Einmal kurz nicht aufgepasst, und schon ist ein anderes Fahrzeug beschädigt. In dieser Situation ist die Versuchung groß, einfach weiterzufahren. Was im Alltag häufig passiert, kann rechtlich ein übles Nachspiel haben. Rechtsanwalt Wehner hat langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht und hat schon zahlreiche Mandanten erfolgreich gegen den Vorwurf der Unfallflucht verteidigt.
1. Was versteht man unter Unfall- bzw. Fahrerflucht?
Verlassen Sie nach einem Unfall im Straßenverkehr einfach den Ort des Geschehens, begehen Sie eine Straftat. Das gilt sogar schon bei geringfügigen Schäden (sog. „Bagatellschäden“, z.B. Kratzer beim Einparken oder ein abgefahrener Außenspiegel). Die Schuldfrage spielt dabei keine Rolle. Erwartet wird, dass Sie persönlich auf Ihre Beteiligung hinweisen und Ihre Kontaktdaten hinterlassen oder z.B. die Polizei benachrichtigen.
Andernfalls riskieren Sie den Verlust Ihres Führerscheins, eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Fahranfänger müssen mit einer Verlängerung der Probezeit und der Anordnung eines Aufbauseminars rechnen. Außerdem drohen Probleme mit der Haftpflichtversicherung: Diese reguliert zwar die Schäden des Unfallgegners, verlangt den Betrag aber in der Regel von Ihnen zurück.
Auch mit guten Absichten kann man sich strafbar machen. So reicht es nicht aus, wenn Sie vor dem Verlassen der Unfallstelle einen Zettel mit Ihren Kontaktdaten hinterlassen. Erfahrungsgemäß besteht in diesen Fällen zwar ein geringes Interesse an Ihrer Bestrafung – ausgeschlossen ist die Strafverfolgung aber nicht. Denn wenn die Polizei von dem Vorfall erfährt, muss sie eigentlich auch ermitteln.
Allerdings ist der Vorwurf der Unfallflucht häufig unberechtigt, denn gerade beim Ein- und Ausparken werden kleinere Zusammenstöße vom Unfallverursacher nicht zwingend bemerkt. Laute Musik und Außengeräusche verhindern, dass man den Unfall wahrnimmt. Man kann Ihnen aber keine Fahrerflucht vorwerfen, wenn Sie den Unfall gar nicht bemerkt haben!
2. Anhörungsbogen wegen Unfallflucht erhalten?
Sie haben im Straßenverkehr einen Schaden verursacht und sind anschließend weggefahren? Dann spricht vieles dafür, dass Sie Fahrerflucht begangen und sich nach § 142 Strafgesetzbuch strafbar gemacht haben. Dies ist gleichermaßen nach einem einfachen Missgeschick beim Parken als auch nach einem schweren Verkehrsunfall mit Verletzten möglich.
Wird Ihnen Unfallflucht vorgeworfen, sollten Sie einen kühlen Kopf bewahren.
Dies ist vor allem wichtig, weil die Polizei oft nur schwer beweisen kann, dass Sie tatsächlich der Fahrer des Unfallwagens waren. Nur weil Ihnen das Fahrzeug gehört, müssen Sie es nicht zur Tatzeit gefahren haben. Räumen Sie die Fahrereigenschaft ein, wird eine spätere Verteidigung erschwert. Aber auch andere Aspekte sind für die Polizei ohne Ihre Mithilfe oft kaum nachweisbar: Waren Sie zur Tatzeit betrunken? Haben Sie den Unfall bemerken können? Hier können Sie sich mit freigiebigen Aussagen ungemein schaden.
Dies gilt auch, wenn Sie von Ihrer Unschuld überzeugt sind. Viele Beschuldigte, denen man zunächst nichts nachweisen konnte, haben sich bei der Polizei schon um Kopf und Kragen geredet. Die Polizei ist schließlich geschult darin, Sie in Widersprüche zu verwickeln.
Wenn Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, hat dies keine negativen Folgen für Sie. Das Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden.
Dieser hilft Ihnen bei der Verteidigung. Herr Wehner ist gleichermaßen auf das Verkehrsrecht und auf das Strafrecht spezialisiert. Diese Expertise bietet Ihnen optimale Verteidigungschancen.
