Antwort darauf gibt u.a. ein Urteil des Hessischen LAG, Az: 6 Ca 325/10.
Dort ging es um einen langjährigen schwerbehinderten Berufskraftfahrer, der nach längerer Krankheit eine Wiedereingliederungsmaßnahme bei seinem Arbeitgeber durchführte. Während dieser wurde er auf einer Privatfahrt mit 1,36%. Blutalkohol angetroffen, der Führerschein wurde entzogen und unter Erteilung einer Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine Verurteilung ausgesprochen.
Kurz nach der Trunkenheitsfahrt kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristgerecht ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Klage zum Arbeitsgericht, die er damit begründete, dass er aufgrund seiner Erkrankung und der erheblichen Gewichtsabnahme die Wirkung des Trinkens nicht habe abschätzen können. Zudem sei seinem Arbeitgeber kein Schaden entstanden und er selbst habe einige Monate nach der Kündigung wieder einen Führerschein erhalten.
Fazit
Soweit der Führerschein für den Arbeitseinsatz unerlässlich ist, wie bei Berufskraftfahrern, Aussendienstlern, ambulanten Altenpflegern etc. kann der Arbeitgeber kündigen, wenn der Arbeitnehmer seine Fahrerlaubnis verliert – zumindest für eine längere Zeit. Bei anderen Berufsträgern, die nicht fahren müssen, wäre eine Kündigung jedoch unzulässig, es sei denn, erhebliche Interessen des Betriebes wären verletzt – das ist aber selten und im Einzelfall zu prüfen.
Noch strengere Maßstäbe gibt es bei Beamten: Diese müssen mit Disziplinarmaßnahmen rechnen.
Daher sind in solchen Fällen sämtliche Möglichkeiten auszuloten, eine solche Folge zu vermeiden, etwa indem man mit Hinweis auf die Folgen bei dem Gericht, das über den Entzug entscheidet, auf eine möglichst kurze Sperre hinwirkt; es empfiehlt sich daher eine sorgfältige rechtliche Beratung.