Fahranfänger verursachen aufgrund ihrer geringen Fahrpraxis oftmals Unfälle. Gründe hierfür sind eine noch unzureichende Gefahrenwahrnehmung, Fehleinschätzung der eigenen Fähigkeiten und gerade bei jungen Fahranfängern häufig ein gewisser „jugendlicher Leichtsinn“. Daher wurde Mitte der 80er Jahre der Führerschein auf Probe eingeführt, um dem hohen Unfallrisiko von Führerscheinneulingen entgegenzuwirken.
Doch was ist, wenn der Fahranfänger nicht nur einen Unfall verursacht, sondern auch noch Fahrerflucht begeht?
1. Fahrerlaubnis auf Probe – was bedeutet das?
Fahranfänger erhalten ihren Führerschein für die ersten zwei Jahre nur auf Probe. § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) regelt hierzu, dass die Fahrerlaubnis auf Probe für alle gilt, die erstmalig einen Führerschein für PKW, LKW, Busse und Motorräder (Klassen B, A, C und D) erworben haben. Eine Ausnahme gilt für Mofa-Führerscheine (AM, Kleinkrafträder) sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen (L und T).
Die Fahrerlaubnis auf Probe gilt nur beim erstmaligen Erwerb eines Führerscheins. Wer beispielsweise mit 18 seinen PKW-Führerschein macht, erhält drei Jahre später nach erfolgreich absolvierter Fahrprüfung für den LKW diesen weiteren Führerschein ohne Probezeit.
2. Wann begeht man Fahrerflucht?
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch Unfallflucht oder Fahrerflucht genannt, ist eine Straftat. § 142 Strafgesetzbuch regelt, wann genau der Tatbestand erfüllt ist. Wenn Sie als Verursacher eines Unfalls im Straßenverkehr wie folgt handeln, machen Sie sich wegen Fahrerflucht strafbar:
- Sie entfernen sich vom Unfallort, ohne zuvor zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht zu haben. Besteht die Möglichkeit, die Polizei direkt vor Ort telefonisch zu erreichen, müssen Sie den Unfall melden.
- Wenn Sie nicht eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet haben – etwa 15 bis 30 Minuten – um die Rückkehr des Unfallgegners zu seinem Fahrzeug abzuwarten und so Ihre Personalien, Fahrzeug- und Versicherungsdaten mitzuteilen. Denn wenn Sie die Möglichkeit der direkten telefonischen Kontaktaufnahme zur Polizei nicht haben, müssen Sie für diese Wartezeit zunächst am Unfallort verbleiben, um ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen, den Geschädigten/Halter oder Fahrer des beschädigten Autos persönlich anzutreffen u. ä.
- Wenn Sie zwar eine angemessene Zeit gewartet haben oder sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt haben, aber die Feststellung Ihrer Personalien und Kontaktdaten nicht unverzüglich nachträglich ermöglichen. Hierzu müssen Sie einen Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Autos mit einer Information über den Unfall und Ihren Kontaktdaten hinterlassen. Zusätzlich müssen Sie nach Verlassen des Unfallortes den Unfall telefonisch oder persönlich bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle melden.
Wer trotz Kenntnis von einem Unfall diese Verhaltensregeln missachtet und weiterfährt, handelt vorsätzlich und damit strafrechtlich relevant. Dies gilt auch bei kleineren Sachschäden, für die immerhin noch die Möglichkeit der sogenannten tätigen Reue (nach § 142 Abs. 4 StGB) vom Gesetz eingeräumt wird. Nimmt man auch diese Möglichkeit im Nachhinein nicht wahr, kann selbst ein kleiner Haftpflichtschaden erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Als Strafe droht bei Fahrerflucht je nach Schwere der Tat eine Geldstrafe oder eine Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren.
3. Welche Strafe droht bei Unfallflucht in der Probezeit?
Für Fahranfänger drohen schon bei weniger gravierenden Regelverstößen als Fahrerflucht, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, besondere Sanktionen. Diese gehen über die für alle Fahrer geltenden Maßnahmen hinaus. Grund hierfür ist, dass der Führerschein auf Probe einen zu sorglosen Umgang der Fahranfänger mit den erlernten Fahrregeln verhindern soll. Für Fahrer in der Probezeit sind bei Regelverstößen folgende Sanktionen vorgesehen:
- Aufbauseminar
- Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre
- oder sogar der Verlust des Führerscheins.
Kleinere Verstöße haben keine Auswirkungen auf die Probezeit. Hierunter fallen z. B. Verwarnungen, Parkfehler oder geringe Bußgelder, für die auch keine Einträge ins Verkehrszentralregister anfallen. Dagegen haben solche Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die zu einem Eintrag in Flensburg führen, Konsequenzen für die Probezeit.
Die Folgen bestimmen sich je nach Art der Zuwiderhandlung: Die schwerwiegenderen werden nach ihrem Schweregrad gemäß der Anlage 12 zu § 34 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in zwei Kategorien unterteilt: Die A- und die weniger schweren B-Verstöße. Unter die A-Kategorie fallen alle Verkehrsstraftaten und bestimmte Ordnungswidrigkeiten, während die B-Verstöße nur Ordnungswidrigkeiten umfassen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort fällt unter die Strafen der A-Kategorie, auch bei kleineren Schäden ohne Personenschaden. Der Bußgeldkatalog sieht für Fahrerflucht ein Bußgeld und drei Punkte in Flensburg für die Unfallflucht vor, unabhängig davon, ob eine Probezeit besteht oder nicht.
