1. Wozu eine Garantie?
Seit 2002 ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf nicht mehr zulässig. Ein solcher „privater Kauf“ liegt dann vor, wenn ein gewerblicher Autohändler bzw. Unternehmer an einen Verbraucher im Sinne von § 13 BGB verkauft, also an eine Person, die das Fahrzeug überwiegend zu privaten Zwecken kauft.
Der Gebrauchtwagenhändler haftet dann in der Regel zwei, jedoch mindestens ein Jahr für Mängel, da die Gewährleistungsfrist lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden darf (§ 475 Abs. 2 BGB).
Daher wird seitdem häufig eine Gebrauchtwagengarantie beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit angeboten. Diese ist eine Versicherung, über die bei einem Mangel des Fahrzeugs die Reparaturkosten abgesichert sind. Die Kosten für eine einjährige Gebrauchtwagengarantie liegen zwischen 100 und 250 Euro. Oft ist sie auch schon im Kaufpreis mit enthalten.
2. Abgrenzung zur Gewährleistung
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht – also die bereits erwähnte Haftung für Sachmängel von mindestens einem Jahr – bleibt unabhängig davon, ob eine Garantie daneben abgeschlossen wird oder nicht, bestehen. Für diese muss der Käufer also nichts zahlen und er ist nicht gezwungen, daneben eine Garantie abzuschließen.
Allerdings kann ein Händler von einem Verkauf absehen, wenn der Käufer den Abschluss einer Garantie ablehnt. Denn der Verkäufer sichert über die Garantie das finanzielle Risiko für eventuelle Reparaturen ab und wird daher im Zweifel lieber mit einem Käufer ins Geschäft kommen, der damit einverstanden ist.
Doch auch wenn eine Gebrauchtwagengarantie abgeschlossen wurde, sind die gesetzlichen Rechte des Käufers nicht eingeschränkt. Wenn der Reparaturkostenversicherer die Kosten nicht übernimmt oder eine Kostenbeteiligung verlangt, muss der Händler unter Umständen aufgrund seiner Sachmängelhaftung nachbessern, ohne dass dem Käufer Kosten entstehen. Bei zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen hat der Käufer auch das gesetzliche Recht, vom Auto-Kaufvertrag zurückzutreten. Auch dieses Recht bleibt neben der Garantie bestehen.
Nicht selten hat der Käufer bei einem Mangel sowohl nach einer abgeschlossenen Garantie als auch nach der gesetzlichen Gewährleistung verschiedene Ansprüche, die er geltend machen kann. Diese können sich zum Teil erheblich unterscheiden.
Beispielsweise kann nach der Garantie das Fahrzeug sofort umgetauscht werden, wohingegen nach dem Gewährleistungsrecht dem Verkäufer eine Nachbesserung eingeräumt werden muss, also die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. In einem solchen Fall hat der Käufer ein Wahlrecht und muss entscheiden, ob das Garantie- oder das Gewährleistungsrecht für ihn günstiger ist.
3. Vorteile der Gebrauchtwagengarantie
Doch auch der Käufer hat durch die Gebrauchtwagengarantie einen Vorteil gegenüber dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht: Die Sachmängelhaftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kommt nur dann zum Zuge, wenn der Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war. Tritt der Mangel später auf, gilt in den ersten 6 Monaten die gesetzliche Vermutung, sprich es wird automatisch davon ausgegangen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand. Es findet dann eine sogenannte Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB statt: Der Verkäufer muss beweisen, dass das Fahrzeug bei der Übergabe frei von Mängeln war, das heißt er muss die Vermutung durch den Beweis des Gegenteils widerlegen. Streitigkeiten hierüber führen häufig zu Gerichtsprozessen.
Dagegen besteht der Anspruch nach der Gebrauchtwagengarantie unabhängig davon, wann der Mangel auftritt, solange er sich im Rahmen der Garantielaufzeit zeigt.
Ein zweiter Vorteil der Garantie ist, dass in ihr weitere Einzelheiten vereinbart werden können, etwa, welche Fahrzeugteile versichert sind, welche Pflichten den Käufer treffen und weitere Leistungen.
Insofern führt die Gebrauchtwagengarantie auch zu einer größeren Rechtssicherheit zwischen Käufer und Verkäufer.
4. Keine Fachwerkstattpflicht bei Gebrauchtwagen
Mit einem neueren Urteil vom September 2013 hat der BGH hinsichtlich der Gebrauchtwagengarantien die Rechte der Autokäufer gestärkt. Gebrauchtwagen behalten ihre Garantie auch dann, wenn sie nicht in den Vertragswerkstätten der Hersteller gewartet werden (siehe Mitteilung der Pressestelle des BGH, sowie BGH, Urteil vom 25.9.2013, VIII ZR 206/12).
Eine solche, bislang häufig von Händlern genutzte Klausel in den Garantien ist daher unwirksam. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen einschließlich einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie gekauft. Nach den Garantiebedingungen war diese davon abhängig, dass Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer oder in einer vom Hersteller empfohlenen Vertragswerkstatt durchgeführt werden. Der Kläger ließ den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt vornehmen. Als das Fahrzeug wenige Monate später einen Schaden an der Ölpumpe hatte, wollte die Garantieversicherung nicht für den Schaden zahlen, da eine freie Werkstatt tätig geworden war.
Der BGH entschied, dass bei Gebrauchtwagen dahingehende Vorgaben nicht gemacht werden dürfen. Bei Garantien für Neuwagen ist auch nach der Rechtsprechung des BGH die Bedingung, nur Vertragswerkstätten aufzusuchen, rechtens. Dagegen besteht für Gebrauchtwagen aber kein berechtigtes Interesse der Hersteller an solch einer Bedingung: Die Garantieleistungen dürfen schon nicht davon abhängen, dass überhaupt eine Wartung erfolgt. Selbst wenn ein Käufer keine Wartungen von Kundendiensten durchgeführt hat, schließt das nur dann die Garantiehaftung aus, wenn feststeht, dass die fehlende Wartung Ursache für den Schaden war.
Die Garantie kann nicht versagt werden, weil keine regelmäßigen Wartungen erfolgten und das Scheckheft nicht lückenlos geführt wurde. Die Wartung ist daher nur eine Obliegenheit, aber keine Pflicht, die die Garantie ausschließt. Daraus folgt zugleich, dass der Käufer auch frei entscheiden kann, welche Werkstatt er für Wartungen aufsucht.
5. Fazit: Lohnt sich die Gebrauchtwagengarantie?
Festzuhalten ist, dass die verbraucherfreundliche, gesetzliche Gewährleistung den Käufer gut gegen die meisten Mängel absichert. Dennoch kann eine Garantie gerade für plötzlich neu auftretende Mängel hilfreich sein, die bei Übergabe noch nicht vorhanden waren. Hierzu zählen bei neueren Fahrzeugen häufig Ausfälle der Fahrzeugelektronik, wie neue Pannenstatistiken zeigen.