1. Einfacher und qualifizierter Rotlichtverstoß
Das Überfahren einer Ampel trotz Rotlichtzeichen stellt einen Verstoß gemäß §§ 49 Abs. 3 Nr. 2 und 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Wichtig zu unterscheiden ist, ob ein Über-Rot-Fahren rechtlich als einfacher oder qualifizierter Rotlichtverstoß einzuordnen ist, da letzterer neben einer Geldbuße und Punkten im Verkehrszentralregister auch ein Fahrverbot zur Folge haben kann.
- Ein einfacher Rotlichtverstoß liegt vor, wenn Sie die rote Ampel überfahren und zu diesem Zeitpunkt das Rotlicht weniger als eine Sekunde leuchtete.
- Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß spricht man, wenn die Ampel vor dem Überfahren mehr als eine Sekunde Rot geleuchtet hat oder ein anderer Verkehrsteilnehmer hierdurch gefährdet wird.
2. Rechtsfolgen nach Bußgeldkatalog
Der einfache Rotlichtverstoß hat eine Geldbuße von aktuell 90 Euro sowie einen Punkt im Verkehrszentralregister zur Folge.
Dagegen führt der qualifizierte Rotlichtverstoß regelmäßig zu einem einmonatigen Fahrverbot, einer Geldbuße von mindestens 200,00 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister. Wurde ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Überfahren der roten Ampel gefährdet, erhöht sich das Bußgeld auf 320,00 Euro, kommt es hierdurch zu einem Unfall, wird eine Geldbuße von 360,00 Euro verhängt.
Noch schärfere Konsequenzen drohen Fahranfängern, die in der Probezeit eine rote Ampel überfahren.
3. Grenzfälle
In der gebotenen Kürze folgen hier einige Grenzfälle, die deutlich machen, dass stets im Einzelfall von einem mit der Materie vertrauten Verkehrsanwalt geprüft werden sollte, ob ein Fahren über Rot tatsächlich einen Rotlichtverstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung darstellt.
Haltelinienverstoß
Wenn Sie beispielsweise auf einen Kreuzungsbereich zufahren und verspätet mitbekommen, dass die Ampel bereits auf Rot gewechselt hat, sollten Sie möglichst dennoch abbremsen. Denn wenn Sie die Haltelinie bereits passiert haben, aber vor dem geschützten Kreuzungsbereich mit Gegenverkehr stoppen, haben Sie lediglich einen Haltelinienverstoß gemäß § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO begangen. Dieser wird im Hinblick darauf, dass durch Ihr Fahrverhalten zumindest kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wurde, nur mit einem kleinen Verwarngeld geahndet.
Spurwechsel
Wenn eine Ampelanlage für verschiedene Fahrtrichtungen unterschiedliche Lichtzeichen anzeigt und der Fahrer die Spur wechselt, liegt nach neuerer Rechtsprechung stets ein Rotlichtverstoß vor, wenn der Fahrer teilweise über eine durch Rotlicht gesperrte Spur fährt.
Umfahren einer Ampelanlage
Wenn ein Fahrer eine rote Ampel umgehen will, indem er den Ampelbereich abseits der Fahrspur umfährt, ist das nur dann ein Rotlichtverstoß, wenn dabei der von der Ampel geschützte Bereich befahren wird. Dazu gehören nach der Rechtsprechung aber nicht nur die eigentlichen Fahrbahnen, sondern auch Geh- und Radwege sowie Park- und Randstreifen.
Sonstige rechtfertigende oder entschuldigende Umstände
Ein Rotlichtverstoß kann unter besonderen Umständen gerechtfertigt oder entschuldigt sein. So etwa, wenn ein nachfahrendes Fahrzeug zu dicht auffährt und ein drohender Auffahrunfall nicht anders vermieden werden kann. Das Nichtbeachten des Rotlichts kann dann als Notstandshandlung gerechtfertigt sein. Diese Fälle lassen sich jedoch nicht verallgemeinern und stellen stets Einzelfallentscheidungen der Gerichte dar.
