Welche Strafe droht für Drogenbesitz und Drogenhandel nach Jugendstrafrecht?

Wer unter 18 ist, den erwarten bei Drogenhandel und Drogenbesitz strafrechtliche Konsequenzen. Auch die Teillegalisierung von Cannabis führt hier zu keiner Ausnahme. Was Gesetze vorgeben, welche Maßnahmen Gerichte treffen können und wie diese sich von Strafen gegenüber Erwachsenen unterscheiden, wird in diesem Artikel erläutert.

1. Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht bei Drogenhandel und Drogenbesitz

Dreh- und Angelpunkt des Jugendstrafrechts ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG), welches erläutert, wie Jugendliche und Heranwachsende auch im Falle von Drogenbesitz oder Drogenhandel zu bestrafen sind. Darüber hinaus treffen auch andere Gesetze wie das Konsumcannabisgesetz (KCanG) gegenüber und zum Schutz von Jugendlichen Regelungen.  Der Unterschied im strafrechtlichen Umgang mit Erwachsenen liegt in der möglichen Rechtsfolge für Jugendliche oder Heranwachsende, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen haben.

Aber wer gilt als jugendlich oder heranwachsend?

  • Wer unter 14 Jahren ist, gilt als Kind und ist nicht strafmündig.
  • Jugendlich ist ein Täter oder eine Täterin, der oder die zum Zeitpunkt der Tat, zwischen 14 und 17 Jahren alt ist.
  • Als heranwachsend gilt, wer im Tatzeitpunkt zwischen 18 und 20 Jahre alt ist.
Für Heranwachsende gelten die milderen Konsequenzen des Jugendstrafrechts allerdings nur, wenn festgestellt wird, dass ein Täter zum Zeitpunkt der Tat nur die Reife eines Jugendlichen besessen hat.

2. Welches Verhalten ist für Jugendliche strafbar – Strafe auch für Cannabisbesitz?

Generell gilt, dass Jugendliche wegen der gleichen Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln wie Erwachsene belangt werden können. Wer also unerlaubt mit Drogen erwischt wird, hat auch mit unter 18 mit Konsequenzen zu rechnen.

Der Besitz von und Handel mit Betäubungsmitteln sowohl durch Erwachsene als auch Jugendliche ist grundsätzlich strafbar. Auch die Teillegalisierung von Cannabis ändert an diesem Grundsatz nichts.

Sanktionierbares Fehlverhalten mit Betäubungsmitteln ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) in den §§ 29 ff. und in §§ 34 ff. KCanG geregelt.

Das 2024 beschlossene KCanG zum Umgang mit Konsumcannabis verbietet in § 2 ebenfalls zunächst den Cannabisbesitz und dessen Handel und stellt ihn unter Strafe. Eine Ausnahme vom Besitzverbot normiert § 3 KCanG. Diese Ausnahme gilt allerdings nur für Personen ab 18 Jahren, also für Erwachsene. Im Umkehrschluss ist Jugendlichen Cannabisbesitz nach dem KCanG auch in geringen Mengen verboten. Das gleiche gilt übrigens für den Konsum.

3. Folgen bei Drogenbesitz und Drogenhandel

Bei der Schwere der Folgen des festgestellten Fehlverhaltens unterscheidet das Gesetz sehr deutlich zwischen Erwachsenen und Jugendlichen.

Jugendlichen und in ihrem Reifegrad als solche zu behandelnden Heranwachsenden droht nicht direkt eine „Strafe“ im Sinne einer Geld- oder Gefängnisstrafe. Das Gesetz spricht hier weniger von „Strafen“, sondern betont die Wichtigkeit erzieherischer Maßnahmen im Umgang mit Jugendlichen.

Ziel ist, den Jugendlichen mit erzieherischen Mitteln von erneuten Straftaten wie Drogenhandel und Drogenbesitz abzuhalten. Das heißt, Staatsanwaltschaften und Gerichten stehen ein breites Spektrum von sog. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln nach §§ 9 ff. JGG oder die Jugendstrafe (Freiheitsentzug) zur Verfügung.

Welche Folgen Drogenbesitz und Drogenhandel für Jugendliche haben können, hängt von den Umständen der jeweiligen Tat ab. Diese sind in den §§ 3 ff. JGG aufgeführt. Je schwerer oder umfangreicher der Vorwurf (bspw. bandenmäßiger Drogenhandel, bewaffneter Drogenhandel, Besitz großer Mengen von Betäubungsmitteln oder bei Wiederholungstätern), desto einschneidender die Bestrafung.

