Gegen Sie wird strafrechtlich ermittelt oder Sie wurden von der Polizei als Beschuldigter vorgeladen? Vielleicht haben Sie aber auch bereits eine Anklageschrift erhalten?
Gerade in solchen Fällen ist es wichtig, einen erfahrenen Strafverteidiger an der Seite zu haben, auf den man sich verlassen kann.
Mit meiner nahezu 30-jährigen Berufserfahrung als Rechtsanwalt für Strafrecht in München setze ich mich mit großem persönlichen Einsatz für meine Mandanten ein und begleite diese vom Anfang bis zum Ende des Strafverfahrens. Ich habe in zahlreichen Strafgerichtsverfahren erfolgreich verteidigt und für viele meiner Mandanten einen Freispruch erzielt.
Die allermeisten Straftaten werden entweder mit Geld- oder Gefängnisstrafe bestraft. In manchen Fällen können aber auch Fahrverbote oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt werden, so z.B. bei Trunkenheit im Straßenverkehr. Die jeweilige Strafhöhe richtet sich nach dem eingetretenen Schaden, der kriminellen Energie des Täters und anderen Fragen, wie z.B. Vorstrafen.
Das Strafrecht bestraft aber nicht nur die Täter, es räumt ihnen auch bestimmte Rechte ein. Das zentrale Recht eines jeden Beschuldigten ist das Recht zu Schweigen.
Als Strafverteidiger rate ich allen meinen Mandaten, unbedingt von diesem Recht Gebrauch zu machen. Egal ob die Vorwürfe stimmen oder nicht. Auch wenn Sie glauben, von der Polizei „erwischt“ worden zu sein, sollte Sie nicht sofort alles gestehen.
Denn wie heißt es schön: Alles was Sie sagen, kann im Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Ein Geständnis kann hingegen auch noch nach anwaltlicher Beratung und erfolgter Akteneinsicht abgelegt werden.
Wenn auch gegen Sie ein Strafverfahren geführt wird und Sie nicht wissen, wie Sie sich verhalten sollen, dann kontaktieren Sie mich.
Gerne kläre ich Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten im Strafverfahren auf.
1. Wichtige Delikte aus dem Strafrecht
In meiner Tätigkeit als Strafverteidiger verteidige ich meine Mandanten regelmäßig in folgenden Strafsachen:
Verkehrsstraftaten
Verkehrsstraftaten können nicht nur mit bis zu 7 Punkten in Flensburg geahndet werden, dem Verkehrssünder droht darüber hinaus noch der Entzug der Fahrerlaubnis und ein Verfahren vor dem Strafgericht.
Die klassischen Verkehrsstraftaten sind:
- Fahrerflucht
- Trunkenheit im Verkehr
- Gefährdung des Straßenverkehrs
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Wegen Fahrerflucht macht sich z.B. strafbar, wer im Straßenverkehr einen Unfall verursacht und nicht lange genug wartet. Eine Strafbarkeit wird dabei nicht dadurch vermieden, indem man einen Zettel an die Windschutzscheibe des Unfallgegners klemmt.
Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen
Typische Eigentums- und Vermögensdelikte sind:
- Diebstahl
- Unterschlagung
- Raub
- Betrug
- Untreue
- Hehlerei
Beide Deliktsarten haben gemeinsam, dass sie sich gegen das Vermögen einer anderen Person richten.
Bei den Eigentumsdelikten muss sich die rechtswidrige Handlung des Täters gegen eine fremde Sache richten. Wegen Diebstahles macht sich strafbar, wer z.B. das Fahrrad seines Nachbarn oder das Handy des Arbeitskollegen mit dem Ziel entwendet, dieses für sich zu behalten.
Die Vermögensdelikte demgegenüber richten sich gegen das Vermögen, z.B. eine bestimmte Geldsumme. Wegen Betruges macht sich beispielsweise strafbar, wer bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) falsche Angaben über sein Einkommen macht und heimlich arbeiten geht.
