1. Was ist Elternzeit?
Elternzeit bezeichnet einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, für einen bestimmten Zeitraum von der Arbeit unbezahlt freigestellt zu werden, um sein Kind betreuen zu können. Die im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) geregelte Elternzeit kann in zwei Varianten genommen werden, nämlich
- als vollständige Arbeitspause, während der der Arbeitnehmer vollständig von der Pflicht zur Arbeitserbringung freigestellt ist oder
- als Verringerung der Arbeitsmenge, in der nur ein Teil (max. 30 Wochenstunden) der gewöhnlichen Arbeitsmenge durch den Arbeitnehmer zu leisten ist (Elternzeit in Teilzeit).
Eltern haben bis zum 3. Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Elternzeit. Nach der ab dem 1. Juli 2015 geltenden Neuregelung können davon nun bis zu 24 Monate (statt bisher 12) zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes genommen werden. Zudem ist nun eine Aufsplittung der Elternzeit in 3 (statt bisher 2) Zeitblöcke möglich. Eine Aufteilung der Elternzeit in mehr als 3 Abschnitte ist (nur) mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Elternzeit kann von jedem Elternteil allein oder gemeinsam genommen werden. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch Elterngeld für Großeltern möglich (§ 15 Abs. 1a BEEG). Auch Adoptiveltern oder Ehepartner von Eltern, denen die Personensorge für das Kind übertragen wurde, sind anspruchsberechtigt.
2. Elternzeit beantragen
Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist in § 16 BEEG geregelt. Elterngeld muss schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Antrag kann in den ersten drei Lebensjahren des Kindes erfolgen und muss mindestens 7 Wochen vor dem beabsichtigten Antritt der Elternzeit gestellt werden. Wird ein Antrag auf Elternzeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes gestellt, muss dieser 13 Wochen vor dem beabsichtigten Beginn der Elternzeit gestellt werden. Im Antrag muss mit angegeben werden, für welche Zeiten innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll.
Für den gesetzlich bestehenden Anspruch aus Elternzeit ist keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Es empfiehlt sich jedoch für den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber um eine schriftliche Bestätigung seines Antrags auf Elterngeld zu bitten.
Wird die Elternzeit in mehreren Abschnitten beantragt, kann die Gewährung eines 3. Abschnitts der Elternzeit während des 4. und 8. Lebensjahres des Kindes vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen versagt werden.
3. Arbeitsplatz nach Rückkehr aus der Elternzeit
Wer aus der Elternzeit zurückkehrt (d.h. wer während der Elternzeit nicht in Teilzeit gearbeitet hat), für den stellt sich die Frage, welchen Arbeitsplatz er bei der Rückkehrerhält. Denn oft wurde der bisherige Arbeitsplatz dauerhaft durch einen anderen Arbeitnehmer besetzt.
Der aus der Elternzeit zurückkehrende Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf denselben, sondern lediglich auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz – dies ergibt sich aus dem Direktions- bzw. Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO). Inhalt und Reichweite des Weisungsrechts ergeben sich insbesondere aus den Bestimmungen des jeweiligen Arbeitsvertrags. Ist etwa ein konkreter Dienstort (Angabe der Stadt der Arbeitsstätte) im Arbeitsvertrag angegeben, erstreckt sich die Weisungsbefugnis auch nur auf Arbeitsplätze innerhalb dieses Dienstortes. Hat der Arbeitgeber also verschiedene Niederlassungen in der als Dienstort angegebenen Stadt, kann der „neue“ Arbeitsplatz in jeder dieser Niederlassungen sein, aber nicht in einer Niederlassung in einer anderen Stadt.
Der neue Arbeitsplatz muss in Tätigkeit und Qualifikation dem entsprechen, was hierzu im Arbeitsvertrag angegeben ist bzw. welche Tätigkeiten in den letzten Jahren verrichtet wurden. Denn in einem solchen Fall ist die ursprüngliche Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag durch eine stillschweigende sog. tatsächliche Übung entsprechend erweitert worden, und dann kann auch eine entsprechende Tätigkeit für den neuen Arbeitsplatz gefordert werden.
