Diese Strafe droht bei einer Anzeige wegen Sachbeschädigung

Unter den täglich von der Polizei erfassten Sachbeschädigungen sind zwar viele Fälle absichtlicher Beschädigungen, aber auch fahrlässige Sachbeschädigungen führen immer wieder zur Einleitung von Ermittlungen. So können auch Sie sich schnell und unerwartet in einem Ermittlungsverfahren wiederfinden.

1. Was ist Sachbeschädigung?

Die Sachbeschädigung ist in § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Danach wird bestraft, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Erst wenn alle Anforderungen dieser Vorschrift gemeinsam erfüllt sind, machen Sie sich wegen Sachbeschädigung strafbar:

  • „Sache“: Zunächst einmal muss eine Sache beschädigt werden. Sachen sind nach dem Gesetz alle körperlichen Gegenstände, wobei es völlig unerheblich ist, ob eine wertvolle oder eine wertlose Sache beschädigt wird. Auch kommt es nicht auf die Größe oder Beweglichkeit der Sache an. Beispielsweise dürfen Sie auch ein Gebäude oder Flugzeug nicht beschädigen.
    Übrigens: Auch das Verletzen oder Töten eines Tieres fällt unter den Straftatbestand der Sachbeschädigung (vgl. § 90a Satz 3 BGB).
  • „Fremd“: Sie machen sich nur bei einer Beschädigung fremder Sachen strafbar. Es handelt sich dann um eine fremde Sache, wenn sie nicht Ihnen allein gehört. Das bedeutet: Mit Ihren eigenen Gegenständen können Sie grundsätzlich anstellen, was Sie möchten. Das gilt aber nicht, wenn die Sache nicht Ihnen ganz allein, sondern auch noch anderen Personen gehört. Sie dürfen also beispielsweise nicht ein gemeinsam gekauftes Auto beschädigen.
  • „Beschädigen oder Zerstören“: Die fremde Sache muss schließlich beschädigt oder zerstört werden. Beschädigen meint dabei, dass die Sache in ihrer Substanz verletzt wird. Beispiele hierfür sind das Zerkratzen einer Glasscheibe oder das Treten eines Hundes.
    Bei der Zerstörung wird die Brauchbarkeit der Sache völlig aufgehoben. Beispiele hierfür sind das Einwerfen der Glasscheibe, die in tausend Teile zerspringt, oder das Töten eines Hundes.

Es gilt außerdem auch als Sachbeschädigung, wenn Sie das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändern (§ 303 Abs. 2 StGB).

Beispiel: Das Sprühen eines Graffitis ist strafbar, da die Entfernung aufwendig und teuer ist. Das Bekleben einer Hauswand mit Plakaten ist hingegen keine Sachbeschädigung, da diese schnell und einfach entfernt werden können.

2. Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Sachbeschädigung verteidigen?

Nicht jede Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache führt zwingend zur Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung. Im Folgenden zeigen wir Ihnen einige Verteidigungsmöglichkeiten.

Fehlender Vorsatz

Sie machen sich nur bei einer vorsätzlichen Sachbeschädigung strafbar. Eine fahrlässige Sachbeschädigung – also eine Sachbeschädigung „aus Versehen“ – ist nicht strafbar (allerdings gibt es etwa die fahrlässige Brandstiftung).

Für eine vorsätzliche Sachbeschädigung reicht es aus, wenn Sie die Sache zwar nicht absichtlich beschädigen wollen, eine Beschädigung oder Zerstörung der Sache aber in Kauf nehmen.

Beispiel „Sachbeschädigung am Auto“: Die Brüder A und B spielen Fußball auf der Straße. Sie erkennen, dass parkende Autos unter Umständen durch den Fußball beschädigt werden könnten. Das ist Ihnen aber egal. Sie zielen zwar nicht auf die Autos, nehmen Beschädigungen aber in Kauf. Kommt es nun zu einer Beschädigung der Autos, sind A und B strafbar.

