1. Sollte man immer die Polizei informieren?
Vor allem bei kleineren Auffahrunfällen stellt sich den Unfallbeteiligten häufig die Frage, ob die Hinzuziehung der Polizei tatsächlich notwendig ist. Zwar möchte man den Eindruck vermeiden, man habe die Polizei deshalb nicht verständigt, weil man sich selbst etwas zu Schulden hat kommen lassen. Und erst recht möchte man durch den Verzicht auf das Hinzuziehen der Polizei nicht auf seine Rechte verzichten. Würde aber jeder noch so kleine Kratzer immer gleich der Polizei gemeldet werden, so wäre diese angesichts der hohen Zahl an Verkehrsunfällen pro Tag sehr schnell überlastet.
Ob der Unfall gegenüber der Polizei gemeldet werden sollte, hängt u.a. von folgenden Punkten ab:
- Handelt es sich im Hinblick auf die entstandenen Schäden um einen schwereren Unfall?
- Zeigt sich die Gegenseite kooperativ?
- Ist die Sicherstellung von Beweismaterial durch die Polizei angezeigt?
- Wo ist der Unfall passiert?
Ereignet sich der Unfall an einer vielbefahrenen Straße oder an einem Verkehrsknotenpunkt, so kann die Polizei weitere Unfälle verhindern und den Verkehrsfluss aufrechterhalten oder wiederherstellen. Das ist auch im Interesse der Unfallbeteiligten, da diese die Unfallstelle gegebenenfalls absichern müssen.
Handelt es sich dagegen um einen leichteren Unfall – zum Beispiel auf einem Supermarktparkplatz – und sind nur Lack- oder Blechschäden zu beklagen, so kann oft von einer Meldung gegenüber der Polizei abgesehen werden. Allerdings müssen die Unfallparteien dann selbst dafür sorgen, dass alle notwendigen Feststellungen getroffen werden, um den Schaden mit der jeweiligen Versicherung klären zu können.
Hierzu gehören in jedem Fall:
- Name und Anschrift der/des Unfallgegner/s
- Amtliche/s Kennzeichen
- Versicherung und Versichertennummer der/des Unfallgegners
- Art der Beteiligung (Fahrer, Fußgänger etc.)
Sollte Ihr Unfallgegner die Herausgabe dieser Informationen verweigern (wozu alle Unfallbeteiligten aber gesetzlich verpflichtet sind) oder haben Sie Zweifel an ihrer Richtigkeit, sollten Sie die Polizei zur Überprüfung der Personalien hinzuziehen. Auch wenn Personen zu Schaden gekommen sind oder ihr Unfallgegner den Eindruck erweckt, Alkohol oder Drogen konsumiert zu haben, sollten Sie unbedingt die Polizei verständigen.
Festzuhalten ist damit, dass der Anruf bei der Polizei bei leichten Unfällen keine Pflicht ist und auch in rechtlicher Hinsicht keinen Nachteil bedeuten muss. Nur wenn der Unfall schwerer war und komplizierte Rechtsfragen – auch hinsichtlich der Schuld – aufwerfen könnte, kann die Sicherung von Beweisen durch die Polizei zu Ihrem Vorteil und aus versicherungstechnischer Sicht sogar erforderlich sein. Diese Entscheidung müssen Sie am Unfallort treffen. Sollte einer der Unfallbeteiligten eine polizeiliche Unfallaufnahme wünschen, so müssen Sie diesem Wunsch nachkommen.
2. Welche Ansprüche habe ich als Geschädigter?
Als Geschädigter haben Sie gegen den Unfallverursacher eine ganze Reihe an Ansprüchen, die sie im Wesentlichen unabhängig voneinander geltend machen können.
1. Reparaturkosten
Hat Ihr Unfallgegner einen Schaden an Ihrem Fahrzeug verursacht, so lautet die erste Regel, dass Ihnen eine umfassende Reparatur zusteht.
Dabei haben Sie die Wahl: Sie können entweder die Reparatur auf Kosten der gegnerischen Versicherung vornehmen oder sich den Betrag auszahlen lassen (sog. „fiktive Abrechnung“).
Gerade bei kleineren Schäden (Beulen, Kratzer) lohnt sich eine Reparatur häufig nicht. Allerdings sollten Sie dabei beachten, dass Versicherungen Ihnen bei einer fiktiven Abrechnung nur einen geringeren Betrag erstatten können, als bei einer tatsächlichen Reparatur anfallen würde. Insbesondere wird die Mehrwertsteuer nicht mit ausgezahlt, da diese dem Geschädigten nur dann zusteht, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.