Für Eigentums- und Vermögensdelikte sieht das Strafgesetz je nach Delikt sowie nach der Schwere der Tat eine Geldstrafe bis hin zur lebenslangen Freiheitsstrafe vor, z.B. Raub mit Todesfolge.
Sexualstraftaten
Das Sexualstrafrecht hat zum Ziel, die sexuelle Selbstbestimmung eines jeden einzelnen Menschen zu schützen. Hier geht es um Straftaten wie:
- Vergewaltigung bzw. sexuelle Nötigung
- Sexueller Missbrauch von Kindern
- Besitz, Erwerb oder Verbreitung von kinderpornografischen Schriften
Eine Vergewaltigung wird z.B. angenommen, wer eine andere Person zu sexuellen Handlungen (z.B. Geschlechtsverkehr) zwingt.
Straftaten aus diesem Bereich sind zum Teil mit hohen Strafen bedroht.
Darüber hinaus werden Sexualstraftaten in der Gesellschaft als besonders verwerflich und unmoralisch angesehen. Die Täter müssen mit gesellschaftlichen Vorverurteilungen und Stigmatisierungen durch Familie und Öffentlichkeit, z.B. auf der Arbeitsstelle, rechnen.
Körperverletzungsdelikte
Die §§ 223 ff. StGB schützen die körperliche Unversehrtheit des Menschen. Niemand darf gegen seinen Willen an seiner Gesundheit geschädigt werden. Eine Körperverletzung kann allerdings nur durch einen anderen begangen werden, die Selbstverletzung fällt nicht darunter.
In der Praxis spielen vor allem die einfache, gefährliche und fahrlässige Körperverletzung eine große Rolle.
- Eine einfache vorsätzliche Körperverletzung begeht, wer eine andere Person misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Opfer durch die Tat eine Beule oder Prellung erleidet oder mit einer Krankheit angesteckt wird.
- Eine gefährliche Körperverletzung wird angenommen, wenn der Täter beispielsweise eine andere Person mit Gift, einer Axt oder einer Pistole verletzt.
- Die Körperverletzung kann auch fahrlässig begangen werden. Hier kommt es dem Täter gerade nicht darauf an, eine andere Person zu verletzen. Vielmehr verletzt er „lediglich“ seine allgemeine Sorgfaltspflicht.
Beispiel: A parkt auf einer viel befahrenen Straße sein Auto. Hierbei übersieht er aus Nachlässigkeit die Spaziergängerin B und fährt diese an. B wird am Bein schwer verletzt.
Körperverletzungsdelikte werden entweder mit einer Geldstrafe oder mit bis zu zehn Jahren Gefängnis bestraft.
Drogendelikte
Das Drogenstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Dieses bestimmt, welche Drogen verboten sind und welcher Umgang mit ihnen bestraft wird.
In der Praxis besonders relevante Drogen sind:
- Marihuana, Haschisch
- Kokain, Heroin
- Amphetamine, z.B. Speed oder Ecstasy.
Strafbar kann insbesondere der Anbau, die Herstellung, die Ein- oder Ausfuhr aus Deutschland sowie der gewerbsmäßige Handel sein. Der bloße Selbstkonsum steht hingehen nicht unter Strafe.
Bestimmte Drogendelikte werden sehr hart bestraft, während kleinere Drogenstraftaten in der Regel eingestellt werden. Wird der Täter beispielsweise wegen bandenmäßigem Handel oder wegen Besitzes von Drogen in großen Mengen verurteilt, sieht das Gesetz eine Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren vor. Führte der Täter hingegen geringe Mengen bei sich und waren die Drogen für den Eigenverbrauch bestimmt, darf mit einer Einstellung oder einer milden Strafe gerechnet werden.
2. Wie verhalte ich mich als Beschuldigter richtig?
Regel Nr. 1: Machen Sie keine Aussagen gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder anderen Ermittlungsbehörden, ohne vorher mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben!
Wenn Sie mich als Verteidiger beauftragen, kümmere ich mich darum, dass Sie keine „falsche“ Aussage machen und beantrage sofort für Sie Akteneinsicht. Anschließend kläre ich mit Ihnen zusammen die Ausgangslage. Sodann entscheiden wir gemeinsam, wie am besten vorzugehen ist.