3. Diese Strafe droht bei Fahrerflucht
Es handelt sich nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um eine Straftat mit weitreichenden Folgen. Mit folgenden Konsequenzen haben Sie nach einer Unfallflucht zu rechnen:
- Für eine Fahrerflucht sieht § 142 StGB einen Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Das Strafmaß bestimmt sich u.a. nach der Schwere des Unfalls.
- Es kann zudem ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt oder die Fahrerlaubnis entzogen werden. Der wesentliche Unterschied: Nach Ablauf des Fahrverbots erhalten Sie Ihren Führschein grundsätzlich automatisch zurück. Wurde hingegen die Fahrerlaubnis entzogen, müssen Sie meist ein sog. medizinisch-psychologisches Gutachten vorlegen („Idiotentest“). Außerdem verhängt die Behörde eine Sperrfrist von bis zu fünf Jahren, in der Ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
- Zudem können Sie bis zu drei Punkte in Flensburg erhalten
- Während der Probezeit sind einige Besonderheiten zu beachten: Ihre Probezeit wird bei Fahrerflucht um weitere zwei Jahre verlängert und Sie müssen ein Aufbauseminar besuchen. Dafür fallen bis zu 500 € an.
4. Was kann ein Anwalt in dieser Situation für mich tun?
Ein erfahrener Strafverteidiger hat verschiedene Ansatzpunkte, um Sie gegen die Anschuldigung einer Fahrerflucht zu verteidigen:
Einsicht in die Strafakte
Ich nehme sofort Einsicht in die Strafakte. So kann ich mir zunächst einen Überblick über die Beweislage verschaffen. Ich kann sehen, ob die Polizei bereits handfeste Beweise gegen Sie gesammelt hat, oder ob sie mehr oder weniger „im Dunkeln tappt“. Daran lässt sich Ihre Verteidigungsstrategie anpassen.
Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht
Anschließend kann ich in Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht treten. Oft lässt sich schon auf diesem Weg die Einstellung des Verfahrens erreichen.
Kann Ihnen zum Beispiel die Fahrereigenschaft nicht nachgewiesen werden, ist eine Einstellung sehr wahrscheinlich. Selbst mit Nachweis ist eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage denkbar. Gelingt die Einstellung des Verfahrens, wird gegen Sie kein Fahrverbot verhängt und Sie erhalten keine Punkte in Flensburg. Sie gelten dann als nicht schuldigt.
Feststellen von Verfahrensfehlern
Nicht selten macht die Polizei bei ihren Ermittlungen Fehlern. Das betrifft z.B. die Unfallaufnahme oder Ihre Befragung. Einzelne Beweise können dann bestenfalls vor Gericht nicht gegen Sie verwendet werden. Wurden Sie zum Beispiel vor einer Vernehmung nicht über Ihr Schweigerecht belehrt, darf der Richter diese Vernehmung grundsätzlich nicht berücksichtigen.
Einspruch gegen Strafbefehl
Liegt Ihnen bereits ein Strafbefehl vor, kann ich Einspruch einlegen. Nicht selten lässt sich so der Vorwurf aus der Welt schaffen.
5. Warum Rechtsanwalt Wehner?
Rechtsanwalt Wehner ist seit vielen Jahren auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er hat bereits für zahlreiche Mandanten die Einstellung des Verfahrens wegen Fahrerflucht erwirkt oder ein mildes Strafmaß erstritten.
Neben juristischer Expertise bietet Herr Rechtsanwalt Wehner das notwendige Durchsetzungsvermögen, um erfolgreich mit Staatsanwaltschaft und Gericht zu verhandeln. Gerade in Verfahren, in denen schwere Vorwürfe im Raum stehen, ist Fingerspitzengefühl gefragt – eine Eigenschaft, die Herrn Wehner regelmäßig zum Erfolg führt.
Natürlich berät Herr Rechtsanwalt Wehner Sie auch zu den zivilrechtlichen Folgen des Unfalls – also in Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung und dem Unfallgegner. Auch auf diesem Gebiet ist Herr Rechtsanwalt Wehner seit vielen Jahren erfolgreich tätig.