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen ist oftmals fließend.

Beispiele: 

  • Ein branchenüblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn dieser aufgrund der Eigenart des Wirtschaftszweigs oder des Betriebs mit gewisser Regelmäßigkeit eintritt. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Eisfabrik in den Wintermonaten die Produktion herunterfahren muss.
  • Betriebsorganisatorische Gründe sind beispielsweise bei der Verlegung einer Produktions- oder Betriebsstätte, Maschinenschäden oder technischen Produktionsumstellungen gegeben.

Das Gesetz verlangt, dass mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von dem Entgeltausfall betroffen sein müssen und dieser jeweils bei mehr als 10% des monatlichen Bruttoentgelts liegen muss. Bei der Berechnung werden alle tatsächlich Beschäftigten inklusive Geringverdiener sowie kranke und beurlaubte Arbeitnehmer berücksichtigt. Auszubildende und Arbeitnehmer in Weiterbildungsmaßnahmen werden hingegen nicht mit eingerechnet.

Betriebliche Voraussetzungen

In dem betroffenen Betrieb muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

Persönliche Voraussetzungen

Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht und diese auch nach Beginn des Arbeitsausfalls fortsetzt. Das Arbeitsverhältnis darf weder gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden noch der Arbeitnehmer vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen (s.u.) sein.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, die

  • in keinem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (z.B. geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente erforderliche Lebensjahr vollendet haben)
  • Krankengeld beziehen
  • an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen und Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen sofern diese Leistung nicht nur für eine Teilzeitmaßnahme gezahlt wird

Bei Auszubildenden soll alles versucht werden, um die Ausbildung fortzusetzen. Kann die Ausbildung allerdings unter keinen Umständen mehr gewährleistet werden, können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld erhalten. In dem Fall steht ihnen zunächst für sechs Wochen ein Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung zu, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt wird (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG).

Arbeitgeber hat die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit angezeigt

Schließlich ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

Achtung:Unter Umständen kann die Arbeitsagentur Arbeitnehmern, die Kurzarbeitergeld beziehen, je nach Auslastung anderweitige zumutbare Beschäftigungsangebote auferlegen.

4. Höhe und Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach der Einkommenseinbuße und zwar gemessen am Nettogehalt. In der Regel sind das 60% der Differenz zwischen dem Soll-Gehalt und dem Ist-Gehalt – also des entgangenen Nettolohns.

Das Kurzarbeitergeldes steigt, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt. Dann werden 67% des ausgefallenen Nettogehalts gezahlt.

Grundlage für die Berechnung der Nettoentgeltdifferenz ist aber nicht das normale Nettoentgelt aus der Lohnabrechnung, sondern ein sog. pauschaliertes Nettoentgelt. Die Agentur für Arbeit stellt eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes bzw. eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Geringverdiener zur Verfügung. Aus der Tabelle können aus dem jeweiligen Bruttogehalt die pauschalierten Nettogehälter im Hinblick auf die beiden Leistungssätze (60% bzw. 67%) und auch die jeweilige Steuerklasse abgelesen werden. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes ergibt sich dann aus der Differenz zwischen den beiden aus der Tabelle abgelesenen Gehältern.

Beispiel: Arbeitnehmer A verdient ohne Kurzarbeit monatlich 2.000 Euro brutto. Durch die Kurzarbeit wird seine Arbeitszeit um 50% gekürzt, sodass er monatlich nunmehr nur noch 1.000 Euro brutto verdient. Er ist in Steuerklasse III und hat ein Kind, das in seinem Haushalt lebt.

Soll-Entgelt liegt bei 2.000 Euro
= Leistungssatz laut Tabelle: 1.072 Euro (bei Leistungssatz 1, Steuerklasse III)

Ist-Entgelt liegt bei 1.000 Euro
= Leistungssatz laut Tabelle: 536 Euro (bei Leistungssatz 1, Steuerklasse III)

Kurzarbeitergeld: 1.072 Euro – 536 Euro = 536 Euro zusätzlich zu dem reduzierten Gehalt.

Hinweis: In manchen Branchen wird eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes tariflich oder betrieblich geregelt.

