Wenn Arbeitgeber sich von einem Mitarbeiter trennen möchten, bietet er oft deutlich Vorteile: Der Abschluss eines so genannten Aufhebungsvertrages. Der Unternehmer erspart sich dadurch insbesondere den Ausspruch einer Kündigung und das damit oft verbundene gerichtliche Kündigungsschutzverfahren. Auch Arbeitnehmer können profitieren – wird doch eine solche Vereinbarung oft mit einer großzügigen Abfindung verbunden. Doch es gibt auch Fallstricke.
Wie kommt ein Aufhebungsvertrag zustande?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich in einem Aufhebungsvertrag darauf, dass das bisherige Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird. Wie für die Kündigung des Arbeitsvertrags schreibt das Gesetz auch für den Aufhebungsvertrag die Schriftform vor.
In einem solchen Vertrag wird festgelegt, wann das Arbeitsverhältnis endet. Meist wird darüber hinaus auch eine Regelung über die Abgeltung von Resturlaub/Überstunden, Sonderzahlungen, Arbeitszeugnis, Freistellung usw. getroffen. Vielfach ist der Aufhebungsvertrag außerdem mit einer Abfindung für den Arbeitnehmer verbunden. Für deren Höhe gibt es keine Vorgabe – sie kann unter den Beteiligten frei ausgehandelt werden.
Vorteile eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitgeber
Arbeitgeber bieten oft einen Aufhebungsvertrag an, um sich langwierige Kündigungsschutzverfahren zu ersparen oder um sich auch von Mitarbeitern trennen zu können, die nicht ohne weiteres kündbar wären. Sie müssen so keinen Kündigungsgrund vorbringen und können das Arbeitsverhältnis ggf. auch ohne Einhalten der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zeitnah beenden. Insbesondere Mitarbeitern, die längere Zeit erkrankt sind oder die durch häufige Erkrankungen auffallen wird oft ein Aufhebungsvertrag angeboten.
Vorteile und Risiken eines Aufhebungsvertrags für den Arbeitnehmer
Arbeitnehmer, die im Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis bereits eine neue Stelle sicher haben, müssen kaum etwas befürchten, wenn sie sich bei ihrem bisherigen Arbeitgeber mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden erklären. Oft profitieren Sie von einer attraktiven Abfindung. Allen anderen droht jedoch eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld.
Was viele nicht wissen: Derartige Sperren nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) müssen nicht nur Arbeitnehmer befürchten, die ihren Job durch arbeitsvertragswidriges Verhalten verloren haben, dem Chef also etwa vorsätzlich oder grob fahrlässig Anlass zu ihrer Kündigung gegeben haben. Auch Unterzeichnern eines Aufhebungsvertrages kann die Arbeitsagentur vorhalten, selbst an der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mitgewirkt zu haben. Voraussetzung für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ist nämlich, dass der Arbeitnehmer gegen seinen Willen arbeitslos geworden ist.
Die finanziellen Folgen können gravierend sein: Der nunmehr Arbeitslose erhält bis zu zwölf Wochen lang keine Leistungen. Schlimmer noch: Das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum fällt ersatzlos weg. Es wird später also auch nicht nachgezahlt. Insgesamt verkürzt sich durch eine solche Sperre also die Anspruchsdauer erheblich.
Mehr zu steuerlichen Abzügen von einer erhaltenen Abfindung lesen Sie hier.
So vermeiden Sie die Sperrzeit beim ALG
Mit kompetenter anwaltlicher Hilfe lässt sich das Risiko einer Sperre jedoch mindern. Etwa indem Sie einen nachvollziehbaren wichtigen Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages nachweisen.
Zum Beispiel, dass Sie praktisch keine Wahl hatten und der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in jedem Fall beendet hatte; wenn nicht durch Aufhebungsvertrag dann auf andere Weise. Sie müssen dafür belegen können, dass der Arbeitgeber zum Beispiel eine wirksame Kündigung – ob betriebs- oder personenbedingt – hätte aussprechen können. Nicht durchdringen können Sie dagegen mit einer Ihnen drohenden verhaltensbedingten Kündigung, denn diese müssten Sie sich wiederum selbst vorwerfen lassen.
Auch wenn Sie in einer wirklichen Notsituation waren und unfreiwillig zu einem Aufhebungsvertrag gedrängt wurden, können Sie sich mitunter erfolgreich gegen eine Sperre wehren. Etwa wenn unerträgliche Arbeitsumstände Sie krank gemacht haben, Sie z.B. extremem Mobbing ausgesetzt waren. Die Anforderungen an den Nachweis solcher Umstände sind jedoch hoch. Sie sollten rechtzeitig Beweise sichern. Dies können z.B. Atteste sein, ein Mobbing-Tagebuch oder der Nachweis über die Teilnahme an einer Mobbing-Beratung usw.
Wer aber im Hinblick auf das Arbeitslosengeld keinerlei Risiko eingehen will, der sollte schon beim Aushandeln des Aufhebungsvertrags Vorsorge treffen. So kann z.B. eine Klausel vereinbart werden, nach der der Arbeitgeber im Fall der Verhängung einer Sperre für die entgangenen Leistungen der Arbeitsagentur aufzukommen hat.
Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag angeboten, so ist der Rat eines auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalts unverzichtbar. Die Kanzlei Grasmüller & Wehner hat langjährige Erfahrung in allen arbeitsrechtlichen Sachverhalten und berät Sie darüber, ob Ihnen eine Sperre beim Arbeitslosengeld droht. Wir prüfen auch, ob es sich lohnt, eine im Aufhebungsvertrag angebotene Abfindung anzunehmen oder ob es eventuell sinnvoller ist, es auf eine Kündigung ankommen zu lassen.
Entscheiden Sie sich für einen Aufhebungsvertrag, so können wir für Sie Vereinbarungen aushandeln, durch die eine möglichst hohe Abfindung erreicht wird. Aber auch in einem Kündigungsschutzprozess können wir oft Vergleiche erzielen, die attraktive Abfindungszahlungen vorsehen.
Wichtig zu wissen: Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber anlässlich einer Kündigung eine Abfindung gemäß § 1a KSchG angeboten hat und Sie daraufhin auf eine Klage verzichtet haben, droht – anders als bei einem Aufhebungsvertrag – keine Sperre. Die Geschäftsanweisungen der Agentur für Arbeit zu § 159 SGB III enthalten entsprechende Regelungen.