Verkürzung der Sperrfrist bei Führerscheinentzug

Nach Entzug des Führerscheins ist die Neuerteilung an eine Sperrfrist geknüpft. Im Einzelfall kann die Sperrfrist nachträglich verkürzt oder vor ihrem Ablauf aufgehoben werden.

1. Was ist die Sperrfrist?

Wer im Straßenverkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät, also eine Ordnungswidrigkeit oder gar eine Straftat begeht, muss mit dem Verlust seines Führerscheins rechnen. Wer ein Fahrverbot erhält, etwa wegen des Konsums von Cannabis im Straßenverkehr, dem wird der Führerschein wie in den genannten Beiträgen beschrieben lediglich für eine begrenzte Zeit (1-3 Monate) entzogen und anschließend wieder ausgehändigt. Wird dagegen die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, verliert der Betroffenen dauerhaft seinen Führerschein.

Will der Betroffenen wieder Auto fahren, so muss er eine Neuerteilung des Führerscheins beantragen. Diese wird oft an eine Frist geknüpft, vor der die Neuerteilung nicht möglich ist: Die sog. Sperrfrist oder Sperrzeit. Oft wird die Wiedererlangung des Führerscheins an weitere Bedingungen geknüpft, etwa an die erfolgreiche Absolvierung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU). Es reicht also nicht aus, einfach die Sperrfrist „abzusitzen“, um anschließend seinen Führerschein neu erwerben zu können. Der Ablauf der Führerscheinsperre ist aber eine erste wichtige Voraussetzung für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis.

2. Wann wird eine Sperrfrist erteilt?

Bei einem Strafprozess vor Gericht (oder einem schriftlichen Strafbefehlsverfahren) kann das Strafgericht den Entzug der Fahrerlaubnis anordnen (§ 69a StGB). Dies wird auch regelmäßig durch die Gerichte vorgenommen, wenn gegen Verkehrsstrafrecht (z.B. § 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr) verstoßen wurde. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wird eine Sperrfrist bestimmt, die zwischen 6 Monaten und 5 Jahren liegen kann. Bei „Ersttätern“ dürfte die Frist in vielen Fällen etwa 9 bis 12 Monate betragen. Wurde in den letzten 3 Jahren bereits eine Sperrfrist verhängt, muss die neue Sperrfrist mindestens ein Jahr betragen. In Einzelfällen kann die Sperre auch für immer („lebenslang“) angeordnet werden. Die Führerscheinsperre kann auch dann ausgesprochen werden, wenn der Betroffene gar keine Fahrerlaubnis besitzt (sog. isolierte Sperrfrist).

Die Fahrerlaubnis kann auch durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen werden, etwa wenn das „Punktekonto“ im Fahreignungsregister in Flensburg 8 oder mehr Punkte (nach dem seit 01.05.2014 gültigen neuen Punktesystem) aufweist. Auch hier beträgt die Sperrfrist mindestens 6 Monate.

3. Welche Faktoren dürfen beim Ausspruch der Sperrfrist berücksichtigt werden?

Die Sperrfrist wird aufgrund des angenommenen charakterlichen Eignungsmangels des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen verhängt. Die Sperrfrist muss anhand der Umstände des Einzelfalls verhängt werden und darf nicht schematisch erteilt werden. Die Führerscheinsperre darf nicht zur allgemeinen Abschreckung („Generalprävention“) besonders hoch erteilt werden. Wird die Sperrfrist im Rahmen eines Strafverfahrens verhängt, darf die Schuld und das Verhalten des Betroffenen nur insoweit berücksichtigt werden, wie sich daraus taugliche Rückschlüsse auf die fehlende Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr ableiten lassen. Die Lebensführung des Beschuldigten und bestehende Vorstrafen können ebenfalls eine Rolle spielen.

4. Sperrfristberechnung und Ausspruch der Sperrfrist

Bei einer gerichtlichen Auferlegung der Sperrfrist beginnt diese mit dem Datum der Beendigung der Hauptverhandlung zu laufen, die Sperrfrist wird also ab der Beendigung der Hauptverhandlung (Tag des Urteilsspruchs) ausgesprochen. Wurde der Führerschein bereits vor der Gerichtsverhandlung eingezogen (vorläufige Sicherstellung), wird dieser Zeitraum mit angerechnet und beim Ausspruch der Sperrfrist bereits berücksichtigt. Bei Erlass eines Strafbefehls beginnt die Sperrfrist mit deren Erlass zu laufen (wenn kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt wurde).