Selbst wenn Sie mich erst kurz vor der Hauptverhandlung beauftragen, kann ich eventuell noch das Ruder herumreißen.
Anhand der Akteneinsicht kann ich Ihnen mitteilen, wie Ihre Chancen auf einen Freispruch oder eine Verurteilung stehen. Kann Ihnen eine Straftat nicht nachgewiesen werden, werde ich dies gegenüber der Staatsanwaltschaft bzw. dem Gericht mitteilen. Im gegenteiligen Fall sorge ich dafür, dass der Schaden für Sie so gering wie möglich ausfällt und setze alles daran, dass das Strafverfahren eingestellt wird.
Regel Nr. 2: Widersprechen Sie rechtswidrigen Beweiserhebungen, wie z.B. Hausdurchsuchungen!
Viele Beschuldigte machen den Fehler, dass sie in Beweiserhebungen einwilligen, obwohl diese in ihre Rechte eingreifen, wie z.B. die freiwillige Blutentnahme. Das ist ein großer Fehler. Denn sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Beweiserhebung gegen das Gesetz verstoßen hat, kann dieser Verfahrensfehler im Strafprozess nicht mehr geltend gemacht werden.
Regel Nr. 3: Bewahren Sie Ruhe!
Wenn gegen Sie als Beschuldigter ermittelt wird bedeutet zunächst, dass die Polizei einen sogenannten Anfangsverdacht gegen Sie hat. An diesen werden allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt und ein Missverständnis kann hierfür schon ausreichend sein. Erst wenn starke Anhaltspunkte (z.B. eine Zeugenaussage liegt vor oder Ihre Fingerabdrücke werden am Tatort gefunden) vermuten lassen, dass Sie die Ihnen vorgeworfene Straftat begangen haben, nimmt das Strafverfahren eine andere Qualität an.
Vor allem bei laufenden Polizeiermittlungen ist es wichtig, dass Sie besonnen reagieren und Ruhe bewahren. Überlassen Sie das Reden am besten Ihrem Strafverteidiger.
Auch wenn Sie davon überzeugt sind, dass sich die Sache durch ein Gespräch unter vier Augen klären lässt, dürfen Sie auf keinen Fall Kontakt zu den Opfern aufnehmen! Damit würden Sie sich nur selber schaden. Sprechen Sie außer mit Ihrem Anwalt auch mit niemanden über Ihr Strafverfahren, z.B. mit Freunden, Nachbarn oder der Familie. Sie können nicht wissen, ob diese Personen vielleicht als Zeugen in Betracht kommen.
Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu mir auf, damit wir Ihre Situation gemeinsam besprechen und die beste Lösung für Sie finden können.
3. Beste Verteidigung durch erfahrenen Strafverteidiger aus München
Machen Sie nicht den Fehler und gehen ohne anwaltlichen Beistand in eine Verhandlung vor dem Strafgericht. So verspielen Sie Ihre Chancen im Strafverfahren, denn schon der Vorwurf einer Straftat kann für Sie katastrophale Folgen haben. Ihre wirtschaftliche Existenz oder Ihr guter Ruf können vollständig zerstört werden.
Als Rechtsanwalt für Strafrecht setze ich mich dafür ein, dass Ihre Rechte im Strafprozess gewahrt bleiben und das Strafverfahren gegen Sie leise und schnell beendet wird.
Ich nehme mich Ihrer Situation persönlich an und kämpfe von Beginn an dafür, dass Sie Ihr gewohntes Leben weiterleben können. Ich handle umgehend, kompetent und entwickle mit Ihnen gemeinsam die optimale Verteidigungsstrategie.
Als Strafverteidiger habe ich schon in zahlreichen Strafverfahren für meine Mandanten eine Bestrafung vermeiden oder reduzieren können.
Ich kann Sie bundesweit gegenüber der Polizei, Staatsanwaltschaft und auch vor jedem Strafgericht vertreten.