1. Werkstattbesuch nach Autokauf
Die Fahrt zur KFZ-Werkstatt nach dem Autokauf kann verschiedene Gründe haben: Entweder es ist eine Reparatur fällig, weil bereits ein Defekt am Fahrzeug aufgetreten ist oder es handelt sich lediglich um eine routinemäßige Inspektion, die zu einer längeren Lebensdauer des Fahrzeugs führen soll.
Bei jeder Fahrt zur Reparaturwerkstatt wird schnell die Frage auftauchen, ob durch den Reparaturauftrag Kosten für den Autokäufer entstehen oder nicht. Dies hängt von den – zu unterscheidenden – Gewährleistungs- und Garantierechten des Autokäufers gegen den Verkäufer bzw. Autohersteller ab.
2. Reparaturen und Käufergewährleistung
Gewährleistung bezeichnet die gesetzlich vorgeschriebenen Rechte des Autokäufers gegen den Verkäufer für Mängel am Fahrzeug, die bereits bei Kaufabschluss vorhanden waren. Die Gewährleistung dauert grundsätzlich zwei Jahre ab Kauf. Bei Gebrauchtwagenkäufen vom Händler kann die Gewährleistungszeit auf ein Jahr verkürzt werden, bei reinen Privatverkäufen wird die Gewährleistung oft ganz ausgeschlossen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Beweislastregel des § 476 BGB für Gewährleistungsrechte: Nach sechs Monaten muss der Käufer nachweisen, dass ein von ihm geltend gemachter Mangel schon beim Kauf vorhanden war und nicht etwa durch eine eigene Unachtsamkeit entstanden ist. In den ersten sechs Monaten nach dem Kauf wird dagegen vermutet, dass ein auftretender Mangel schon bei Abschluss des Kaufvertrags vorhanden war und ein Defekt nicht etwa durch eine Unachtsamkeit des Käufers entstanden ist.
Verschleißschäden werden durch die Gewährleistung nicht abgedeckt, da es sich hierbei nicht um einen Mangel zum Zeitpunkt des Kaufes handelt, sondern um gewöhnliche Abnutzung durch Gebrauch. Bei einem Gebrauchtwagen sind Gebrauchsspuren nichts Ungewöhnliches und sind vom Verkäufer hinzunehmen – eine Sachmängelgewährleistung scheidet hier aus (BGH v. 23.11.2005 – Az. VIII ZR 43/05).
Wichtig: Wer sich auf seine Gewährleistungsrechte beruft, muss sich an den Verkäufer wenden und den Mangel bei diesem geltend machen. Er kann nicht eigenmächtig eine Werkstatt aufsuchen und dem Verkäufer eine Rechnung schicken.
3. Garantieleistungen und Schadensarten
Bei Neuwägen werden unter den Begriff „Neuwagengarantie“ oft die gewöhnliche Kaufgewährleistung und ein zusätzlicher Garantievertrag zusammengefasst, obwohl es sich hierbei um unterschiedliche Rechte handelt. Eine Garantie tritt also neben die Käufergewährleistung und ersetzt diese nicht. Deswegen ist es nicht zulässig, wenn ein Fahrzeugverkäufer auf eine Herstellergarantie verweist, wenn bei ihm Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden.
Gerade beim Kauf vom Händler wird oft, wie in unserem Beitrag über Gebrauchtwagengarantien beleuchtet, eine zusätzliche Garantie angeboten. Die Neu- oder Gebrauchtwagengarantie kann sich im Umfang von Marke zu Marke bzw. von Händler zu Händler unterscheiden. Es ist daher den Garantiebestimmungen zu entnehmen, ob ein bestimmter Schaden (z.B. Lack- oder Rostschäden) bzw. dessen Beseitigung von der Garantie erfasst wird oder nicht.
Die Laufzeit, also die Dauer der Garantie ist ebenso Sache der Vertragsbestimmungen und nicht einheitlich geregelt. Für unterschiedliche Schadensarten legen Garantieverträge üblicherweise auch unterschiedliche Laufzeiten fest. So bieten etwa die Herstellerfirmen Audi, BMW und Fiat eine Lackgarantie von 3 Jahren und eine Garantie gegen Durchrostung von 8 (Fiat) bis 12 (Audi, BMW) Jahren.
