1. Das droht bei Alkohol am Steuer
Alkohol beeinträchtigt die Fahrtüchtigkeit erheblich. Deshalb hat der Gesetzgeber Promille-Grenzwerte festgelegt. Diese haben unterschiedliche Konsequenzen:
Geringere Verstöße führen bloß zu Ordnungswidrigkeiten, die bereits unangenehme Konsequenzen haben können. Dazu zählen Bußgelder, Fahrverbote und Punkte in Flensburg. Während der Probezeit kann ein Aufbauseminar hinzukommen.
In gravierenderen Fällen wird auch die Staatsanwaltschaft ermitteln. Möglich ist insbesondere eine Strafbarkeit wegen Trunkenheitsfahrt und Gefährdung des Straßenverkehrs. Nun drohen außerdem höhere Geldstrafen, der Entzug der Fahrerlaubnis und im äußersten Fall eine Freiheitsstrafe. Bei geschickter Verteidigung lässt sich das Verfahren allerdings in vielen Fällen gegen Auflagen einstellen.
2. Die Strafen im Einzelnen
Punkte | Bußgeld/Geldstrafe | Fahrverbot/Entzug der Fahrerlaubnis | Weiteres | Rechtsgrundlage | |
Blutalkohol ab 0,3 – 0,49 Promille: | |||||
Ohne Ausfallerscheinungen | – | – | – | – | – |
Mit Ausfallerscheinungen* | 3 | Fallabhängig
|
Entzug der Fahrerlaubnis; Sperre von sechs Monaten bis zu lebenslänglich | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 316 StGB |
Mit (Beinahe-)Unfall | 3 | Fallabhängig
|
Entzug der Fahrerlaubnis; Sperre von sechs Monaten bis zu lebenslänglich | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre | § 315c StGB
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Blutalkohol ab 0,5 – 1,09 Promille: | |||||
Ohne Ausfallerscheinungen | 2 | 1. Verstoß: 500 € 2. Verstoß: 1.000 € 3. Verstoß: 1.500 € |
1. Verstoß: 1 Monat Fahrverbot
2. / 3. Verstoß: 3 Monate Fahrverbot
|
– | § 24a StVG |
Mit Ausfallerscheinungen* | 3 | Fallabhängig
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Entzug der Fahrerlaubnis; Sperre von sechs Monaten bis zu lebenslänglich | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 316 StGB |
Mit (Beinahe-)Unfall:
|
3 | Fallabhängig
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Entzug der Fahrerlaubnis; Sperre von sechs Monaten bis zu lebenslänglich | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre | § 315c StGB
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Blutalkohol ab 1,1 Promille: | |||||
Unabhängig von Ausfallerscheinungen | 3 | Fallabhängig
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Entzug der Fahrerlaubnis; Sperre von sechs Monaten bis zu lebenslänglich | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | § 316 StGB |
Mit (Beinahe-)Unfall | 3 | Fallabhängig | Entzug der Fahrerlaubnis; Sperre von sechs Monaten bis zu lebenslänglich | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre | § 315c StGB |
* Wie etwa
- Schlangenlinien gefahren
- Polizeikontrolle nicht Folge geleistet
3. Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug
Fahrverbot oder Führerscheinentzug sind nicht dasselbe. Zwar hat beides zur Folge, dass Sie nicht mehr Auto fahren dürfen. Allerdings ist der Führerscheinentzug noch weitreichender.
Fahrverbot
Ein Fahrverbot ist im Gegensatz zum Führerscheinentzug zeitlich auf ein bis drei Monate begrenzt. Verhängt die Behörde (Bußgeldstelle, Polizei, Straßenverkehrsamt, etc.) also ein Fahrverbot, müssen Sie den Führerschein beim zuständigen Amt abgeben. Wann und wo genau dies zu tun ist, entnehmen Sie dem Bescheid.
Nach Ablauf der Frist wird Ihnen der Führerschein entweder per Einschreiben zugesandt oder Sie können ihn abholen. Haben Sie den Führerschein verspätet abgegeben, so verschiebt sich auch der Rückgabetermin entsprechend.
Führerscheinentzug
Zieht die Behörde oder das Gericht den Führerschein hingegen ein, ist Ihre Fahrberechtigung ab diesem Moment ungültig. Das Dokument wird entweder einbehalten oder mit einem Ungültigkeitsvermerk versehen. Außerdem verhängt die zuständige Stelle eine Sperrfrist von mindestens sechs Monaten. Anschließend können Sie Ihren Führerschein neu beantragen und ausstellen lassen. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde kann daran Bedingungen knüpfen, wie etwa:
- Nachschulung
- Erfolgreiches Bestehen der MPU („medizinisch psychologische Untersuchung“), umgangssprachlich auch als „Idiotentest“ bekannt.
4. Wie sollte man sich bei einer Alkoholkontrolle verhalten?
Beachten Sie während einer Kontrolle diese drei Tipps:
Bewahren Sie Ruhe
Ruhe bewahren lautet hier das oberste Gebot. Die Situation bei einer Alkoholkontrolle ist meist sehr angespannt. Die Ungewissheit, ob die Beamten etwas finden, lassen den Puls schnell in die Höhe gehen. Fordern die Polizeibeamten Sie dann noch zum Pusten auf, liegen die Nerven meist endgültig blank.