Vertrauen Sie hingegen fest darauf, dass nichts passieren wird, handeln Sie lediglich fahrlässig und sind nicht strafbar.

Abwandlung des o.g. Beispiels: A und B spielen erneut Fußball auf der Straße. Diese ist allerdings sehr breit und die beiden dribbeln und passen, statt aufs „Tor“ zu schießen. Sie wollen so sichergehen, dass kein Auto beschädigt wird. Kommt es doch zur Beschädigung, liegt kein Vorsatz vor.

Die Beispiele zeigen, dass die Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit von Details abhängt. Im Rahmen der Verteidigung kommt es darauf an, entlastende Umstände (z.B. „nur dribbeln und passen“) möglichst effektiv vorzutragen.

Fehlende Rechtswidrigkeit

Die Sachbeschädigung muss „rechtswidrig“ begangen worden sein. Können Sie sich auf einen Rechtfertigungsgrund berufen, entfällt die Rechtswidrigkeit. Dann haben Sie sich nicht wegen Sachbeschädigung strafbar gemacht.

Rechtfertigungsgründe sind unter anderem:

  • Notwehr (§ 32 StGB): Werden Sie angegriffen und beschädigen bei Ihrer Verteidigung die Kleidung des Täters, ist diese Handlung gerechtfertigt. Eine Strafbarkeit ist dann ausgeschlossen.
  • Defensivnotstand (§ 229 BGB): Die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache ist auch dann nicht rechtswidrig, wenn von der Sache selbst eine Gefahr ausgeht. So dürfen Sie z.B. einen aggressiven Hund, der Sie angreifen will, körperlich abwehren und im Zweifel sogar töten.
  • Aggressivnotstand (§ 904 BGB): Eine Sachbeschädigung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Sache eines Unbeteiligten von Ihnen benötigt wird, um eine Gefahr abzuwehren.
    Zur Veranschaulichung soll dieses Beispiel dienen: Sie werden von einem wilden Tier angegriffen. Um sich zu verteidigen, greifen Sie sich den Blumentopf Ihres unbeteiligten Nachbarn und werfen diesen nach dem Tier.
  • Auch, wenn der Eigentümer der Sache seine Zustimmung zur Beschädigung oder Zerstörung erteilt, ist die Handlung nicht rechtswidrig.

 

Fehlender Strafantrag

Grundsätzlich verfolgt die Staatsanwaltschaft Sachbeschädigungen nur, wenn der Eigentümer der Sache dies beantragt. Ohne Strafantrag droht Ihnen also auch kein Strafverfahren. Werden Sie trotzdem strafrechtlich verfolgt, wird das Gericht Sie grundsätzlich freisprechen.

Beispiel: Die Brüder A und B streiten sich. A neigt zu Wutanfällen und tritt gegen das Motorrad seines Bruders. Dieses fällt um und wird beschädigt. Ein Nachbar ruft daraufhin die Polizei. B möchte aber keinen Strafantrag gegen seinen Bruder stellen. A droht daher auch kein Ermittlungsverfahren wegen Sachbeschädigung.

Nur in seltenen Ausnahmefällen, in welchen ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, kann die Staatsanwaltschaft auch ohne Strafantrag tätig werden. Dies ist jedoch die Ausnahme (z.B. Vandalismus) und in alltäglichen Situationen nicht der Fall.

3. Welche Strafen drohen bei einer Sachbeschädigung?

Für eine Sachbeschädigung sieht das Gesetz eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Wie hoch die Strafe genau ausfällt, wird vom jeweiligen Richter im Einzelfall entschieden. Relevant für die Strafhöhe ist unter anderem der Grad der Beschädigung und auch, ob der Täter vorbestraft ist. Bei Ersttätern wird regelmäßig eine Geldstrafe zu erwarten sein. Freiheitsstrafen drohen lediglich in Ausnahmefällen.