2. Wiederbeschaffungsaufwand
Ist Ihr Fahrzeug so stark beschädigt, dass eine Reparatur – wirtschaftlich betrachtet – keinen Sinn mehr macht, da die Kosten der Reparatur den Wert des Fahrzeugs übersteigen (sog. „wirtschaftlicher Totalschaden“), können Sie regelmäßig nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen. Hierbei handelt es sich um diejenigen Kosten, die für den gleichwertigen Ersatz des Fahrzeugs anfallen würden – abzüglich des Restwerts. Für die Ermittlung des Werts spielen verschieden Faktoren eine Rolle – vor allem aber der Zustand Ihres Fahrzeugs vor dem Unfall (z.B. Alter, Abnutzung etc.).
3. Wertminderung
Tritt infolge des Unfalls eine Wertminderung am Fahrzeug ein, so ist zwischen technischem und merkantilem Minderwert zu unterscheiden, wobei beide ersatzfähig sind.
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn die Schäden am Fahrzeug trotz fachgerechter Reparatur nicht vollständig behoben werden können (z.B. Farbunterschiede im Lack).
Ein merkantiler Minderwert liegt demgegenüber vor, wenn das Fahrzeug aufgrund des Unfallschadens einen geringeren Wert am Markt erzielen wird, was bei Unfallfahrzeugen so gut wie immer der Fall ist.
4. Heilbehandlungskosten
Sofern Sie bei dem Unfall verletzt wurden, können Sie neben den Kosten für die Reparatur des Fahrzeugs auch sämtliche Kosten ersetzt verlangen, die im Rahmen Ihrer Heilbehandlung anfallen.
Unter normalen Umständen bekommen Sie von diesen Kosten jedoch nicht viel mit, da diese zunächst von Ihrer Krankenversicherung verauslagt werden. Diese hält sich dann wiederum bei der gegnerischen Versicherung schadlos. Kosten, die von Ihrer Krankenkasse nicht getragen werden, können Sie selbstverständlich geltend machen. Wichtig ist hierbei jedoch die Unterscheidung zum Schmerzensgeld. Dieses ist nicht mit den Kosten der Heilbehandlung identisch, sondern muss gesondert geltend gemacht werden (dazu später mehr).
5. Gutachterkosten
Um den Umfang des Schadens und damit verbunden die Höhe der entstandenen Kosten ermitteln zu können, sind häufig Gutachten erforderlich. Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen sind vor allem zwei Arten von Gutachten relevant.
- Das des Unfallanalytikers, der den Hergang des Unfalls rekonstruiert.
- Das des Kfz-Gutachters, der die Höhe des Schadens am Unfallauto und die Kosten für die Reparatur beziffert.
Ist Ihr Unfallgegner für die verursachten Schäden allein verantwortlich, trägt auch nur er die Kosten für die Erstellung aller notwendigen Gutachten.
Handelt es sich bei den Beschädigungen Ihres Fahrzeugs lediglich um kleinere Schäden (Bagatellschäden), besteht für die Anfertigung aufwendiger Gutachten zumeist kein Raum. Entsprechende Kosten können Sie daher nicht ersetzt verlangen. In der Rechtsprechungspraxis wird die Bagatellgrenze in aller Regel bei 750 Euro gezogen. Liegt der angerichtete Schaden also darunter, wird ein Gutachten zumeist nicht übernommen. Doch auch wenn die Grenze überschritten ist, dürfen die durch das Gutachten verursachten Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sein. Es kann dann passieren, dass Sie selbst einen Teil der Kosten tragen müssen.
6. Mietwagenkosten
Sind Sie Halter des beschädigten Fahrzeugs und fällt dieses durch den Unfall aus, so können Sie sich für den Ausfallzeitraum einen Mietwagen nehmen. Dies schließt sowohl den Zeitraum vom Unfall bis zur Erstellung der erforderlichen Sachverständigengutachten als auch die Dauer der Reparatur oder Neubeschaffung des Fahrzeugs mit ein.
Damit sämtliche Kosten für das Fahrzeug übernommen werden, muss der Mietwagen ähnliche Eigenschaften aufweisen wie das eigene Fahrzeug. Zum Beispiel darf der Mietwagen keiner höheren Typklasse angehören. Gegebenenfalls werden die Kosten auf das zulässige Maß reduziert, sodass Sie nur einen Teil der Kosten wiederbekommen.
