Körperverletzung im Straßenverkehr

Viele Autofahrer sind im Laufe ihres Lebens einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt. Kommen dabei Menschen zu Schaden drohen dem Unfallverursacher sogar strafrechtliche Konsequenzen.

Nahezu jeder Autofahrer wird in seinem Leben zumindest einmal in einen Verkehrsunfall verwickelt. Und schon eine kurze Unaufmerksamkeit kann dazu führen, dass man selbst zum Unfallverursacher wird. Ein Blechschaden ist ärgerlich, doch wenn eine oder mehrere Personen zu Schaden kommen, hat der Fahrfehler sogar strafrechtliche Konsequenzen. Was es aus Sicht des Unfallverursachers und des Geschädigten im weiteren Verfahren jeweils zu beachten gilt, soll in diesem Beitrag näher erläutert werden.

1. Fahrlässige Körperverletzung

In aller Regel ist der Unfall, geschweige denn die Verletzung eines Unfallteilnehmers, von dem Unfallverursacher nicht beabsichtigt. Daher handelt es sich bei der Tat strafrechtlich um eine „fahrlässige Körperverletzung“. Der Täter missachtet unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt (also fahrlässig) eine Verkehrsregel und begeht einen Fahrfehler, der zu einem Unfall mit Personenschaden führt oder diesen mitverursacht.

Straftatbestand

Die fahrlässige Körperverletzung ist in § 229 StGB geregelt. Durch die Vorschrift wird die körperliche Integrität und Gesundheit eines Menschen geschützt. Die fahrlässige Körperverletzung ist ein Straftatbestand, so dass ihr Strafrahmen im Mindestmaß bei einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren liegt. Daneben folgt gegebenenfalls ein Fahrverbot und bei Verurteilung ein Eintrag von fünf Punkten ins Verkehrszentralregister in Flensburg.

Auch sogenannte Schockschäden fallen unter die fahrlässige Körperverletzung. Ein solcher Schockschaden liegt vor, wenn ein Unfallbeteiligter eine diagnostizierbare psychische Beeinträchtigung erleidet, weil er beispielsweise mit ansehen muss, wie eine ihm nahe stehende Person bei dem Unfall schwer verletzt oder sogar getötet wird.

Wann eine Strafanzeige erforderlich wird

Bei einem Verkehrsunfall mit Personenschaden wird regelmäßig ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Allerdings ist die fahrlässige Körperverletzung ein sogenanntes relatives Antragsdelikt: Die Staatsanwaltschaft wird nur tätig, wenn entweder ein Strafantrag gestellt wurde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht (§ 230 Abs. 1 StGB).

  • Wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, wird die Staatsanwaltschaft von Amts wegen tätig. Ob dieses Interesse besteht, muss die Staatsanwaltschaft ermessen. Es werden dafür verschiedene Kriterien wie das Maß der Pflichtverletzung, die Tatfolgen und andere Umstände gewichtet.
  • Wenn kein besonderes öffentliches Interesse besteht, wird die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. Hierfür kann der Geschädigte eine Strafanzeige stellen. Diese können Sie als Geschädigter mündlich erstatten, indem Sie sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle wenden, schriftlich oder über einen Rechtsanwalt. Sodann wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Weitere Tatbestände

Neben der fahrlässigen Körperverletzung können je nach den Unfallumständen auch andere oder zusätzliche Straftatbestände hinzukommen, so etwa eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Sollte durch den Unfall sogar eine Person zu Tode gekommen sein, kommt eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Betracht.

3. Strafrechtliche Folgen

Bei einem Unfall mit fahrlässiger Körperverletzung folgt regelmäßig ein Ermittlungsverfahren. Erst recht gilt dies bei einer fahrlässigen Tötung.

