1. Der Konsum von Cannabis
Was ist Cannabis, was bezeichnet THC, was ist Marihuana? Hier zunächst einige Begrifflichkeiten:
- Cannabis ist die botanische Bezeichnung der Hanfpflanze
- THC (Abkürzung von Tetrahydrocannabinol) ist der eigentliche berauschende „Wirkstoff“ der Hanfpflanze
- Als Marihuana („Gras“) bezeichnet man die Hanfblätter
- Haschisch ist gepresstes Cannabisharz.
Grundsätzlich ist der Konsum und der Besitz von Cannabis bis zu bestimmten Höchstmengen legal. Nur in bestimmten Fällen – wie dem Handeln mit Cannabis (gemeinhin als „Dealen“ bezeichnet) – drohen strafrechtliche Folgen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn Cannabis im Straßenverkehr verwendet wird. § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) verbietet nämlich das Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nur, sofern der Fahrer 3,5 Nanogramm pro Milliliter (ng/ml) oder mehr THC im Blut hat.
2. Sanktionen im Überblick
- Das Fahren unter Cannabiseinfluss mit 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum ist eine bloße Ordnungswidrigkeit (§ 24a Abs. 1a StVG). Der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kann zudem eine im Vergleich zu § 24a Abs. 1a StVG strenger geahndete Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 24a Abs. 2a StVG).
- Für Fahranfänger in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt zudem ein absolutes Cannabisverbot (§ 24c Abs. 1 StVG).
- Wer aufgrund des Cannabiskonsums nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher zu führen, begeht – ebenso wie bei einer Trunkenheitsfahrt – eine Straftat wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 des Strafgesetzbuches (StGB). Wer bei seiner Drogenfahrt zudem andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, kann wegen Gefährdung des Strafverkehrs (§ 315c StGB) verurteilt werden.
- Neben Strafverfolgung und Bußgeldern drohen zudem Punkte in der Verkehrssünderkartei in „Flensburg“ sowie ein Fahrverbot oder sogar ein Entzug der Fahrerlaubnis, also der Führerscheinentzug.
- Zudem kann in bestimmten Fällen die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – sog. „Idiotentest“) angeordnet werden.
3. Strafen und Bußgelder
- Wer gegen die THC-Grenzwerte im Straßenverkehr (§ 24a Abs. 1a StVG) verstößt, erhält als Ersttäter ein Bußgeld über 500 Euro, 2 Punkte in der Verkehrssünderkartei und ein Fahrverbot über einen Monat.
- Beim zweiten Verstoß erhöht sich das Bußgeld auf 1.000 Euro, neben 2 (weiteren) Punkten in „Flensburg“ wird beim zweiten Mal ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
- Ab dem dritten Verstoß beträgt das Bußgeld 1.500 Euro neben einem dreimonatigen Fahrverbot.
Konsumiert ein Fahrer, der nach § 24a Abs. 1a StVG verstößt, daneben noch Alkohol oder steht er unter Alkoholeinfluss, so droht sogar bei einem erstmaligen Verstoß zusätzlich zum einmonatigen Fahrverbot und 2 Punkten eine Geldbuße von 1.000 EUR. Beim zweiten und dritten Verstoß werden gar 1.500 EUR bzw. 2.000 EUR neben jeweils 3 Monaten Fahrverbot fällig. Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren müssen dagegen für eine Fahrt unter Cannabiseinfluss (unabhängig vom o.g. THC-Grenzwert) mit einem Bußgeld von 250 EUR und einem Punkt rechnen.
Wem eine Gefährdung des Straßenverkehrs bzw. der Fahruntüchtigkeit aufgrund des Cannabiskonsums nachgewiesen wird, dem droht eine strafrechtliche Verurteilung nach § 316 StGB oder § 315c StGB. Wer sich als Ersttäter einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB schuldig macht, muss mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 30 bis 40 Tagessätzen, also einem Monatsgehalt oder mehr, rechnen. Bei einer Strafverurteilung wird regelmäßig der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet. Die Sperre zur Wiedererlangung des Führerscheins dürfte bei „Ersttätern“ ca. 12 Monate betragen. Strafbar ist auch schon die lediglich fahrlässige Trunkenheits-/Drogenfahrt, d.h. auch wenn der Betroffene glaubte, das Fahrzeug noch sicher führen zu können.
4. Führerscheinentzug: Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis
Ein Fahrverbot wird lediglich für eine begrenzte Zeit (1 bis 3 Monate) ausgesprochen, der Führerschein als Nachweis und Dokument der Fahrererlaubnis (des „Fahren-Dürfens“) vorübergehend entzogen. Der Führerschein kann anschließend wieder abgeholt werden.
