1. Begleitetes Fahren: Wie läuft das ab?
Beim begleiteten Fahren für die Führerscheinklassen B und BE ist das Mindestalter auf 17 Jahre herabgesenkt worden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ausschließlich in Begleitung eines volljährigen Führerscheininhabers gefahren wird.
Wer am begleiteten Fahren teilnehmen möchte, kann sich bereits mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Theorieprüfung und Fahrstunden können somit bereits im Alter von 16 Jahren absolviert werden. Die Ablegung der praktischen Fahrprüfung ist jedoch frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag zulässig.
Nach bestandener Prüfung erhält der Fahranfänger statt eines klassischen Führerscheins zunächst eine Ersatzbescheinigung. In dieser wird vermerkt, dass eine Zulassung zum begleiteten Fahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gestattet ist. Es muss daher auch stets ein Ausweisdokument, wie z.B. der Personalausweis, mitgeführt werden.
Das begleitete Fahren hat für Fahranfänger nicht nur den Vorteil, unter Aufsicht Sicherheit im Straßenverkehr zu lernen, sondern wirkt sich auch positiv auf die Dauer der Probezeit aus. Diese beginnt beim begleiteten Fahren bereits mit Übergabe der Prüfbescheinigung und dauert zwei Jahre. Wer am begleiteten Fahren teilnimmt, kann die Probezeit also schon mit 19 Jahren beenden.
2. Anforderungen an die Begleitperson
Nicht jeder Führerscheininhaber darf als Begleitperson beim begleiteten Fahren mitfahren, denn diese muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und vor allem als Begleitperson in die Prüfbescheinigung eingetragen werden.
Anforderungen an die Begleitperson:
- Mindestens 30 Jahre alt
- Seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis (Klasse B)
- Bei Antragsstellung höchstens ein Punkt im Fahreignungsregister („maximal ein Punkt in Flensburg“)
Es gibt keine Begrenzung der Begleitpersonenzahl, somit können auch mehrere Personen eingetragen werden. Meist sind dies die Eltern des Fahranfängers oder die Großeltern.
Die Begleitperson hat keine Ausbilderfunktion, sondern ist lediglich ein „Mitfahrer“, der beratende Funktionen ausübt. Die Begleitperson übernimmt daher grundsätzlich auch keine besonderen Haftungsrisiken.
Ausnahme: Halterhaftung nach § 7 StVG, wenn die Begleitperson zeitgleich Fahrzeughalter ist oder bei Eingriffen der Begleitperson in die Fahrzeugführung (z.B. „Griff ins Lenkrad“ oder „Ziehen der Handbremse“).
Die Begleitperson muss während der Fahrt wach sein. Andernfalls verletzt sie ihre Aufsichtspflicht. Außerdem gilt für die Begleitperson eine Promillegrenze von 0,5 Promille.
3. Strafe bei Fahren ohne Begleitperson
Erst ab dem 18. Geburtstag darf der Fahranfänger allein ein Fahrzeug im Straßenverkehr führen.
Im Falle des Führens eines KFZ ohne Begleitung im Alter von 17 Jahren wird die Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem drohen ein Bußgeld von 70 Euro sowie ein Punkt im Fahreignungsregister („Flensburg“). Der Fahranfänger muss vor der erneuten Erteilung der Fahrerlaubnis zudem ein Aufbauseminar besuchen.
4. Ausnahmefall: Genehmigung zum Fahren ohne Begleitperson
In Ausnahmefällen ist es möglich, schon mit 17 Jahren ohne Begleitung zu fahren. Hierzu ist eine BF 17 Sondergenehmigung erforderlich, die bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt werden kann. Dazu muss eine besondere Härte für den Betroffenen vorliegen, z.B. dass die Ausbildungsstätte nicht anders erreicht werden kann. Nur dann können bestimmte, klar definierte Strecken vom Fahranfänger alleine zurückgelegt werden. In der Regel sind dies Fahrten zum Ausbildungsplatz.
5. Begleitetes Fahren und KFZ-Versicherung
Vor der ersten Fahrt sollte der Fahrzeughalter seine KFZ-Versicherung daher über das begleitete Fahren informieren. Die meisten KFZ-Versicherungen sehen eine Option für das begleitete Fahren vor, die jährliche Prämie wird bei Mitversicherung von Fahranfängern in der Regel aber etwas teurer.
6. Verkehrsverstöße beim begleiteten Fahren
Wer unter 18 Jahren ohne Begleitung fährt, riskiert seinen Führerschein. Im Übrigen gelten beim begleiteten Fahren an sich keine Besonderheiten. Besondere Konsequenzen knüpfen vielmehr an die Probezeit an, die jeder Fahranfänger durchlaufen muss. Da sich jeder Teilnehmer am begleiteten Fahren in der Probezeit befindet, müssen diese Besonderheiten auch beim begleiteten Fahren natürlich immer beachtet werden.
Dabei geht es vor allem um folgende Sachverhalte (sog. „A-Verstöße“):
- Geschwindigkeitsüberschreitungen (mehr als 20 km/h zu schnell)
- Rote Ampel missachtet
- Fahrerflucht nach Unfall
- Zu dichtes Auffahren, Drängeln
- Alkohol am Steuer (Trunkenheitsfahrt)
- Fahren unter Drogeneinfluss
- Überholen im Überholverbot
- Handy am Steuer
- Verkehrsstraftaten (z.B. illegales Straßenrennen)
- Grob rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr
Bei Verstößen gegen die StVO droht eine Verlängerung der Probezeit. Außerdem wird in der Regel die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, das binnen acht Wochen absolviert werden muss. Wird die Teilnahme verweigert, wird der Führerschein entzogen. Die Konsequenzen für den Fahranfänger hängen immer von der Schwere des Verstoßes ab.
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen (sog. „B-Verstöße“), drohen Fahranfängern in der Regel aber keine schwerwiegenden Konsequenzen. Insbesondere wird die Probezeit nur bei mehrmaligem Verstoß verlängert.
Ein solcher Verstoß liegt beispielsweise in den folgenden Fällen vor:
- Keine oder falsche Fahrzeugsicherung
- Termin zur Hauptuntersuchung mehr als acht Monate überzogen
- Fahren mit abgefahrenen Reifen
- Zuparken einer Feuerwehrzufahrt und dadurch Behinderung der Einsatzkräfte
Auch hier sollten Fahranfänger jedoch mehrere Verstöße vermeiden, denn bei zwei Verstößen dieser Art verlängert sich die Probezeit auf vier Jahre. Außerdem wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet. Beim vierten Verstoß erfolgt eine Verwarnung, verbunden mit der Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. Ein Entzug der Fahrerlaubnis droht jedoch erst nach dem sechsten kleineren Verstoß.
7. Fazit
- Jugendliche können bereits mit 17 Jahren am begleiteten Fahren teilnehmen, wobei die praktische Fahrprüfung frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag abgelegt werden darf.
- Bis zum 18. Geburtstag ist das Fahren ohne Begleitung grds. verboten. Bei Verstößen drohen ein Entzug der Fahrerlaubnis sowie ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
- Es können im Ausnahmefall bestimmte Strecken wie die Fahrt zum Ausbildungsplatz unbegleitet zurückgelegt werden. Hierzu muss vorab ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
- Begleitpersonen müssen in die Prüfungsbescheinigung eingetragen werden.
- Sie übernehmen während der Fahrt grundsätzlich keine besonderen Haftungsrisiken.
- Vor dem begleiteten Fahren muss der Versicherungsschutz geklärt werden.
- Schwere Verkehrsverstöße während des begleiteten Fahrens können zu einer Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre führen.