Allerdings können Sie den Mietwagen nicht unbegrenzt lange als „Zwischenlösung“ fahren. Auch als Geschädigter müssen Sie nämlich darauf achten, dass die Unfallkosten einen angemessenen Rahmen wahren (Schadensminderungspflicht). Für die zulässige Dauer der Mietwagennutzung sind in erster Linie die Angaben des Sachverständigen zur voraussichtlichen Reparaturdauer des beschädigten Fahrzeugs maßgeblich. Bei sehr langen Reparaturen kommt in Betracht, das Fahrzeug zunächst in einen fahrfähigen Zustand zu versetzen und es solange weiter zu nutzen, bis eine endgültige Reparatur erfolgen kann. Auch bei einem Totalschaden – und der dadurch erforderlichen Neuanschaffung – richtet sich die Mietwagendauer in erster Linie nach den Angaben des Sachverständigen.
Wenn Sie Ihr Auto nur selten nutzen (z.B. weniger als 20 km pro Tag), können Sie unter Umständen auf die Nutzung eines Taxis verwiesen werden. Allerdings gelten hierbei auch gewisse Gegenausnahmen, etwa wenn Sie berufs- oder krankheitsbedingt auf die ständige Verfügbarkeit eines Fahrzeugs angewiesen sind.
7. Nutzungsausfallentschädigung
Alternativ zum Mietwagen räumt Ihnen das Recht die Möglichkeit ein, einen Nutzungsausfall und den damit verbundenen „entgangenen Gebrauchsvorteil“ des Unfallfahrzeugs geltend zu machen und hierfür eine Entschädigung in Geld zu verlangen. Der Nutzungsausfall lässt sich pro Tag für jeden Pkw-Typ anhand einer Tabelle – der sog. Schwacke-Liste – ermitteln, wobei auch das Alter des Fahrzeugs berücksichtigt wird.
Im Gegensatz zu den Reparaturkosten ist eine fiktive Abrechnung beim Nutzungsausfall nicht möglich. Sie müssen also darlegen, dass Sie das beschädigte Fahrzeug tatsächlich hätten nutzen wollen (sog. Nutzungswille) und können (sog. Nutzungsmöglichkeit). Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte beispielsweise keine Bemühungen unternimmt, das Fahrzeug zeitnah nach dem Unfall zu reparieren, bettlägerig ist oder sich in der Zeit des Nutzungsausfalls gar nicht in räumlicher Nähe zu seinem Fahrzeug befindet.
8. Schmerzensgeld
Neben den materiellen Schäden können Sie auch immaterielle Schäden des Verkehrsunfalls ersetzt verlangen – das sog. „Schmerzensgeld“. Immaterielle Schäden sind solche, die an sich nicht in Geld bemessen werden können (Was kosten Schmerzen?). Das Gesetz unternimmt trotzdem den Versuch, dem Geschädigten eine angemessene Entschädigung in Geld zuzubilligen.
Damit ein entsprechender Anspruch besteht, müssen vor allem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Vorliegen eines Personenschadens (z.B. Verletzungen der HWS, Schmerzen, Schleudertrauma)
- der Autounfall ist für den eingetretenen Personenschaden ursächlich (Kausalität)
- vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten des Unfallverursachers
Der Schweregrad der erlittenen Verletzungen kann von leichteren Beeinträchtigungen bis hin zu dauerhaften Schäden oder Behinderungen reichen. Auch psychische Beeinträchtigungen werden erfasst.
Für die Höhe des Anspruchs auf Schmerzensgeld gibt es keine festgelegten Zahlen. Eine erste, grobe Orientierung für die Höhe des Schmerzensgeldes bietet die sog. Schmerzensgeldtabelle. Was jedoch eine angemessene Entschädigung in Geld tatsächlich bedeutet, entscheidet sich meist erst bei der Berücksichtigung der konkreten Umstände im Einzelfall.
Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei anhand unterschiedlicher Faktoren, wie etwa:
- Schwere und Ausmaß der erlittenen Verletzungen
- Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit
- Einschränkungen im Alltag
- Umfang und Dauer der Therapie
- Folgeschäden
Darüber hinaus ist es für die Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruchs entscheidend, dass Sie die genannten Voraussetzungen zweifelsfrei nachweisen können. Folgende Beweismittel sind hierfür geeignet:
- Polizeiberichte
- Ärztliche Gutachten und Atteste
- Zeugenaussagen
- Belege über sämtliche Folgen des Unfalls (wie oben genannt)
9. Verdienstausfall
Bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls ist zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit (Angestellte, Arbeitnehmer) zu unterscheiden. Arbeitnehmer haben in den ersten 6 Wochen ihres Verdienstausfalls einen (gesetzlichen) Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber wird sich dann beim Unfallgegner bzw. bei dessen Versicherung schadlos halten. Danach kann ein Anspruch auf Verdienstausfall auch von Seiten des Arbeitnehmers geltend gemacht werden.
Der Verdienstausfallschaden von Selbständigen gestaltet sich ungleich schwieriger. Insbesondere findet eine Lohnfortzahlung nicht statt. Allein durch den Wegfall der Arbeitskraft entsteht kein Anspruch auf Schadensersetz, sondern wird erst durch den Eintritt eines Schadens bezifferbar. Relevant sind dabei vor allem entgangene Geschäfte oder Gewinneinbrüche.
10. Sonstige Schäden
Die aufgezählten Schäden sind nur die häufigsten und damit wichtigsten Positionen, die regelmäßig bei Unfällen anfallen. Darüber hinaus können durchaus noch weitere Posten in Betracht kommen – wie etwa:
- Fahrt- und Wegekosten
- Entsorgungs- oder Abschleppkosten
- Ersatz von Gegenständen, die durch den Unfall beschädigt oder zerstört wurden
- Kinderbetreuung
- Haushaltshilfe
- Entgangener Gewinn
- Kreditkosten
- Verlust einer Tankfüllung
- Kosten für ein neues Kennzeichen
- Ab- und Anmeldekosten
3. Sollte ich einen Rechtsanwalt einschalten?
Dem juristischen Laien gelingt es aufgrund der Vielzahl der in Betracht kommenden Ansprüche häufig nicht, sämtliche Forderungen geltend zu machen, weil sie entweder vergessen oder nicht mit ausreichend Nachdruck eingefordert werden. Auch kommt es immer wieder vor, dass Versicherungen versuchen, die anfallenden Kosten mit allen Mitteln zu senken. Dabei wird zum Teil von der Inanspruchnahme einzelner Rechte abgeraten oder von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu Unrecht abgelehnt – denn auch Versicherungen wollen und müssen wirtschaftlich arbeiten. Dass das nicht immer auch im Sinne des Geschädigten ist, der möglichst umfassend entschädigt werden will, liegt auf der Hand.
Bei einem unverschuldeten Unfall ist rechtlicher Beistand daher immer anzuraten.
Aus Sicht des Geschädigten entstehen hierdurch keinerlei Nachteile. Der beauftragte Anwalt wird alle erforderlichen Maßnahmen einleiten und sich insbesondere um die gesamte Korrespondenz mit den Versicherungen, Sachverständigen und der Polizei kümmern. Er wird Sie umfassend zu den in Betracht kommenden Ansprüche beraten und ihre Erfolgsaussichten im Einzelnen für Sie prüfen. All dies kostet Sie nichts, da auch die Anwaltskosten beim unverschuldeten Unfall ausschließlich der Schädiger zu tragen hat (dazu gleich mehr).
4. Wer trägt die Kosten für einen Rechtsanwalt?
Da bei einem Verkehrsunfall die Geltendmachung und Durchsetzung der genannten Ansprüche sehr aufwändig und vom Laien nur schwer zu durchschauen sind, dürfen Sie nach einem unverschuldeten Unfall im Verkehr die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchführung der Schadensregulierung regelmäßig für erforderlich halten.
5. Fazit
- Grundsätzlich besteht bei kleineren Unfällen keine Pflicht, die Polizei zu informieren. Auch ist dafür die Schuldfrage eher nebensächlich. Entscheidend sind in erster Linie die Schwere des Unfalls, die Kooperationsbereitschaft des Unfallgegners und die jeweilige Beweislage.
- Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall können zahlreiche Schadenspositionen – nebeneinander – geltend gemacht werden.
- Sind Sie Opfer eines unverschuldeten Verkehrsunfalls geworden, so sollten Sie unverzüglich einen Anwalt aufsuchen – die Kosten hierfür trägt die Gegenseite.