Wird dagegen die Fahrerlaubnis entzogen (Entzug der Fahrerlaubnis), verliert der Betroffene dauerhaft seinen Führerschein. Nach Ablauf der dann auferlegten Sperrfrist muss der Betroffene vielmehr eine Neuerteilung eines Führerscheins beantragen. Die Neuerteilung wird regelmäßig an die Erbringung des Nachweises geknüpft, dass der Betroffene (wieder) zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist. Dies geschieht etwa mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
5. Nachweis des Cannabiskonsums
Der Konsum von Cannabis kann über Untersuchung von Körperflüssigkeiten (Blutserum, Urin, Speichel) oder einer Haarprobe nachgewiesen werden. Die Dauer der Nachweisbarkeit hängt vom Umfang und der Häufigkeit/Regelmäßigkeit des Konsums ab. Zudem variiert die Nachweisbarkeitsdauer bei den einzelnen Körperproben. Im Blutserum ist ein Einzelkonsum bis zu 6 Stunden nach dem Konsum nachweisbar, bei häufigerem Konsum bis zu 24 Stunden. In Urinproben ist Cannabis bis zu mehreren Wochen nachweisbar, bei einer Haarprobe mehrere Monate.
Für eine strafrechtliche Verurteilung nach Verkehrsstrafrecht (etwa § 316 StGB bzw. §315c StGB) reicht der Nachweis des Konsums alleine nicht aus; dazu muss vielmehr konkret nachgewiesen werden, dass eine Fahruntüchtigkeit gerade infolge des Konsums vorlag (z.B. Ausfallerscheinungen, Fahren von Schlangenlinien usw.).
Für ein Ordnungswidrigkeitsverfahren genügt dagegen der Nachweis von bestimmten THC-Grenzwerten im Blutserum. Ergibt eine Probe, dass der Fahrer über 3,5 ng/ml oder mehr THC im Blutserum verfügt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Bei Fahranfängern oder jungen Fahrern bis 21 Jahren reicht dagegen bereits ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC. Dieser Wert wurde von der Rechtsprechung für das damalige absolute Cannabisverbot im Straßenverkehr festgelegt.
6. MPU und ärztliches Gutachten
Wenn die Fahrerlaubnisbehörde an der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs Zweifel hat, kann sie bei dem Betroffenen eine medizinisch-psychologische-Untersuchung (MPU – der „Idiotentest“) oder ein medizinisches Gutachten (über Drogenkonsum) anordnen.
Wem allerdings nur einmalig eine bloße Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG vorgeworfen wird, muss grundsätzlich nicht sofort mit der Anordnung einer MPU rechnen. Sie droht grundsätzlich erst bei wiederholten Zuwiderhandlungen oder bei Vorliegen von Tatsachen, die die Annahme einer Cannabisabhängigkeit begründen.
Die MPU besteht aus einem medizinischen und einem psychologischen Untersuchungsabschnitt. Im medizinischen Teil der MPU wird ein körperlicher Befund erhoben, zudem wird der Betroffene vom Gutachter nach seinem Konsumverhalten gefragt. Es erfolgen Drogenscreenings, mit dem das laufende Konsumverhalten des Betroffenen, d.h. seine Drogenabstinenz überprüft wird.
Im psychologischen Teil der MPU wird untersucht, ob der Betroffene sein Fehlverhalten einsieht und welche Strategie er hat, um ein zukünftiges Fehlverhalten zu vermeiden. Der psychologische Teil besteht aus testpsychologischen Fragebögen sowie persönlichen Gesprächen mit dem Gutachter.
7. Fazit und Praxistipp
Wer mit Cannabis im Straßenverkehr „erwischt“ wurde, dem kann nur der Rat gegeben werden: Gehen Sie umgehend zum Anwalt und machen Sie bis dahin so wenig Aussagen wie möglich.Unterlassen Sie jegliche Angaben zu Ihrem Konsumverhalten, weder mit noch ohne Verkehrsbezug. Dies gilt für reine Drogenkontrollen ebenso wie für Verkehrskontrollen. Auch freiwillige Tests (z.B. Urintests) sollten unterlassen werden.
Grundsätzlich gilt: Bei erstmaligem Fahren unter Überschreitung der THC-Grenzwerte droht in der Regel nur ein einmonatiges Fahrverbot. Ein Entzug der Fahrerlaubnis kommt dagegen nur bei wiederholten Verstößen, Straftaten, Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch in Betracht. Eine Straftat liegt bspw. vor, wenn der Konsument fahruntüchtig ist oder den Straßenverkehr gefährdet. In anderen Fällen kommt nur eine Ordnungswidrigkeit in Betracht.
Auch die Ablegung einer kostspieligen MPU steht bei Anhaltspunkten für eine Cannabisabhängigkeit oder mehrmaligen Verstößen gegen § 24a StVG im Raum.