Ein rechtlicher Anspruch auf Aufstockung besteht nur bei Unternehmen, für die die Aufstockung in einem Tarifvertrag geregelt wird oder wenn der Arbeitsvertrag eine Aufbesserung des Kurzarbeitergeldes vorsieht. Das betrifft regelmäßig größere Unternehmen. Da die Einführung von Kurzarbeit aber nicht ohne weiteres einseitig möglich ist (s.o.), können Arbeitnehmer ihre Zustimmung grds. von einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes abhängig machen.

Während das Kurzarbeitergeld nicht steuerpflichtig ist, muss der Aufstockungsbeitrag ganz normal versteuert werden. Auf den Zuschuss müssen aber keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden, wenn er zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts nicht übersteigt.

5. Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Kurzarbeit kann in der Regel für maximal 12 Monate bezogen werden!

Vorübergehende Phasen der Vollbeschäftigung von mindestens einem Monat können aber auf die 12 zusätzlich wieder angerechnet werden. Während dieser Zeit ist die Bezugsdauer quasi unterbrochen.

Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Arbeitsmarkt kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängern.

6. Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt und durch wen?

Der Arbeitgeber muss die Kurzarbeit der Agentur für Arbeit am Betriebssitz schriftlich oder elektronisch anzeigen und den Antrag auf Kurzarbeitergeld für seine Arbeitnehmer stellen. Alternativ kann die Anzeige nur von dem Betriebsrat erstattet werden. Der Arbeitnehmer selbst kann und muss deshalb nicht tätig werden.

Zeigt der Arbeitgeber die Kurzarbeit an, muss er einen erheblichen Arbeitsausfall (s.o.) sowie die betrieblichen Voraussetzungen (s.o.) für das Kurzarbeitergeld glaubhaft machen. Zusätzlich hat er eine Stellungnahme des Betriebsrats beizufügen. Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld dann zusammen mit dem reduzierten Lohn vom Arbeitgeber. Dieser wiederum bekommt das Kurzarbeitergeld von der Agentur für Arbeit erstattet.

7. Urlaub bei Kurzarbeit

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) richtet sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt. Kurzarbeit würde also dazu führen, dass die Urlaubsvergütung sinkt. Das Gesetz hat aber in § 11 BUrlG eine Ausnahme normiert, wonach Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht bleiben.

Arbeitnehmer haben also trotz geleisteter Kurzarbeit einen Anspruch auf die reguläre Urlaubsvergütung. Allerdings kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bei Kurzarbeit Null anteilig kürzen.
Der Europäische Gerichtshof hat schon 2012 entschieden, dass kein Urlaub gewährt werden muss, wenn der Arbeitnehmer wegen Kurzarbeit Null keine Arbeitsleistung erbracht hat. Eine Kürzung des Urlaubsanspruchs sei aufgrund der Vergleichbarkeit mit einer Teilzeitbeschäftigung europarechtskonform. 
 
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30.11.2021 entschieden, dass eine solche anteilige Kürzung durch den Arbeitgeber erfolgen kann. Die Entscheidung entspricht dem arbeitsrechtlichen Grundsatz, dass Erholungsurlaub nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung entsteht.

8. Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung bei Krankheit?

Zu unterscheiden ist, ob der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit oder währenddessen arbeitsunfähig erkrankt:

Arbeitnehmer erkrankt während der Kurzarbeit

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Kurzarbeitergeld besteht solange fort, wie ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Grundsätzlich haben Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres regulären Gehalts. Insofern steht ihnen weiterhin für die Dauer von sechs Wochen ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld neben dem gekürzten regulären Gehalt zu. Eine Erkrankung führt mithin nicht zu einer Lohnkürzung. Ab der 7. Woche steht dem Arbeitgeber das reguläre Krankengeld von der Krankenkasse zu. Eine Minderung des Krankengeldes infolge der Kurzarbeit ist nicht zu befürchten.

Arbeitnehmer erkrankt vor Einführung der Kurzarbeit

In diesem Fall hat der Arbeitnehmer ab Einführung der Kurzarbeit gegen seinen Arbeitgeber nur noch einen Anspruch auf den um die verringerte Arbeitszeit gekürzten Lohn. Zusätzlich bekommt er Krankengeld (in Höhe des Kurzarbeitergeldes) von seiner Krankenkasse.