Da die Sachbeschädigung ein verhältnismäßig weniger gravierendes Delikt ist, kommt es in vielen Fällen erst gar nicht zu einer Gerichtsverhandlung. Die Staatsanwaltschaft hat umfangreiche Möglichkeiten, eine Verhandlung zu vermeiden und so ihre eigene Arbeitsbelastung gering zu halten:

  • Strafbefehl (§ 407 StPO). Bei klaren und überschaubaren Sachverhalten verzichtet das Gericht auf eine mündliche Verhandlung. Der Täter bekommt seine „Strafe“ auf direktem Wege per Post mitgeteilt, ohne bei Gericht erscheinen zu müssen. Mit einem Strafbefehl können z.B. Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.
    Achtung: Auch ohne Gerichtsverhandlung gelten Sie mit einem erlassenen Strafbefehl als vorbestraft. Sie müssen den Strafbefehl aber nicht akzeptieren. Innerhalb von zwei Wochen können Sie bei Gericht Einspruch einlegen. Dann kommt es zu einer mündlichen Gerichtsverhandlung, in der Sie einerseits freigesprochen werden können – andererseits kann die Bestrafung aber auch höher ausfallen als im Strafbefehl. Sie sollten daher bei einem Strafbefehl stets mit einem Anwalt sprechen. Er bewertet für Sie, ob sich ein Einspruch lohnt, und wird Sie vor Gericht verteidigen.
  • Einstellung mit oder ohne Auflagen (§§ 153, 153a StPO). Liegt nur eine geringfügige Sachbeschädigung vor, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen. Je nach Fall stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber nur gegen Auflagen, z.B. die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung gemeinnütziger Arbeit, ein. In diesem Fall hängt die Einstellung von Ihrer Zustimmung ab.
    Bei einer Einstellung des Verfahrens gelten Sie nicht als vorbestraft. Trotzdem sollte Sie auch hier immer mit einem Anwalt abklären, ob Sie der Einstellung unter Auflagen zustimmen sollten.

4. Was tun bei einer Anzeige wegen Sachbeschädigung?

Von einer Anzeige erfahren Sie meist, wenn die Polizei Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung vorlädt oder Ihnen einen Anhörungsbogen schickt. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie aber grundsätzlich nicht nachkommen (anders als ggü. der Staatsanwaltschaft und dem Richter). Auch haben Sie immer das Recht, nicht zur Sache auszusagen.

Sprechen Sie nicht mit der Polizei, ohne vorher einen erfahrenen Strafverteidiger zu kontaktieren. Oft belasten Sie sich sonst nur unnötig selbst. Ein Anwalt berät Sie und kann Sie auch bei Ihrem Gang zur Polizei begleiten. Mit einer guten Verteidigungstaktik lässt sich der Tatverdacht oft schon im Ermittlungsverfahren ausräumen. Erhärtet sich der Verdacht hingegen, kann Ihr Anwalt auf die Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen hinwirken und Sie so vor einem Prozess und einer Vorstrafe bewahren.

5. Fazit

  • Sie machen sich wegen Sachbeschädigung strafbar, wenn Sie eine fremde Sache beschädigen oder zerstören.
  • Das gilt nicht, wenn die Sache nicht vorsätzlich, sondern lediglich fahrlässig beschädigt oder zerstört wurde.
  • Wer sich auf einen Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) berufen kann, macht sich nicht strafbar.
  • Bei einer Sachbeschädigung können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren verhängt werden. Wahrscheinlicher ist aber meist eine Geldstrafe per Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung oder die Einstellung des Verfahrens mit oder ohne Auflagen.
  • Bei einer Anzeige wegen Sachbeschädigung sollte unbedingt ein Strafverteidiger kontaktiert werden. Er bespricht mit Ihnen die weiteren Schritte und verteidigt Sie notfalls vor Gericht.
  • Sprechen Sie nicht ohne einen Anwalt mit den Ermittlungsbehörden. Denn alles, was Sie aussagen, kann gegen Sie verwendet werden.