Straftaten der Kategorie A wie die Fahrerflucht führen zudem zu den erwähnten besonderen Sanktionen für die Probezeit: Sie verlängern die Probezeit auf vier Jahre. Zudem ordnet die Führerscheinbehörde ein Aufbauseminar an. Die Behörden haben hierzu kein Ermessen, diese Maßnahmen müssen also stets angeordnet werden.
Schließlich gilt bei Fahrerflucht – auch für Fahrer außerhalb der Probezeit: Je nach Ausmaß des Unfalls, bei Unfällen mit Blechschaden je nach Höhe des Sachschadens, kann es zu einem Strafverfahren mit Geldstrafe oder sogar Haftstrafe bis zu drei Jahren kommen. Als Nebenfolge drohen Fahrverbote und Führerscheinentzug.
4. Ablauf des Aufbauseminars
Die Nachschulung durch ein angeordnetes Aufbauseminar für Fahranfänger kann man bei Fahrschulen absolvieren, die hierfür eine besondere Lizenz führen. Um diese Seminare durchführen zu können, haben die Fahrlehrer eine besondere Zusatzausbildung absolviert. Die örtliche Fahrerlaubnisbehörde gibt Auskunft darüber, welche Fahrschulen diese Erlaubnis haben. Welche Kosten für die Aufbauseminare anfallen, legen die Fahrschulen selbst fest. Meist liegen die Preise – je nach Region – bei 300 bis 500 Euro. Diese Kosten müssen vom Teilnehmer selbst übernommen werden.
Die Aufbauseminare dauern mindestens neun Stunden, meist verteilt auf zwei bis höchstens vier Tage. Neben einiger Theorie werden auch individuelle Fehler der Teilnehmer besprochen, hierunter insbesondere diejenigen Fahrfehler, die Anlass für die Nachschulung waren. Außerdem werden auch praktische Tests in Form von Fahrproben durchgeführt.
Nach erfolgreicher Beendigung des Seminars hat man etwa zwei Monate Zeit, um der Führerscheinstelle die Teilnahme nachzuweisen. Ausnahmen gelten in besonderen Fällen, wie etwa einem Krankenhausaufenthalt; dann kann die Frist auf Antrag verlängert werden. Wer die Teilnahmebescheinigung aber nicht fristgerecht vorlegt, dem wird im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen. Dabei ist zu beachten, dass man zwar gegen die Anordnung eines Aufbauseminars Widerspruch einlegen kann, die Frist läuft währenddessen aber weiter.
5. Lässt sich die Verlängerung der Probezeit vermeiden?
Bei einem so gravierenden Verkehrsverstoß wie Fahrerflucht wird die Probezeit auf vier Jahre verlängert. Gegen eine solche Probezeitverlängerung kann man als Betroffener auch nichts tun. Rechtsmittel hiergegen gibt es nicht – anders als beispielsweise zum Aufbauseminar und zum Fahrverbot ist ein Widerspruch gegen die Verlängerung nicht möglich. Außerdem hat die Behörde auch kein Ermessen und muss bei einem entsprechenden Verstoß automatisch eine Verlängerung der Probezeit anordnen.
In manchen Bundesländern konnte man bis Ende 2010 die Probezeit durch die Teilnahme an Fortbildungsseminaren für Fahranfänger (FSF), beispielsweise beim ADAC, um ein Jahr verkürzen. Dieser Modellversuch der Bundesregierung wurde aber zum Jahresende 2010 beendet, sodass eine solche Möglichkeit heute nicht mehr besteht.
6. Wann droht ein Führerscheinentzug in der Probezeit?
Fahrerflucht führt häufig zu einem Fahrverbot. Während dieser Zeit, in der man seinen Führerschein nicht nutzen darf, läuft die Probezeit – zugunsten des Betroffenen – aber weiter.
Wurde die Probezeit bereits verlängert und fällt der Fahranfänger sodann abermals durch einen Verkehrsverstoß auf, folgen neben Punkten und Bußgeld noch eine Verwarnung und die Empfehlung für die freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung.
Verstößt man trotz all dieser Maßnahmen ein weiteres Mal gegen eine A- oder zwei B-Normen, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sollte es hierzu kommen, kann gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis Widerspruch eingelegt werden. Die Probezeit wird aber in jedem Fall unterbrochen – so lange, bis eine neue Fahrerlaubnis erteilt wird. Eine neue Fahrerlaubnis kann der Betroffene aber erst nach einer meist dreimonatigen Sperrfrist erhalten. Zudem wird die Fahrerlaubnis in diesen Fällen erst nach erfolgreichem Bestehen der sog. Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) erteilt werden. Danach wird die Probezeit an dem Punkt fortgesetzt, an dem sie unterbrochen wurde.
7. Fazit
- Bei Fahrerflucht in der Probezeit droht die Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre, die Pflicht zur Teilnahme an einer Nachschulung (sogenanntes Aufbauseminar) und ein Fahrverbot bis hin zum Führerscheinentzug.
- Außerdem kann es bei Fahrerflucht neben Bußgeld und drei Punkten in Flensburg je nach Höhe des verursachten Schadens zu einem Strafverfahren kommen, bei dem als Strafe eine Geldstrafe oder eine Haftstrafe von bis zu drei Jahren droht, zudem Fahrverbote und Führerscheinentzug.
- Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, ggf. bereits von der Polizei ermittelt worden ist und sich dem Vorwurf der Fahrerflucht stellen muss, sollte unbedingt von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht beauftragen.