Rechtsanwalt Florian Wehner ist Ihr Rechtsanwalt für Strafrecht in München. Er hat langjährige Erfahrung im Strafrecht. Ein strafrechtlicher Schwerpunkt dabei ist auch die Beratung und Strafverteidigung jugendlicher Straftäter.

1. Besonderheiten des Jugendstrafrechts

Das Jugendstrafrecht ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Das JGG enthält keine eigenen Straftatbestände. Die Tatbestände wie etwa Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung etc. sind dieselben wie im Erwachsenenstrafrecht. Diese sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Das JGG enthält aber gegenüber dem Erwachsenenstrafrecht sowohl eigene Verfahrensvorschriften als auch eigene Sanktionsregeln, die eine andere Zielrichtung haben als die Strafen nach Erwachsenenstrafrecht und daher vergleichsweise milder ausfallen. Dies ist darin begründet, dass es nicht selten vorkommt, dass Jugendliche und Heranwachsende in ihrer Entwicklung – meist nur kurzzeitige – Phasen durchleben, in denen sie straffällig werden. Strafrechtlich relevantes Verhalten von Jugendlichen mündet dabei häufig in Sachbeschädigungen, Schwarzfahren, Beleidigungen, Diebstählen, einfache Körperverletzungen und Verkauf von Betäubungsmitteln.

Diese besondere Lebensphase von Heranwachsenden führt dazu, dass die Jugendkriminalität rechtlich gesondert behandelt und sanktioniert wird. Denn Ziel des Jugendstrafrechts ist vor allem, eine weitere Straffälligkeit des Jugendlichen zu verhindern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass durch ein gezieltes Eingreifen durch alle an der Erziehung von Jugendlichen Beteiligten, und so auch durch das Gericht, künftiges strafrechtliches Verhalten verhindert werden kann. Das Jugendstrafrecht ist daher geprägt von dem sogenannten Erziehungsgedanken, dient also in erster Linie als Mittel der Erziehung.

Gerade weil das Jugendstrafrecht zahlreiche Sondervorschriften enthält, ist es wichtig, sich von einem in dieser speziellen Thematik erfahrenen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Er sorgt dafür, dass Sie die bestmögliche rechtliche Vertretung im Strafverfahren erhalten.

2. Wann gilt das Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht ist anwendbar auf Jugendliche ab dem 14. bis zum 18. Geburtstag. Beschuldigte unter 14 Jahren gelten rechtlich nicht als Jugendliche, sondern als Kinder und sind daher nicht strafmündig. Das bedeutet, sie werden auch nicht strafrechtlich sanktioniert. Möglich sind dann aber familienrechtliche Maßnahmen.

Als Heranwachsende gelten Beschuldigte zwischen 18 Jahren bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Hier kommt es auf die näheren Umstände an, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewandt wird. Das Jugendstrafrecht bleibt bei Heranwachsenden anwendbar, wenn es sich um eine jugendtypische Tat handelt oder eine sogenannte Reifeverzögerung vorliegt. Letzteres ist nach den Lebensumständen des Beschuldigten zu beurteilen. Günstige Umstände, die einen positiven Einfluss auf die Beurteilung haben, sollten im Verfahren mitgeteilt werden. Was jedoch positiv ist und welche Lebensumstände dagegen eher den Schluss zulassen, dass ein bestimmter Reifegrad bereits erreicht ist, so dass Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist, sollten Sie einem im Jugendstrafrecht erfahrenen Anwalt überlassen. Dieser wird in Zusammenarbeit mit Ihnen eine sinnvolle Verteidigungsstrategie erarbeiten. Es ist dabei legitim abzuwägen, an welcher Stelle Sie als Beschuldigter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und an welcher Stelle Sie gezielt positive Lebensumstände oder sonstige Tatsachen im Prozess vortragen.

3. Welche Strafen drohen jugendlichen Straftätern?

Der Erziehungsgedanke des Jugendstrafrechts führt dazu, dass sich das Sanktionssystem erheblich von dem des Erwachsenenstrafrechts im Strafgesetzbuch unterscheidet. Es enthält folgende Sanktionen:

  • einfache Verwarnung
  • Arbeitsauflagen
  • kurzfristiger Jugendarrest
  • freiheitsentziehende Jugendstrafe, mit oder ohne Bewährung.

