Einige Tage nachdem Sie im Möbelhaus den Kaufvertrag für die neue Küche unterschrieben haben, kommen Ihnen doch Bedenken. Sie müssen sich eingestehen, dass der Kauf ein Fehler war und Sie das Ganze gerne rückgängig machen würden. Aber: Können Sie so einfach von dem Vertrag zurücktreten?
Wir erläutern, wann Sie ein Rücktrittsrecht haben und wie Sie dieses wirksam ausüben.
1. Kein generelles Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Eine wichtige Regel, die Sie im Vertrags- und Kaufrecht kennen müssen, lautet: Verträge sind einzuhalten. Das deutsche Recht schützt als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit über Artikel 2 Abs. 1 GG die Privatautonomie, wozu unter anderem die Vertragsfreiheit zählt. Es steht daher jedem frei zu entscheiden, ob und mit wem, auf welche Weise und worüber er Verträge schließt, soweit dabei nicht gegen zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen wird.
Solchermaßen auf freier Basis einmal geschlossene Verträge sind dann aber auch verbindlich, was auch für Kaufverträge gilt. Ist die Unterschrift unter einen Kaufvertrag einmal gesetzt, ist es daher meist gar nicht so einfach, hiervon wieder Abstand zu nehmen.
Gleichwohl gibt es sowohl vertraglich vereinbarte als auch gesetzliche Rücktrittsrechte, um sich von einem Kaufvertrag zu lösen. Dabei ist das vertragliche Rücktrittsrecht vorrangig. Ist vertraglich nichts vereinbart, ist das gesetzliche Rücktrittsrecht maßgeblich. Bei einem wirksamen Rücktritt erfolgt dann eine Rückabwicklung des Vertrags, indem die bereits empfangenen Leistungen – Kaufgegenstand und Kaufpreis – jeweils zurückgegeben werden und jeder Vertragspartner wieder so gestellt wird, als hätte es den Vertrag nie gegeben.
Auch wenn sich Gerüchte über ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht oder ein Recht zur kostenfreien Stornierung hartnäckig halten – dem ist nicht so. Zu erklären ist dieses Missverständnis wohl damit, dass viele das Rücktrittsrecht mit dem Widerrufsrecht verwechseln.
Dieses besteht aber nur in bestimmten Fällen, insbesondere:
- im Fernabsatzrecht bei Online-Käufen
- sonstigen Vertragsabschlüssen über das Internet
- bei Verträgen, die über Fax oder Telefon geschlossen werden
- bei Finanzierungskäufen und
- bei Haustürgeschäften (z.B. auch Kaffeefahrten)
Zudem gilt das Widerrufsrecht auch nur für Verbraucher, d.h. also nicht für Gewerbetreibende (§§ 355 ff. BGB).
Ein gesetzliches Rücktrittsrecht, was diesem Widerrufsrecht bei „Offline-Käufen“ (z.B. im Elektromarkt oder Möbelhaus) gleichkäme, existiert nicht.
Dies bedeutet für unser Ausgangsbeispiel: Der Möbelhändler ist nicht verpflichtet, Ihrem Rücktrittswunsch Folge zu leisten, nur weil Sie es sich anders überlegt haben. Er ist rechtlich nicht einmal verpflichtet, Ihnen einen Umtausch zu gewähren. Eine andere Frage ist, ob der ein oder andere Händler sich unter Umständen aus Kulanz bereit erklärt, da noch etwas zu machen. Dies wird der Händler auch nur machen können, soweit die Bestellung nicht bereits in der Abwicklung ist, etwa weil Hersteller oder Lieferanten schon alles auf den Weg gebracht haben. Rechtlich verpflichtet ist der Händler hierzu ohnehin nicht.
2. Vertragliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Zudem kann ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart sein. Eine weitere Variante unseres Ausgangsbeispiels stellt daher der Fall dar, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart wird, wonach ein Vertrag gegen Zahlung von beispielsweise 20 % des Kaufpreises storniert werden kann. Ist diese AGB-Regelung wirksamer Bestandteil des Kaufvertrags geworden, haben Sie ein Recht auf Stornierung – im Gegenzug kann das Möbelhaus allerdings die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe verlangen. Bei einer Küche mit einem Kaufpreis von 5.000 € müssen Sie sich dann als Käufer selbst ausrechnen, ob ein Rücktritt trotz Stornierungskosten von 20 oder 25 % für Sie noch sinnvoll ist.
Ein Rücktritt wegen reinen Nichtgefallens ist daher keine gute Idee – im Falle eines vertraglichen Rücktrittsrechts kann es teuer werden. Und als gesetzlicher Rücktrittsgrund zählt es erst gar nicht.
3. Gesetzliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag
Sie ahnen schon, worauf es beim gesetzlichen Rücktrittsrecht hinausläuft: Für einen Rücktritt muss ein triftiger Grund bestehen.
Als Rücktrittsgründe kommen gemäß Gesetz in Betracht:
- Verzug
- Sachmängelhaftung
- andere vertragliche Leistungsstörungen (z.B. wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen, insbesondere zum Beispiel bei Werkverträgen).
Ansatzpunkt für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ist in der Regel die Sachmängelhaftung, also ein Mangel an der gekauften Sache.
Was genau ist nun ein solcher Mangel? Zurück zum Ausgangsbeispiel: Wenn Ihnen die Farbe der Küche nicht mehr zusagt, stellt dies natürlich kein Fehler der Kaufsache dar. Es sei denn, die Farbe der Küchenfronten entspricht nicht derjenigen, die sie bei der Musterküche im Möbelgeschäft und gemäß Ihrer Bestellung geordert hatten.