9. Bin ich während der Kurzarbeit vor einer Kündigung geschützt?

Die Einführung von Kurzarbeit hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Kündigungsschutz, denn diesbezüglich gelten auch während der Kurzarbeit die üblichen Regelungen.

Werden Arbeitnehmer in dieser Zeit gekündigt, handelt es sich in der Regel um eine sog. betriebsbedingte Kündigung. Damit ein Auftragsrückgang zu einer Kündigung führen kann, müssen drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers dauerhaft unmöglich machen. Beispielsweise weil eine betriebliche Umstrukturierung dafür gesorgt hat, dass Arbeitsplätze entfallen oder ein Standort des Unternehmens geschlossen wird. Die (betriebsbedingte) Kündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit immer das letzte Mittel, sodass Kurzarbeit (als milderes Mittel) der Kündigung grundsätzlich vorzuziehen ist, ohne diese gleichzeitig auszuschließen. Kommt Kurzarbeit in Betracht, wird dem Arbeitnehmer aber stattdessen gekündigt, ist die Kündigung regelmäßig unverhältnismäßig und damit unwirksam.

Ebenfalls im Zusammenhang mit Kurzarbeit steht die sog. Änderungskündigung. Eine solche kann notwendig sein, um Kurzarbeit im Betrieb überhaupt erst einführen zu können (s.o.). Der Arbeitgeber kündigt dann das Arbeitsverhältnis und macht gleichzeitig das Angebot, die Zusammenarbeit zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. Damit die Änderungskündigung wirksam ist, müssen allerdings die Kündigungsfristen und regulären Kündigungsvorschriften eingehalten werden.

Konkret dürfte es sich um eine betriebsbedingte Ände­rungskündi­gung handeln. Der Arbeitgeber muss dann wiederum nachweisen, dass drin­gen­de be­trieb­li­che Er­for­der­nis­se eine Wei­ter­beschäfti­gung zu den bis­he­ri­gen Be­din­gun­gen unmöglich machen und die Fort­set­zung des Ar­beits­verhält­nis­ses nur auf der Grund­la­ge der geänder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen möglich ist (s.o.).

Um sich gegen eine (Änderungs-) Kündigung zu wehren, können Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungs- bzw. Änderungsschutzklage einreichen.

Entsprechend der o.g. Voraussetzungen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist zu bedenken, dass die persönlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei einer Kündigung nicht mehr vorliegen (s.o.). Dementsprechend wird ab Ausspruch der Kündigung kein Kurzarbeitergeld mehr gezahlt. Vielfach ist die Kündigung während der Kurzarbeit deshalb in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen.

10. Rolle des Betriebsrats bei Kurzarbeit

Der Betriebsrat hat bei der Anordnung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht und muss der Anordnung durch Betriebsvereinbarung zustimmen – völlig unabhängig davon wie dringend oder eilig die Entscheidung ist. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nicht nur auf die Einführung als solche, sondern erstreckt sich gleichermaßen auch auf die Entscheidung

  • für welche Bereiche bzw. Arbeitnehmer Kurzarbeit eingeführt wird
  • zum zeitlichen Umfang
  • über den Zeitraum der Einführung
  • zur Verteilung der Arbeitszeit.

Spricht sich der Betriebsrat gegen Kurzarbeit aus, darf sie nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Nicht einmal dann, wenn der Arbeitnehmer mit der Kurzarbeit einverstanden ist.

Gibt es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat, so muss der Arbeitgeber die Einführung mit den betroffenen Arbeitnehmern einzeln vereinbaren.

Merke: Die Rückkehr zur regulären Arbeitszeit unterliegt nicht der Mitbestimmungspflicht.

