1. Unterschied von Führerscheinentzug und Fahrverbot
Egal ob einem Autofahrer „nur“ ein Fahrverbot erteilt oder der Führerschein ganz entzogen wird: Sein Fahrzeug muss er fortan stehen lassen. Der Entzug des Führerscheins hat allerdings deutlich gravierendere Folgen.
Ein Fahrverbot wird stets nur für einen genau festgelegten Zeitraum ausgesprochen. Dieser liegt zwischen einem und drei Monaten. Für diese Zeit wird zwar auch der Führerschein eingezogen und ist der zuständigen Behörde auszuhändigen. Er wird dadurch allerdings nicht ungültig. Der Autofahrer erhält ihn vielmehr zurück, sobald das Fahrverbot endet. Er darf ab dann auch wieder fahren.
Anders, wenn Fahrerlaubnis und Führerschein entzogen werden. Zum Verständnis: Der Führerschein ist das amtliche Dokument, das die erteilte Fahrerlaubnis nachweist. Wird beides entzogen, so ist der Führerschein fortan nicht mehr gültig. Die Ungültigkeit kann auf dem Dokument vermerkt oder dieses endgültig eingezogen werden. Gleichzeitig wird eine mindestens halbjährige Sperrfrist ausgesprochen. Während dieser darf kein neuer Führerschein ausgestellt werden. Nach Fristablauf muss der Führerschein dann neu beantragt und erteilt werden. Dazu ist in der Regel keine neue Fahrprüfung abzulegen. Es kann aber der Nachweis gefordert werden, dass die Gründe für den ursprünglichen Führerscheinentzug nicht mehr vorliegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dazu Auflagen erteilen. Sie kann zum Beispiel eine medizinisch psychologische Untersuchung (MPU) oder den ärztlichen Nachweis der Abstinenz fordern.
2. Droge ist nicht gleich Droge
Doch welche Art von Drogenkonsum zieht welche Folgen für die Fahrerlaubnis nach sich? Im Fall von Alkohol und Cannabis wurden hierzu vom Gesetzgeber klare Grenzwerte festgelegt. Für andere berauschende Substanzen gibt es solche nicht. Bei ihnen muss nach der Art der Droge und nach den Gewohnheiten beim Konsum unterschieden werden. Außerdem ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit die Fahrtüchtigkeit durch Drogen beeinträchtig wird. Dazu muss also nicht nur der Konsum nachgewiesen werden. In den meisten Fällen ist auch zu prüfen, ob es infolge der Einnahme von Drogen zu Fahrfehlern oder Ausfallerscheinungen gekommen ist.
3. Alkohol am Steuer
Für Alkohol am Steuer wurden gesetzlich so genannte Promille-Grenzen festgelegt. Diese ergeben sich aus dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Bußgeldkatalog.
Strafrechtlich wird zwischen relativer (0,3 bis 1,1 Promille Alkohol im Blut) und absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) unterschieden:
- Wer absolut fahruntüchtig ist muss mit einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr rechnen. Werden Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet auch wegen Gefährdung des Strafverkehrs.
- Bei Autofahrern, die zwischen 0,3 und 1,1 Promille Alkohol im Blut haben, müssen Fahrauffälligkeiten hinzukommen. Das kann z.B. das Fahren von „Schlangenlinien“ sein.
Bei einer Verurteilung wegen einer dieser Straftaten wird in der Regel auch der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Unabhängig von der Frage der Fahrtüchtigkeit gilt: Jeder, der mit mindestens 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem StVG. Neben einer Geldbuße und Punkten in Flensburg droht ein Fahrverbot. Dieses kann ein bis drei Monate betragen. Das hängt davon ab, ob er einmal oder schon mehrfach mit Alkohol am Steuer erwischt wurde.
4. Cannabis am Steuer
Neben Alkohol gehört Cannabis zu den am häufigsten konsumierten Drogen. Es handelt sich dabei um den Wirkstoff THC. Wer infolge des Konsums von Cannabis nicht mehr in der Lage ist, sein Kfz sicher zu führen, kann sich strafbar machen. Entweder wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Strafverkehrs (§ 315c StGB). Der Begriff der „Trunkenheit“ wird zwar zumeist mit Alkohol in Verbindung gebracht, das StGB spricht jedoch ausdrücklich vom „Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel“. Für eine Verurteilung muss dem Täter im Falle von Cannabis nachgewiesen werden, dass er die Droge nicht nur konsumiert hat. Der Nachweis des Konsums kann über Blut- oder Urinuntersuchungen erfolgen. Hierbei wird der THC-Wert überprüft. Ein regelmäßiger oder Langzeitkonsum ist über eine Haarprobe feststellbar.