Alkoholtest ggf. verweigern
Fahrer, die nichts getrunken haben, können bedenkenlos mit den Polizeibeamten kooperieren. So beenden Sie zügig die Kontrolle und setzen nach kurzer Zeit Ihren Weg fort.
Ahnen Sie hingegen, dass Sie den Grenzwert überschritten haben, kann sich eine andere Taktik anbieten. Ihnen steht es grundsätzlich frei, den Alkoholtest zu verweigern. In manchen Fällen ist dies das Mittel der Wahl. Aber Achtung: Bei der Polizei ist die Verweigerung nicht gerne gesehen, denn sie bedeutet mehr Aufwand. Auch wird das Verhalten als Schuldeingeständnis verstanden und es ist mit weiteren Konsequenzen seitens der Polizei zu rechnen. Dennoch können die Beamten Sie nicht zu einem Alkoholtest zwingen.
Achtung: Früher durfte ein Bluttest nur mit einer richterlichen Anordnung durchgeführt werden. Das gilt inzwischen nicht mehr: Beim Verdacht eines Verkehrsdelikts (wie z.B. Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr) darf die Staatsanwaltschaft und auch die Polizei selbst einen Bluttest anordnen (§ 81a Abs. 2 S. 2 StPO). Dafür ausreichend ist der Verdacht, dass die Grenze einer Ordnungswidrigkeit von 0,5 Promille überschritten oder ein generelles Alkoholverbot (z.B. für Fahranfänger) missachtet wurde (§ 46 Abs. 4 S. 2 OWiG).
Bei einem Alkoholverdacht kann eine Blutentnahme daher praktisch nicht mehr verhindert werden.
Keine Angaben zur Menge des Alkoholkonsums machen
Auf keinen Fall sollten Sie Angaben zur Menge des konsumierten Alkohols machen. Schweigen Sie auch dazu, wann Sie zuletzt getrunken haben.
Eine gerichtsverwertbare Messung setzt nämlich voraus, dass zwischen dem gesicherten Zeitpunkt des letzten alkoholischen Getränks und dem Zeitpunkt der ersten Messung ein zeitlicher Abstand von mindestens zwanzig Minuten liegt (sog. „Wartezeit“). Die Uhrzeit der jeweiligen Atemprobenmessungen ist auf dem Messprotokoll aufgedruckt.
5. Was kann man gegen ein Fahrverbot tun?
Sicher ist: Wer unter Alkoholeinfluss Auto fährt – egal wie wenig Alkohol im Spiel ist – riskiert sein eigenes Leben und das anderer Verkehrsteilnehmer. Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Es gilt, sich verantwortungsbewusst zu zeigen und sich mit der dafür vorgesehenen Strafe auseinanderzusetzen.
Wurde ein Fahrverbot gegen Sie verhängt, können Sie sich gerichtlich gegen die Maßnahme wehren. In einigen Fällen ist das Messergebnis fehlerhaft oder es wurden Verfahrensvorschriften nicht eingehalten. Gelegentlich darf die Behörde auch trotz Alkohol am Steuer kein Fahrverbot verhängen. So sieht es eine Bestimmung im Bußgeldkatalog vor. In Betracht kommen etwa folgende Fallgruppen:
- Augenblicksversagen
- extrem langer Zeitablauf zwischen Vorfall und Urteil
- besondere persönliche Umstände
- besondere Umstände des Einzelfalls bei der Tatbegehung
Können Sie glaubhaft machen, dass das Fahrverbot für Sie eine unzumutbare Härte bedeutet, kann die Behörde auch in diesen Fällen die Strafe in eine Geldbuße umwandeln. Das ist aber nicht einfach, denn Sie müssen ein existenzielles Risiko nachweisen. Die Bußgeldstellen und Gerichte verlangen dafür in der Regel einige Nachweise und Dokumente. Ob sie das Fahrverbot in eine Geldbuße umwandeln, bleibt aber immer eine Ermessensentscheidung. Ausschlaggeben ist, ob die Erziehungswirkung der Geldbuße gleich ist wie die des Fahrverbots.
Kommt es trotz aller Bemühungen doch zu einem Fahrverbot, so können Sie durch geschicktes Argumentieren dessen Beginn beeinflussen. Wer z.B. beruflich auf seinen Führerschein angewiesen ist, kann das Fahrverbot in die Urlaubszeit legen.
6. Fazit
- Alkohol am Steuer kann ab 0,3 Promille rechtliche Konsequenzen haben.
- Ab 0,5 Promille begehen Sie auch ohne Ausfallerscheinungen eine Ordnungswidrigkeit, die zu Punkten in Flensburg, einer Geldbuße und einem Fahrverbot führt.
- Kommt es noch zu einem (Beinahe-)Unfall, stehen neben dem Entzug des Führerscheins auch Geldstrafe und Freiheitsstrafe im Raum.
- Während einer Kontrolle sollten Sie ruhig bleiben, den Alkoholtest ggf. verweigern und keine Angaben zur Menge und zum Zeitpunkt Ihres Konsums machen.
- Bei Alkoholverdacht kann die Polizei selbst eine Blutprobe anordnen. Eine richterliche Anordnung ist daher praktisch nicht mehr erforderlich.
- Sie können gegen ein Fahrverbot gerichtlich vorgehen. Ob dies Erfolg verspricht, hängt vom Einzelfall ab.