11. Die Neuerungen zur Kurzarbeit durch Corona im Überblick

Durch die Corona-Pandemie sind die Anforderungen an Kurzarbeit – befristet bis Ende 2021 – herabgesetzt worden und gesetzliche Änderungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise erfolgt. Damit die Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten, muss der Betrieb aber bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Corona Krisenregelung Vor Corona
Kurzarbeit kann bereits angezeigt werden, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben. Mindestens ein Drittel der Beschäftigten müssen einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben.
Der Bezug von Kurzarbeitergeld ist für bis zu 24 Monate möglich, maximal bis zum 31.12.2021. Während einer vorübergehenden Phase der gewöhnlichen Erwerbstätigkeit ist die Bezugsdauer quasi unterbrochen, die entsprechenden Monate können zusätzlich angerechnet werden. Auch dafür ist aber der 31.12.2021 die Höchstgrenze. Kurzarbeitergeld kann für maximal zwölf Monate bezogen werden.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (Minusstunden) vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird verzichtet. Betriebe, die Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen getroffen haben, mussten diese nutzen, um Kurzarbeit zu vermeiden.
Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt, reduzieren sich die Sozialversicherungsbeiträge auf 80%. Diese trägt der Arbeitgeber. Diese Sozialversicherungsbeträge werden zur Entlastung der Unternehmen von der Agentur für Arbeit bis zum 30.06.2021 in voller Höhe erstattet. Ab dem 01.07.2021 erfolgt die Erstattung nur noch in Höhe von 50%. Der Arbeitgeber kommt für die (reduzierten) Sozialversicherungsbeiträge alleine auf. Etwas anderes gilt nur für das Saison-Kurzarbeitergeld. Für die Zeit vom 1.12. bis 31.3. wird der Betrag von der Agentur für Arbeit erstattet.
Auch Leiharbeiter können in Kurzarbeit gehen. Bei der Berechnung des Arbeitsentgelts ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate maßgeblich, inklusive Zulagen und Zuschläge. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 21.07.2009 einen Anspruch der Leiharbeiter auf Kurzarbeitergeld verneint.
Die Agentur für Arbeit verzichtet darauf, Urlaubsansprüche für das laufende Kalenderjahr zur Vermeidung von Arbeitsausfällen zu verlangen. Übertragbare Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind grundsätzlich zur Vermeidung einzubringen. Urlaub muss eingebracht werden, sofern nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.
Erhöhung des Kurzarbeitergeldes für diejenigen, die derzeit mindestens 50% weniger arbeiten: Ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70% (bzw. 77% für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80% (bzw. 87% für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts. Für einen verlängerten Bezug des erhöhten Kurzarbeitergelds bis Ende 2021 muss der Arbeitgeber spätestens bis März 2021 erstmals Kurzarbeitergeld beantragt haben. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes liegt bei 60% bzw. 67% (mind. ein Kind im Haushalt) des ausgefallenen Nettogehalts.
Verbesserte Hinzuverdienstmöglichkeiten für alle Berufe: Ein erzielter Nebenverdienst wird bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der erzielte Nebenverdienst wird auf das durch Kurzarbeit bedingte geringere Gehalt (Ist-Gehalt) angerechnet. Die Differenz zwischen ursprünglichem Gehalt (Soll-Gehalt) und aktuellem Gehalt fällt damit geringer aus (und damit auch das Kurzarbeitergeld).

12. Fazit

  • Durch Kurzarbeit können in Krisenzeiten Mitarbeiter gehalten werden, anstatt sie aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten entlassen zu müssen.
  • Die Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist im Hinblick auf die vertraglichen Pflichten eines Arbeitsvertrages (Arbeitsleistung und Vergütung) nur aufgrund einer Rechtsgrundlage möglich.
  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes liegt bei 60% bzw. 67% (mind. ein Kind im Haushalt) des ausgefallenen Nettogehalts.
  • Die maximale Bezugsdauer beträgt in der Regel 12 Monate.
  • Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist bei der Entgeltfortzahlung zu unterscheiden, ob der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit oder schon vor der Kurzarbeit erkrankt ist.
  • Während Kurzarbeit gilt grundsätzlich der übliche Kündigungsschutz. Kommt Kurzarbeit in Betracht, wird dem Arbeitnehmer aber trotzdem gekündigt, ist die Kündigung regelmäßig unverhältnismäßig und damit unwirksam.
  • Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitbestimmungsrecht und muss der Anordnung durch Betriebsvereinbarung zustimmen.