Infolge dieses Konsums muss auch Fahruntüchtigkeit eingetreten sein. Wurde keine der genannten Straftaten begangen, sondern lediglich Cannabis am Steuer nachgewiesen, so wird der Konsum und die anschließende Teilnahme am Straßenverkehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Wer mit mindestens 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) THC ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, muss mit Bußgeld, Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen (§ 24a Abs. 1a StVG).
Der Konsum von Cannabis ohne verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen führt jedoch nicht zum Entzug der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnisverordnung unterscheidet vielmehr zwischen dem Konsum, dem Missbrauch und der Abhängigkeit.
Ein Cannabismissbrauch liegt vor, wenn der Betroffene nicht dazu in der Lage ist, das Führen von Fahrzeugen und den Konsum von Cannabis, der eine nicht fernliegende verkehrssicherheitsrelevante Wirkung auf das Fahren hat, voneinander zu trennen. Ein solcher Missbrauch schließt die Eignung zum Fahren aus. Die zuständige Behörde hat in einem solchen Fall die Fahrerlaubnis zu entziehen. Erst wenn sich das Konsumverhalten des Betroffenen auf gefestigter Basis verändert hat, ist er wieder zur Teilnahme am Straßenverkehr geeignet.
Auch im Fall der Abhängigkeit von Cannabis entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis. Allerdings sind die Anforderungen höher, um wieder die notwendige Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr zu erhalten. Der Betroffene muss sich einer Entwöhnungsbehandlung unterziehen und die Abhängigkeit darf nicht mehr bestehen. Zudem muss in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen werden.
Liegen also weder Missbrauch noch Abhängigkeit vor, wirkt sich der bloße Konsum von Cannabis nicht auf die Fahrerlaubnis aus. Das gilt jedenfalls, sofern der Betroffene keine der oben genannten Straftaten begeht. Im Falle wiederholter Verstöße gegen § 24a Abs. 1 StVG müssen Betroffene aber mit einer MPU rechnen.
5. Konsum harter Drogen
Bei der Beurteilung anderer Substanzen sind die Gerichte dagegen deutlich strenger: So werden etwa Kokain und Heroin, teils auch die so genannten Amphetamine, als „harte Drogen“ eingestuft. Der Grund ist ihr besonders hohes Suchtpotenzial und ihre Gefährlichkeit. Wer von harten Drogen abhängig ist, der verliert nach der FeV immer seinen Führerschein. Doch auch, wer nicht süchtig ist, sondern sie „nur“ konsumiert hat und in eine Verkehrskontrolle gerät, muss mit der Entziehung der Fahrerlaubnis rechnen. Das gilt sogar dann, wenn bei ihm nur ein geringer Gehalt des Wirkstoffs im Blut festgestellt wird.
Bereits die einmalige Einnahme einer harten Droge, so das VG, begründe die Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit des Amphetamins gelte dies selbst dann, wenn der Betreffende zur Zeit der Kontrolle gar nicht mehr unter dem Einfluss der Droge gefahren sei. Also auch, wenn sich die Droge dann schon weitgehend abgebaut habe.
6. Ablauf des Führerscheinentzugs
Wer nach einer Drogenfahrt wegen einer Straftat verurteilt wird, dem ist, wie gezeigt, in der Regel auch zugleich die Fahrerlaubnis zu entziehen. Faktisch ist der Betreffende seinen „Lappen“ aber sogar oft schon früher los: Vielfach wird er ihm noch vor einer Verurteilung durch richterlichen Beschluss einstweilig entzogen. Mitunter beschlagnahmt die Polizei den Führerschein bei einem Unfall oder einer Kontrolle an Ort und Stelle. Zum Beispiel, wenn die Beamten nicht nur von einer Ordnungswidrigkeit, sondern von einer Straftat ausgehen dürfen.
Aber auch, wenn es nach einer Drogenfahrt zu keinem Strafverfahren kommt, sondern nur zu einem Bußgeldverfahren, kann der Führerschein entzogen werden. In diesem Fall geschieht das durch die Führerscheinstelle. Es läuft vom Bußgeldverfahren unabhängig ab.
In der Regel wird der Betreffende zunächst angeschrieben. Man teilt ihm mit, dass eine Entziehung der Fahrerlaubnis geplant sei und er dazu angehört werden solle. Oft wird auch ein ärztliches Gutachten, ein Drogenscreening oder eine MPU angeordnet. Solange einem Kraftfahrer der Führerschein noch nicht entzogen wurde, darf er sein Fahrzeug weiter führen.
7. Neuerteilung der Fahrerlaubnis
Ist es nun einmal passiert und Fahrerlaubnis / Führerschein wurden wegen Drogen oder Alkohol entzogen, so kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Gegebenenfalls ist vorher eine gerichtlich festgesetzte Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren abzuwarten. In bestimmten Fällen kann die Sperrfrist auf Antrag verkürzt werden. Voraussetzung für die Neuerteilung ist aber, dass die Gründe für den Entzug des Führerscheins nicht mehr vorliegen.