Viele Garantiebestimmungen enthalten auch eine Mobilitätsgarantie, die einen Pannendienst vor Ort oder die (kostenlose) Bereitstellung eines Ersatzwagens für die Dauer einer Reparatur umfasst.
4. Rücktritt vom Kaufvertrag wegen KFZ-Reparatur
In unserem Beitrag zum Rücktritt vom Auto-Kaufvertrag haben wir bereits ausführlich beschrieben, dass ein Rücktritt vom gesamten Kaufvertrag des Autos wegen einer Reparatur nur dann in Betracht kommt, wenn an dem Wagen ein erheblicher Mangel vorliegt, der trotz einem zweimaligen Versuch einer Reparatur durch den Verkäufer im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung nicht beseitigt werden konnte.
5. KFZ-Inspektionen und Fachwerkstattklauseln
Viele Garantiebestimmungen machen die Übernahme von Reparaturkosten davon abhängig, ob in regelmäßigen Abständen eine KFZ-Inspektion durchgeführt wurde. Oft steht in den Garantiebestimmungen, dass hierfür eine Fachwerkstatt des Fahrzeugherstellers aufgesucht werden muss. Sind solche Klauseln wirksam und muss ich befürchten, meine Garantie zu verlieren, wenn ich mich nicht daran halte?
Eine Vertragsklausel, die bestimmt, dass eine Garantie grundsätzlich ausgeschlossen sein soll, wenn die empfohlenen Wartungsintervalle nicht durchgeführt werden, ist unwirksam. Legitim ist es dagegen, wenn die Garantie dann nicht greift, wenn ein Schaden am Fahrzeug gerade dadurch entstanden ist, weil die empfohlene Wartung nicht erfolgt ist (BGH, Urt. v. 17.10.2007 – Az. VIII ZR 251/06).
Bei einem Gebrauchtwagenkauf mit Garantie können Inspektionen und Wartung auch in einer freien Werkstatt durchgeführt werden – eine Klausel, die die Garantieübernahme an den Besuch einer Vertragswerkstatt des Herstellers bindet, ist unwirksam (BGH, Urt. v. 25.09.2013 – Az. VIII ZR 206/12).
6. Reparaturen mit eigener Kostenübernahme
Fällt ein Schaden oder Defekt weder unter die Gewährleistung noch unter die Garantie, bleibt nur noch die Fahrt in die Werkstatt zur KFZ-Reparatur auf eigene Kosten. Aber auch bei einem separaten Reparaturvertrag sind Sie natürlich nicht rechtlos: Tritt nach dem Werkstattbesuch derselbe Defekt erneut auf und müssen Sie erneut in die Werkstatt, bedeutet dies nicht, dass Sie in jedem Fall neu zahlen müssen. Der Reparaturvertrag ist Werkvertrag, für den wiederum gesetzliche Gewährleistungsrechte für eine mangelhafte Reparatur bestehen. Auch hier wird die Gewährleistungsfrist häufig auf 12 Monate beschränkt sein.
7. Fazit und Praxistipp
Auch ohne eigenes oder Fremdverschulden (z.B. Autounfall) ist natürlich nicht jede Reparatur in der Gewährleistungs- bzw. Garantiezeit von dieser gedeckt, auch wenn insbesondere der Ausdruck „Garantie“ zunächst einen anderen Eindruck hervorruft. Gerade bei Garantiebestimmungen werden oft so viele Schadensarten ausgenommen, das sich die Garantiezusage im Ergebnis oft auf wenige Schäden beschränkt.
Vor der Durchführung einer KFZ-Reparatur sollte mit der Werkstatt genau abgeklärt und schriftlich festgehalten werden, was repariert werden soll. Auch eine Garantiebeteiligung sollte notiert werden. Im Zweifel empfiehlt sich ein Kostenvoranschlag bzw. eine Vereinbarung, dass bei Abweichungen eine zusätzliche Zustimmung (Telefonanruf) eingeholt werden muss. Pauschalaufträge, im Zweifel „alles“ zu reparieren sind gefährlich – oft wird dann etwas repariert, was nicht repariert werden sollte und man bleibt auf den Kosten sitzen.