5. Sperrfristverkürzung

Eine einmal verhängte Sperrfrist kann im Einzelfall nachträglich verkürzt bzw. vor ihrem Ablauf aufgehoben werden. Voraussetzung ist, dass die Führerscheinsperre bereits 3 Monate (Wiederholungstäter: 1 Jahr) gedauert hat. Auch wenn die Rechtslage bundesweit einheitlich ist, unterscheidet sich das Verfahren in den einzelnen Bundesländern. Grundsätzlich ist bei einer durch das Gericht verhängten Sperrfrist ein entsprechender Antrag auf Sperrfristverkürzung entweder bei Gericht oder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zu stellen.

Eine Sperrfristverkürzung muss gut begründet werden und sich auf Tatsachen beziehen, die sich erst nach Ausspruch der Sperrfrist ereignet haben, etwa eine in der Zwischenzeit erfolgte Nachschulung. Teilweise (z.B. in Baden-Württemberg) ist zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Sperrfristverkürzung durch die Führerscheinstelle erforderlich. Regelmäßig wird die Sperrfrist durch eine Nachschulungsmaßnahme um ca. 2 Monate verkürzt.

6. Beantragung einer neuen Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist

Wer wieder Auto fahren möchte, der muss eine (Wieder-)erteilung der Fahrerlaubnis neu beantragen. Die Beantragung wird grundsätzlich wie eine Neuerteilung behandelt. Wird die Fahrerlaubnis neu erworben, wird ein neuer Führerschein ausgestellt. Nach Ablauf der Sperrfrist ist das Führen eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich wieder möglich. Der Antrag zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist erfolgen.

Der Ablauf der Sperrfrist bedeutet dabei nicht etwa, dass die Fahrerlaubnis (der Führerschein) danach „automatisch“ wieder erteilt wird. Sie bedeutet umgekehrt lediglich, dass eine Wiedererteilung des Führerscheins vor Ablauf der Sperrfrist kategorisch ausgeschlossen ist.

Entscheidend für die Wiedererteilung ist die vielmehr die Frage, ob der Antragsteller (wieder) als zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet anzusehen ist. Denn in genau den Zweifeln an dieser Eignung liegt ja der Grund, warum die Fahrerlaubnis entzogen wird, wenn gegen Verkehrsstrafrecht verstoßen bzw. das Punktekonto in Flensburg überschritten wurde. Hat die Fahrerlaubnisbehörde (was regelmäßig der Fall sein wird) daher Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, kann sie ein Aufbauseminar oder eben die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU – der „Idiotentest“) anordnen. Wurde der Führerschein wegen Drogenkonsum entzogen, kann die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Abstinenznachweise (z.B. regelmäßige Urintests) verlangen.

7. Fazit und Praxistipp

Wie bei Führerscheinsachen generell gilt auch bei der Sperrfristverkürzung: Von Anfang an zu einem Anwalt für Verkehrsrecht gehen, so wenig Äußerungen gegenüber Polizei und Behörden ohne Anwalt abgeben wie möglich. Denn der Teufel steckt auch hier oft im Detail: Wer etwa Rechtsbehelfe einlegt, sollte von vorneherein bedenken, wie sich diese auf die Berechnung der Sperrfrist auswirken. Wird etwa ein Berufungsverfahren angestrengt und dieses verläuft erfolglos, beginnt die Sperrfrist erst nach Abschluss des Berufungsverfahrens zu laufen.

Auch mit der Umstand der Wichtigkeit des Führerscheins für die Berufstätigkeit des Betroffenen als Argument für eine kurze Sperrfrist muss vorsichtig umgegangen werden. Denn einerseits kann dieses Argument durchaus eine positive Berücksichtigung finden, etwa wenn der Arbeitsplatz durch die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Auferlegung einer langen Sperrfrist gefährdet ist. Andererseits wird etwa Berufskraftfahrern von den Gerichten häufig eine höhere Verantwortlichkeit gegenüber der Allgemeinheit auferlegt. Wer weiß, dass sein Führerschein wichtig für seine berufliche Existenz ist, muss grundsätzlich auch diesem Bewusstsein entsprechend am Verkehr teilnehmen.