Waren Drogen im Spiel, so wird oft ein medizinisches Gutachten oder eine MPU zur Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis gemacht. Im Zusammenhang damit kann zum Beispiel ein Drogenscreening durchgeführt werden. Die Alkoholabstinenz kann durch ein sog. ETG-Programm (Untersuchung auf das Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid) überprüft werden.
Wer aufgefordert wird, derartige Nachweise zu liefern, der sollte sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten lassen. Nicht immer werden die Tests zu Recht angeordnet. Mitunter gehen die Forderungen der Behörden zu weit. Im Falle von Alkohol gibt es zudem von Bundesland zu Bundesland deutliche Unterschiede, ab welchem Promille-Wert eine MPU gefordert wird.
8. Was gilt in der Probezeit?
Besonders kritisch kann der Vorwurf von Drogen am Steuer im Übrigen für Fahranfänger werden. Sie besitzen ja lediglich einen Führerschein auf Probe.
Nach dem StVG handelt ordnungswidrig, wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kfz im Verkehr alkoholische Getränke oder Cannabis zu sich nimmt. Ebenso wer die Fahrt antritt, obwohl er unter deren Wirkung steht.
In der Probezeit wird zudem auch schon bei vielen Ordnungswidrigkeiten eine Nachschulung (Seminar) angeordnet und die Probezeit verlängert. Im Wiederholungsfall drohen eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Begeht der Betroffene trotz Teilnahme an dem Seminar und schriftlicher Verwarnung erneut einen schweren Verstoß, kann ihm die Fahrerlaubnis schnell entzogen werden.
Gerade Autofahrer mit einem Führerschein auf Probe sollten sich deshalb rechtzeitig an einen Anwalt wenden.
9. Fazit
Bei Drogen am Steuer drohen Fahrverbote für ein bis drei Monate oder ein Führerscheinentzug.
Wer mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blut Auto fährt, muss vorerst weiterhin mit Bußgeld und Fahrverbot rechnen – trotz der Teillegalisierung. Wer bei einer Kontrolle harte Drogen im Blut hat, verliert ebenfalls seine Fahrerlaubnis.
Wer infolge von Drogen sein Kfz nicht mehr sicher führen kann und strafrechtlich verurteilt wird, der verliert i.d.R. den Führerschein.
Der Führerschein kann vom Gericht oder von der Führerscheinstelle entzogen werden. Die Polizei darf ihn auch schon an Ort und Stelle einziehen.
Später kann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Ggf. ist eine Sperrfrist abzuwarten. Im Zusammenhang mit Drogen wird zuvor oft ein medizinisches Gutachten oder eine MPU gefordert.
10. Praxistipp: So verhalten Sie sich richtig
Wenn Sie von der Polizei kontrolliert werden, sollten Sie keine Angaben zu Ihrem Konsum machen. Sie sind auch nicht dazu verpflichtet, in Tests auf Ausfallerscheinungen einzuwilligen. Machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Holen Sie den Rat eines Anwalts ein.
Wird Ihnen eine Drogenfahrt vorgeworfen, sollten Sie sofort jeglichen Konsum einstellen. Sie müssen ggf. mit der Anordnung einer Untersuchung von Blut oder Urin zur Feststellung ihrer Konsumgewohnheiten rechnen. Anders als einen Schnelltest auf Drogen dürfen Sie eine Blutprobe nicht verweigern. Sie wird in der Regel richterlich angeordnet.
Wird Ihr Führerschein vorläufig beschlagnahmt, so können Sie Beschwerde einlegen. Auch hierbei hilft Ihnen ein Rechtsanwalt.
Behalten Sie Ihren Führerschein zunächst, flattert Ihnen aber ein Bußgeldbescheid ins Haus, so sollten Sie gegen diesen Einspruch einlegen. Der Ausgang des Bußgeldverfahrens kann Folgen dafür haben, ob Sie Ihren Führerschein verlieren oder behalten. Der Grund: Die Führerscheinbehörde trifft ihre Entscheidung zwar eigenständig, tut dies aber oft erst während oder nach dem Bußgeldverfahren. Erfährt sie dabei von einer Drogenfahrt, so muss sie Ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs prüfen. In diesem Zusammenhang kann sie auch Maßnahmen wie ein medizinisches Gutachten oder eine MPU anordnen.
Wird Ihnen der Führerschein entzogen, so können Sie Rechtsmittel einlegen. Gegen die vorläufige Entziehung steht Ihnen die Beschwerde offen. Die endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis kann mit einem Widerspruch angegriffen werden. Bleibt dieser erfolglos, auch mit einer Klage. Beachten Sie, dass für Rechtsmittel Fristen gelten. Deshalb ist es wichtig, rechtzeitig den Rat eines Anwalts einzuholen.