4. Wie der Rotlichtverstoß nachgewiesen wird
Da nur eine Sekunde zwischen einem einfachen Rotlichtverstoß und dem qualifizierten Rotlichtverstoß – mit eventuellem Fahrverbot – entscheidet, muss der Verstoß genau nachgewiesen werden. Bei einem einfachen Rotlichtverstoß reicht bereits eine Zeugenaussage aus. Dies ist häufig ein Polizeibeamter, der den Fahrer auf „frischer Tat“ erwischt.
Ein Nachweis über Zeugen reicht bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß jedoch nicht aus. Hier bedarf es eines exakten Nachweises über eine Überwachungsanlage, welche die Fahrzeugbewegung meist durch zwei in die Fahrbahn eingelassene sogenannte Induktionsschleifen misst. Die erste Schleife befindet sich üblicherweise direkt hinter der Haltelinie, die zweite vor dem Beginn des Straßenbereiches, der durch die Ampelanlage geschützt wird.
5. Verteidigungsmöglichkeiten – was Ihr Anwalt tun kann
Sollte Ihnen ein Rotlichtverstoß vorgeworfen werden und ein Bußgeld oder sogar Fahrverbot drohen, machen Sie zunächst keine Angaben. Lassen Sie spätestens dann, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, Ihren Anwalt Akteneinsicht nehmen und prüfen, ob ein Einspruch sinnvoll ist. Ihr Anwalt wird dabei vor allem prüfen, ob sich aus der Verfahrensakte entlastende Tatsachen ergeben. Dabei geht es vornehmlich darum festzustellen, ob die Rotlichtzeit überhaupt richtig ermittelt wurde, also die Ampel zum Zeitpunkt des Überfahrens tatsächlich schon seit einer Sekunde auf Rotlicht stand.
Entlastende Tatsachen können unter anderem die Folgenden sein:
Zu kurze Gelbphase
Grundsätzlich darf der Fahrer sich auf eine ausreichend lange Gelbphase verlassen, so dass er noch mit einer normalen Bremsung vor der Ampel halten kann. Je nach zugelassener Höchstgeschwindigkeit muss die Gelbphase drei Sekunden (bei 50 km/h), vier (bei 60 km/h) oder fünf Sekunden (bei 70 km/h) betragen.
Ist die Gelbphase zu kurz eingestellt, kann dem Fahrer kein Vorwurf gemacht werden. Um ein Fahrverbot zu umgehen sollte der Anwalt also klären, ob die Dauer der Gelbphase bei der Ampel diesen Vorgaben entspricht.
Fehlerhafte Messung
Zudem können bei der Messung der Rotlichtphase Fehler auftreten. Bei Rotlichtüberwachungsanlagen kann es zu falschen Messergebnissen kommen. Wie bereits beschrieben wurde, erfolgt die Messung über zwei in der Fahrbahn befindliche Induktionsschleifen. Wenn insbesondere die erste Induktionsschleife falsch platziert ist, führt dies zu einer fehlerhaften Messung aufgrund einer zu langen Rotlichtphase.
Sonstige Fehler der Anlagen
Auch sonstige Fehler der Überwachungsanlagen können das Messergebnis in Frage stellen. So müssen die Messgeräte insbesondere in bestimmten Zeitabschnitten geeicht werden. Daher sollte festgestellt werden, ob das Gerät ordnungsgemäß geeicht wurde und die Eichung noch gültig ist.
Absehen von einem Fahrverbot
Auch wenn feststeht, dass Sie den Tatbestand des Rotlichtverstoßes erfüllt haben, kann von einem Fahrverbot abgesehen und stattdessen ein höheres Bußgeld verhängt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände abzuwägen sind. Beispielsweise kann ein Fahrverbot im Zweifel eine unbillige Härte darstellen, wenn der Fahrer hierdurch seinen Arbeitsplatz verlieren würde. Ein anderes Argument gegen ein Fahrverbot kann sein, dass von dem Rotlichtverstoß nur eine sogenannte abstrakte Gefährdung, aber keinerlei konkrete Gefährdung für den Straßenverkehr ausging, da er nachts in einem ländlichen Bereich stattfand. Als im Verkehrsrecht erfahrene Anwälte können wir einschätzen, ob ein Fahrverbot in Ihrem Fall vermieden werden kann.