Verfahrensablauf

Spätestens wenn Sie als Beschuldigter einen Anhörungsbogen oder eine Ladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei erhalten, sollten Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und umgehend einen Anwalt aufsuchen. Dieser wird sich zunächst um eine Einsicht in die Ermittlungsakte kümmern, um nach erfolgter Einsicht über das weitere Vorgehen mit Ihnen zu entscheiden. Je nach den Umständen des Unfalls kann im besten Fall eine Verfahrenseinstellung erreicht werden.

Sollten Sie einen Strafbefehl oder eine Anklageschrift erhalten, sollten Sie sich von einem Strafverteidiger beraten lassen, um die bestmögliche Verteidigung zu erhalten. Denn auch im Falle einer Anklage kann im günstigsten Fall noch eine Einstellung, ggf. gegen Geldauflage, erreicht werden. Eine Verfahrenseinstellung hat zudem den Vorteil, dass dem Beschuldigten Eintragungen in das Führungszeugnis, das Bundeszentralregister und ins Flensburger Verkehrszentralregister erspart bleiben.

Strafmaß und Strafzumessung

Als mögliches Strafmaß bei einer Körperverletzung kommen eine Geld- oder eine Haft- bzw. Bewährungsstrafe in Betracht, wobei es bei der fahrlässigen Körperverletzung meist auf eine Geldstrafe hinauslauft. Daneben sind als weitere Sanktionen Punkte in Flensburg, ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis möglich.

Welche Strafe verhängt wird, ob Geldstrafe oder Freiheitsstrafe und welche Höhe bzw. Dauer, ist eine Frage der Strafzumessung. Hierfür wird das Gericht die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen, also etwa die Schwere der Körperverletzung und das Ausmaß der Tat, ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten sowie andere strafmildernde oder strafschärfende Umstände.

Eine Geldstrafe wird in Tagessätzen festgesetzt, dabei kann eine Anzahl von 5 bis 360 Tagessätzen festgesetzt werden (§ 40 StGB). Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des Beschuldigten. Dabei wird das frei verfügbare Nettoeinkommen abzüglich Unterhaltsverpflichtungen zur Grundlage genommen und dieser Betrag durch 30 geteilt. Bei einem frei verfügbaren Einkommen von zum Beispiel 1.200,- € liegt der Tagessatz bei (1.200,- € geteilt durch 30 =) 40,00 €. Bei einer Verurteilung zu 25 Tagessätzen zu je 40,00 € läge die Geldstrafe also bei 1.000,- €.

Eine Verfahrenseinstellung gegen Auflagen kann mit Zustimmung der Beteiligten gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) erfolgen. Zudem kann im Einzelfall eine Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO erfolgen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Wird ein Verfahren eingestellt, gilt der bis dahin Angeklagte als unschuldig.

4. Ansprüche des Geschädigten

In einem Strafverfahren wird nicht darüber entschieden, ob der Beschuldigte an den Geschädigten ein Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu zahlen hat. Eine vom Gericht verhängte Geldstrafe geht nicht an den Unfallgeschädigten, sondern an die Staatskasse.

Mit dem Schmerzensgeld wird der immaterielle, also nicht vermögensrechtlichen Schaden ausgeglichen, den der Geschädigte durch die Körperverletzung erlitten hat. Daneben können weitere Schadensersatzansprüche zum Ausgleich vermögensrechtlicher Schäden bestehen, wie etwa die Kosten einer Heilbehandlung und die Kosten wegen des beim Unfall beschädigten Fahrzeugs.

Um diese Ansprüche durchzusetzen, muss der Geschädigte diese entweder im sogenannten Adhäsionsverfahren im Rahmen des Strafverfahrens oder in einer vom Strafverfahren unabhängigen zivilrechtliche Klage vom Unfallverursacher und ggf. von dessen Versicherung einfordern. Daher sollten Sie sich als Geschädigter frühzeitig anwaltlich beraten lassen, welcher Verfahrensweg in Ihrem Fall sinnvoll ist und ob und in welcher Höhe Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht werden können.