Im Allgemeinen spricht man von einem Mangel der Kaufsache, wenn
- die Ist-Beschaffenheit einer Sache von der vertraglich geschuldeten Soll-Beschaffenheit abweicht und
- der Fehler schon bei Übergabe der Kaufsache vorhanden gewesen ist. Denn manchmal – gerade beim Autokauf – zeigen sich Mängel erst nach Kaufabschluss und einigen Fahrten, obwohl sie von Anfang an vorhanden waren.
4. Vorrang der Nacherfüllung
Dass ein Mangel an der Kaufsache vorliegt, berechtigt aber immer noch nicht in jedem Fall zu einem Rücktritt. Denn trotz eines Mangels bleibt ein Kaufvertrag grundsätzlich wirksam. Das Kaufvertragsrecht nach den §§ 433 ff. BGB regelt ausführlich die Gewährleistung, also die Haftung des Verkäufers für Mängel. Das Gewährleistungsrecht für Neuware gilt im Regelfall für die ersten 24 Monate ab Übergabe der Kaufsache, für Gebrauchtwaren 12 Monate.
Die Regelungen sind so gestaltet, dass das Gewährleistungsrecht die Interessen beider Vertragsparteien schützt. Daher gewährt es dem Verkäufer zunächst ein Recht zur Nacherfüllung. Als Käufer haben Sie daher z. B. bei einer nicht ordnungsgemäß funktionierenden Kaffeemaschine zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB). Sie müssen dem Verkäufer hierfür eine angemessene Frist einräumen, innerhalb derer er nacherfüllen kann. Die Fristlänge hängt vom Einzelfall ab, in vielen Fällen reichen ein bis zwei Wochen, bei größeren Kaufgegenständen oder wenn ein Ausbau etc. erforderlich wird, aber auch beträchtlich länger.
Bei der Nacherfüllung haben Sie als Käufer ein Wahlrecht zwischen
- Nachbesserung, d. h. die Beseitigung des Mangels (im Beispiel: die Reparatur der Kaffeemaschine) oder
- einer Ersatzlieferung, d. h. die Lieferung einer mangelfreien Sache (im Beispiel: die Lieferung einer neuen Kaffeemaschine gleichen Modells).
Läuft die von Ihnen als Käufer gesetzte Frist erfolglos ab, ist die Nacherfüllung gescheitert. Dann haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Folgende Ausnahmen sind zu diesen Abläufen zu beachten:
- Ist eine Variante der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, hat der Verkäufer das Recht, die Nacherfüllung auf die andere Art vorzunehmen (§ 439 Abs. 4 BGB). Wann die Kosten zu hoch sind, kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern ist jeweils im Einzelfall zu prüfen.
- Zudem können Sie als Käufer in bestimmten Fällen auch ohne eine vorherige Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückzutreten:
- Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, z.B. weil er einen Mangel an der Kaufsache und eine Pflicht zur Gewährleistung bestreitet. Im Beispiel etwa mit der Behauptung „Das Nachtropfen ist normal, die Kaffeemaschine läuft doch super!“
- Der Verkäufer verweigert beide Varianten der Nacherfüllung, weil sie mit zu hohen Kosten verbunden sind.
- Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar – in der Regel gilt die Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, in manchen Fällen ist aber auch schon nach einem ersten Versuch eine weitere Erfüllung unzumutbar. Im Beispielsfall: Die – gewöhnliche – Kaffeemaschine wird ausgetauscht, aber auch die zweite Maschine ist erneut defekt. Dann müssen Sie als Käufer nicht einen erneuten Austausch hinnehmen, sondern können den Kaufpreis zurückverlangen. Anders läge der Fall, wenn es sich um einen technisch komplexen und hochpreisigeren Kaffeevollautomaten handeln würde.
- Schließlich auch, wenn die Nacherfüllung unmöglich ist, weil der Kaufgegenstand nicht repariert werden kann und auch eine Nachlieferung derselben Art unmöglich ist.
Schließlich ist als weiterer Ausnahmefall noch zu beachten: Ein Rücktrittsrecht besteht nicht bei einem unerheblichen Mangel. Dann bleiben dem Käufer nur die sonstigen Mängelansprüche, je nach Einzelfall also Nacherfüllung, Kaufpreisminderung oder Schadensersatz. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein erheblicher Mangel regelmäßig dann vor, wenn der finanzielle Aufwand zur Mängelbeseitigung einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.
5. So erklären Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag
Den Rücktritt vom Kaufvertrag müssen Sie dem Verkäufer gegenüber ausdrücklich mitteilen. Besondere Formvorgaben sind hierbei nicht zu beachten. Sie können den Rücktritt also entweder schriftlich erklären, also per E-Mail, Fax oder Brief (zu Beweiszwecken empfehlenswert) oder mündlich (dann zumindest mit einer Begleitperson als Zeuge). Liegen die genannten gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Rücktritt wirksam. Eine Zustimmung des Verkäufers ist hierfür nicht erforderlich.
6. Fazit
- Ein grundsätzliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag besteht nicht.
- Bei Bestehen eines vertraglichen Rücktrittsrechts sollte zunächst geprüft werden, ob bei einem Rücktritt nach dem Vertrag bzw. einbezogenen AGB teure Stornierungskosten anfallen.
- Bei einer mangelhaften Kaufsache hat der Verkäufer ein Recht auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Ersatzlieferung, bevor ein Rücktritt in Betracht kommt.
- Ist eine Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Rücktritt einseitig vom Käufer erklärt werden.
- Bei der Rückabwicklung müssen Käufer und Verkäufer die empfangenen Leistungen zurückgewähren. Beide werden also so gestellt, als wäre der Kaufvertrag nie geschlossen worden.