Erziehungsmaßregel als das mildeste Mittel

Sog. Erziehungsmaßregeln sind das mildeste Sanktionsmittel des Jugendstrafrechts. Sie können bspw. gegenüber Ersttätern und bei geringwertigen Gesetzesverstößen verhängt werden. Die positiven Auswirkungen der Maßnahme auf die Lebensführung des Jugendlichen haben hier Priorität. Bei Feststellung von Drogenbesitz oder Drogenhandel werden dem Jugendlichen zum Beispiel bestimmte Gebote und/oder Verbote auferlegt, um eine geregelte Lebensführung zu erreichen. Diese können u.a. die Anpassung der Wohnsituation oder die Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung sein. Jugendlichen unter 16 kann das Gericht auch Therapien auferlegen, wenn die erziehungsberechtigte Person einverstanden ist. Bei über 16-Jährigen sollte auch deren eigenes Einverständnis vom Gericht eingeholt werden.

Zuchtmittel: Von Verwarnung bis Jugendarrest

Wird ein Jugendlicher bspw. wiederholt mit Drogen erwischt oder in anderen Fällen, in denen die milderen Mittel wie eine Weisung nicht ausreichen, kann ein sog. Zuchtmittel blühen. Das sind Verwarnungen, die Anordnung bspw. zur Zahlung eines Geldbetrages an gemeinnützige Vereinigungen oder der Jugendarrest. Der Jugendarrest ist ein kurzzeitiger Freiheitsentzug in einer gesonderten Jugendarrestanstalt, dessen Dauer bis zu 4 Wochen betragen kann. Dem Jugendlichen soll durch diese Mittel eindringlich bewusst gemacht werden, dass er für den von ihm begangenen Rechtsverstoß in Form von Drogenbesitz oder Drogenhandel einzustehen hat. Auch wenn diese Maßnahmen bereits einschneidendere Folgen haben können, soll ihre Wirkung nicht allzu drastisch sein. So legt es § 13 JGG fest.

Zuchtmittel werden zum Beispiel lediglich im Erziehungsregister aufgenommen und erscheinen somit nicht als Folge von Drogenbesitz oder Drogenhandel auf einem Führungszeugnis, was für die Suche nach einem Arbeits- oder Ausbildungsplatz relevant sein kann.

Jugendstrafe als ultima ratio

Versprechen die vorbenannten Instrumente keinen erzieherischen Erfolg, wird als letztes Mittel die Jugendstrafe herangezogen. Hierbei handelt es sich um eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten, die je nach den Umständen des Einzelfalles auch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die maximale Strafe für Drogenbesitz oder Drogenhandel als Einzeldelikt läge hiernach in der Regel bei 5 Jahren.

Jugendstrafen können abhängig von deren Länge und Aussetzung zur Bewährung im Führungszeugnis erscheinen.

4. Exkurs: Kinder- und Jugendschutz im Cannabisgesetz

Neben dem Verbot von Cannabishandel und Cannabisbesitz trifft das KCanG in §§ 5 ff. noch darüberhinausgehende Vorkehrungen zum Schutz von Personen unter 18 Jahren.

Kindern und Jugendlichen ist jeglicher Konsum von Cannabis untersagt.

Erwachsene, die in ihren privaten Räumlichkeiten Cannabis oder Material zur Vermehrung von Cannabis untergebracht haben, müssen dies so lagern, dass Kinder und Jugendliche nicht darauf zugreifen können. Gleiches gilt beim Transport von Cannabis und Material zur Anpflanzung.

Der Konsum von Cannabis an oder in Sichtweite von Orten wie Schulen, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen etc. ist verboten. Für Anbauvereinigungen gilt ein Werbe- und Sponsoringverbot.

Es gibt Fälle, in denen der Besitz, Anbau oder Erwerb von Cannabis durch Jugendliche nicht nach § 34 KCanC strafbar ist. Trotzdem müssen Polizei- und Ordnungsbehörden die Sorgeberechtigen in einem solchen Fall informieren und im Übrigen einschreiten, wenn sie von einer Gefährdung des Wohls des Jugendlichen oder Kindes ausgehen.

5. Fazit

  • Jugendstrafrecht gilt bei Drogenbesitz und Drogenhandel für jeden, der zwischen 14 und 17 Jahre alt ist sowie für Personen zwischen 18 und 20 Jahren, wenn deren Reife der eines Jugendlichen entspricht.
  • Personen unter 14 gelten als Kinder und sind nicht strafmündig.
  • Jugendlichen ist Drogenbesitz und Drogenhandel verboten, jedoch sind die Folgen strafbarer Verhaltensweisen milder als für Erwachsene.
  • Das Jugendstrafrecht dient in erster Linie der Erziehung. Es droht aber auch für Jugendliche ein Freiheitsentzug von mindestens 6 Monaten.
  • Die Teillegalisierung von Cannabis gilt nur für Erwachsene. Kinder und Jugendliche dürfen Cannabis weder konsumieren, noch besitzen, erwerben oder damit handeln.
  • Der Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf Cannabis ist zu verhindern. Cannabis darf nicht in der Gegenwart oder Sichtweite von Kindern und Jugendlichen bzw. ihrer öffentlichen Aufenthaltsorte konsumiert werden.