4. Kündigung und Kündigungsschutz in der Elternzeit
Arbeitnehmer genießen während der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutznach § 18 BEEG – Kündigungen in der Elternzeit sind grundsätzlich nicht möglich, eine in der Elternzeit ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Der Kündigungsschutz beginnt ab Beantragung der Elternzeit, jedoch frühestens 8 Wochen vor deren Beginn. Ist das Kind noch nicht geboren, beginnt der Kündigungsschutz 8 Wochen vor dem berechneten Geburtstermin – gleichgültig, wann das Kind tatsächlich geboren wird (BAG v. 12.5.2011 – Az. 2 AZR 384/10).
Wenn Elternzeit zwischen dem 4. und 8. Lebensjahr des Kindes beansprucht wird, beginnt der Kündigungsschutz ab Beantragung, frühestens jedoch 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Wird die Elternzeit in mehreren Abschnitten genommen, besteht also in den Abschnitten zwischen der Elternzeit kein Kündigungsschutz.
Für besondere Ausnahmen (z.B. Arbeitgeber wird insolvent) ist eine Kündigung möglich, diese muss jedoch stets von der zuständigen Behörde für Arbeitsschutz (die Bezirksregierung) genehmigt werden.
Wer Elternzeit beantragt und diese unter die Bedingung stellt, dass der Arbeitgeber ihm Teilzeit gewährt, der muss aufpassen: Denn lehnt der Arbeitgeber dies ab, besteht von Anfang an kein Kündigungsschutz (BAG a.a.O.). Aus diesem Grund ist von einer bedingten Beantragung von Elternzeit abzuraten.
Nach Ende der Elternzeit kann ein Arbeitnehmer wieder unter den normalen Voraussetzungen gekündigt werden – regelmäßig erfordert eine ordentliche Kündigung einen Kündigungsgrund.
5. Kündigung des Arbeitnehmers
Während der Elternzeit gelten für Kündigungen des Arbeitnehmers zunächst die normalen arbeitsrechtlichen Vorgaben: Enthält der Arbeitsvertrag (oder ein einschlägiger Tarifvertrag) keine Sonderregelungen, kann ein Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer ordentlich mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende gekündigt werden (§ 622 Abs. 1 BGB).
Die Vorschrift des § 19 BEEG gewährt dem Arbeitnehmer zudem ein Sonderkündigungsrecht: Demnach kann das Arbeitsverhältnis (auch) mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der Elternzeit gekündigt werden. Die Vorschrift stellt dem Arbeitnehmer lediglich eine zusätzliche Kündigungsoption zum Ende der Elternzeit zur Verfügung. Seine Rechte zur außerordentlichen Kündigung (z.B. weil der Lohn fortwährend nicht gezahlt wird) oder zur anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. durch Aufhebungsvertrag) bleiben ebenso unberührt wie sein Recht zur ordentlichen Kündigung.
6. Fazit und Praxistipp
Wer in der Elternzeit gekündigt wurde, obwohl der Arbeitgeber die erforderliche Zustimmung des Bezirksamts nicht eingeholt hat, der sollte „auf Nummer Sicher“ gehen und diese Kündigung wie eine „normale“ Kündigung außerhalb der Elternzeit innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage angreifen. Anderenfalls kann er riskieren, trotz der Unwirksamkeit der Kündigung (s.o.) weitergehende Rechte zu verwirken.
Hat der Arbeitgeber die Einholung der Zustimmung des Bezirksamts vor Ausspruch einer Kündigung versäumt, bleibt eine ohne Zustimmung ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Kündigung wird also nicht durch die nachträgliche Einholung der Zustimmung des Bezirksamts rückwirkend „geheilt“ – in diesem Fall muss der Arbeitgeber die Kündigung erneut erklären.
Eine in der Elternzeit durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung ist und bleibt grundsätzlich unwirksam – die Kündigung kann auch nicht in eine Kündigung zum Ende der Elternzeit umgedeutet werden. Auch hier muss der Arbeitgeber eine erneute Kündigung zum Ende der Elternzeit aussprechen.