 

Entscheidend für die Auswahl des Strafmittels ist weniger die Schwere der Tat, sondern die Frage, welche Sanktion erforderlich ist, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten.
Aufgabe des Strafverteidigers ist es, auf die Beurteilung des Richters zu der Person des Beschuldigten hinzuwirken und auf positive Entwicklungen seit der Tat hinzuweisen. Zudem bietet das Jugendstrafrecht weitgehendere Möglichkeiten als das Erwachsenenstrafrecht, auf eine Einstellung hinzuwirken. Möglich ist eine Einstellung je nach den Umständen sowohl gegen Auflagen im Strafverfahren als auch schon im Ermittlungsverfahren. So kann das Verfahren beispielsweise bereits nach § 45 JGG durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden, wenn erzieherische Maßnahmen durchgeführt worden sind und daher eine Beteiligung des Richters nicht mehr erforderlich ist. Hierzu kann der erfahrene Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht bereits frühzeitig versuchen, erzieherische Maßnahmen einzuleiten. In Betracht kommt etwa die freiwillige Ableistung von gemeinnützigen Arbeitsstunden, die Teilnahme an Seminaren – wie beispielsweise einem Anti-Gewalt-Kurs- sowie ein Täter-Opfer-Ausgleich.

Dennoch dürfen Sie als Beschuldigter das Jugendstrafverfahren nicht unterschätzen. Der Jugendliche wird im Strafverfahren mit dem Jugendrichter und dem Staatsanwalt konfrontiert. Er wird ohne Anwalt im Zweifel nicht einschätzen können, wie eine optimale Verteidigung aussieht und deshalb womöglich strafmildernde Umstände nicht erwähnen oder sogar für ihn ungünstige Umstände vorbringen. Damit riskiert er nicht nur eine härtere Strafe, sondern vergibt die im Jugendstrafverfahren vorhandene Möglichkeit, aktiv auf den Verfahrensablauf einzuwirken.

Dies gilt umso mehr dann, wenn eine Einstellung nicht mehr möglich ist, weil der Jugendliche bereits mehrfach straffällig geworden ist oder wegen der Schwere der Tat. Hier kann ein versierter Anwalt im Hinblick auf die vom Gericht zu verhängende Sanktion versuchen, den Richter davon zu überzeugen, statt einer Jugendstrafe eine alternative Sanktion wie etwa zu leistende Arbeitsstunden festzulegen, sofern diese Maßnahme im Sinne des Erziehungsgedanken geeigneter ist.

Zudem ist auch im Jugendstrafrecht eine Untersuchungshaft möglich, wenn ein Haftbefehl vorliegt. Auch in diesem Fall ist es dringend anzuraten, einen Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht zu beauftragen, der die erforderlichen Maßnahmen kennt, damit der Haftbefehl schnellstmöglich aufgehoben wird.

4. Anwaltlicher Beistand erforderlich

Als Strafverteidiger in München beachtet Rechtsanwalt Wehner die genannten Besonderheiten des Strafverfahrens und trägt dafür Sorge, den Jugendlichen mit dem erforderlichen Einfühlungsvermögen durch das Verfahren zu begleiten und gegebenenfalls eine Einstellung zu erreichen.

Im Jugendstrafverfahren, welches an vielen Stellen weniger formell ist als das Strafverfahren für Erwachsene, wird der Anwalt das Vorgehen darauf konzentrieren, möglichst ein formelles Urteil im Strafverfahren zu verhindern. Ziel ist oftmals, eine Einstellung des Verfahrens gegen geringe Auflagen zu erreichen. Hierdurch lässt sich meist eine Jugendstrafe vermeiden. Denn oft handelt es sich bei den von Jugendlichen begangenen Delikten um Einzeltaten, die jedoch zumindest als Warnzeichen behandelt werden müssen, damit einer weiteren strafrechtlich geprägten Fehlentwicklung entgegengesteuert werden kann.

Wichtig ist, im Falle eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren umgehend für anwaltlichen Beistand zu sorgen. Werden Sie oder Ihr Kind einer Straftat beschuldigt, vereinbaren Sie daher schnellstmöglich einen Termin mit Rechtsanwalt Wehner.